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Prozess gegen Bundespolizisten90 Tagessätze für Hitlergruß

Wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wurden zwei Beamte in Rosenheim angeklagt. Am Freitag fiel das Urteil.

Wie der Name schon sagt. Und außerdem seit dem Ende des 2. Weltkriegs verboten, auch für Polizisten Foto: akg images/picture alliance

Berlin taz | Im Prozess gegen zwei Polizisten vor dem Rosenheimer Amtsgericht ist am Freitag das Urteil ergangen. Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, in einem Lokal den Hitlergruß gezeigt und „Heil Hitler“ gerufen zu haben. Während einer der beiden Beamten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde, sprach das Amtsgericht Rosenheim seinen norddeutschen Kollegen frei.

Wegen Verdacht auf Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen hatte die Staatsanwaltschaft Strafbefehle gegen die beiden Beamten gestellt. Am 30. August, so hieß es in den Strafbefehlen, sollen die Polizisten in einem Rosenheimer Lokal eifrig über Flüchtlingspolitik diskutiert haben. Nachdem einer der beiden weitere Getränke geholt hatte, soll er diese abgestellt, den Arm ausgestreckt und laut „Heil Hitler“ gerufen haben. Sein Kollege aus Mecklenburg-Vorpommern soll mindestens einmal ebenfalls „Heil Hitler“ gerufen haben.

Beide Angeklagte legten gegen die Strafbefehle form- und fristgerecht Einspruch ein, sodass es zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Rosenheim kam. Die Zeugenaussagen waren dabei wenig hilfreich: Mehrere machten aufgrund ihres stark alkoholisierten Zustands ein vermindertes Erinnerungsvermögen geltend. Nach nur drei Verhandlungstagen ging der Prozess zu Ende.

Das Gericht kam nun zu dem Ergebnis, dass der Rosenheimer Angeklagte den Hitlergruß gezeigt und entweder die Worte „Heil Hitler“ oder „Sieg Heil“ öffentlich geäußert habe. Er wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, so das Gericht in seiner Pressemitteilung. Seinem Kollegen aus Pasewalk konnte das Gericht ein entsprechendes Verhalten oder eine derartige Äußerung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachweisen – und sprach ihn frei.

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21 Kommentare

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  • eine rechtsextremistische gesinnung sollte auch ohne nachgewiesene straftaten zur sofortigen entlassung aus dem polizeidienst führen.



    sollte der wegen mangelnden beweisen unbestraft gebliebene polizeibeamte tatsächlich eine rechtsextremistische gesinnung haben -so dürfte sich diese mit hoher wahrscheinlichkeit auch schon früher gezeigt haben-und wenn nicht während der dienstzeit dann vielleicht in der freizeit.er ist diesbezüglich gründlich zu überprüfen und aus dem polizeidienst zu entlassen wenn sich der verdacht bestätigen sollte.

  • Na klar sind sie immer noch im Dienst.



    Einfach den Kopf tiefer in den Sand stecken und später überrascht sein, wenn Rechtsextremismus so tief in der Polizei verwurzelt ist, dass nur eine Abschaffung und neuer Wiederaufbau der Polizei die einzige Lösung am Ende bleibt.

  • Gefeuert hoffe ich doch? Verfassungsfeinde genießen bei mir keinen Respekt, auch mit Uniform nicht.

  • Irgend was läuft in Deutschland total schief.In Österreich gibt es das"Verbot der Wiederbetätigung"und das wird,im Gegensatz zu Deutschland,auch angewandt.Ein Neonazi der im Wiener Stadion den Hitlergruß zeigt bekam 6 Monate ohne Bewährung und das nach 4 Wochen.

    • @Hans Peter Sommer:

      Dabei darfste aber nicht unterschlagen, das der Mann bereits mit 10 Vorstrafen, unter anderem wegen Körperverleztzung und Volksverhetzung, vorbelastet war.

  • Könnte man doch die Verurteilung Anwesender, denen konkrete Taten nicht direkt, sondern in gemeinschaftlicher Billigung zur Last gelegt werden, auch hier anwenden, bitte. Ganz in Sinne der Seehoferschen null Strategie Toleranz.

  • Und die sind natürlich weiter im Dienst. Klar die sind sicher weder Nazis noch Rassisten.

    • @Jakob Cohen:

      Das müssen Sie dann schon den Dienstherren fragen, ob es oder ob es nicht ein Disziplinarverfahren gegen die Betroffenen gibt. Und am Ende können Sie natürlich noch fragen, ob dieses zB mit der Entlassung der Beamten endet.

    • @Jakob Cohen:

      Ich gehe davon aus, dass das Dienstrecht dem Strafrecht nun folgen muss und hoffentlich auch wird. Bis zur gültigen Verurteilung galt nun mal die Unschuldsvermutung...

      • @Winnetaz:

        Bundesbeamtengesetz § 41, Beamtenstatusgesetz § 24 bzw. die jeweiligen Gesetze der Bundesländer geben darauf Antwort: Nur bei einer Verurteilung zu einer Strafe oberhalb von 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen kann, bei einer Verurteilung von einem Jahr bzw. 360 Tagessätzen muss der Beamte aus dem Dienst entfernt werden.



        Hier wird er zwar wohl noch dienstrechtliche Sanktionen (Beförderungssperre, Gehaltseinbuße etc.) erhalten, er bleibt jedoch wohl weiterhin Beamter.

  • Was soll das?



    Ich kann mir das nicht vorstellen!



    Was ist denn der Tagessatz.



    90 Tage à was?

    • @Bunkerratte:

      wohl so um die 50 euro pro Tag- geht nach Einkommen.... 50 Tage sind 1 Monatslohn plus 20 Tage Monatslohn

    • @Bunkerratte:

      Vereinfachtes Schema: Tagessatz = monatliches Nettoeinkommen / 30

      Also drei x monatliches Nettoeinkommen.

      • @Rudolf Fissner:

        neee 1,6 ca...

        • @ophorus:

          Schon klar für manche war 90 / 30 schon immer ca. 1,6

    • @Bunkerratte:

      Garantiert so wenig das sie weder vorbestraft sind noch sus dem Dienst entlassen werden



      Die können sich weiter an Flüchtlingen, oder die sie dafür halten, abarbeiten!

      • @Jakob Cohen:

        Ab 90 TS dürfte man wohl als vorbestraft gelten.

        • @Gerhard Krause:

          Nö, die Grenze liegt genau bei diesen 90 Tagessätzen - deshalb ein so beliebtes Strafmaß. Vorbestraft ist man erst mit mindestens 91 TS.

          • @Cerberus:

            Sie dürften recht haben. Da war ich wohl völlig blind.

      • @Jakob Cohen:

        Lieber Jakob Cohen,

        im Beamtenrecht gilt: Ab 1 Jahr Freiheitsstrafe IST zu entlassen.



        Daneben kann nun ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden wegen Dienstvergehens, wobei hierzu im Privatleben eine "erhebliche" Schädigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes vorliegen muss.



        Dies ist hier der Fall, ich würde schauen, was hier noch passiert.

    • @Bunkerratte:

      Google --> Tagessatz im Strafrecht --> Allgemeinwissen Update

      Und was kannst du dir nicht vorstellen?