Ist Björn Höcke ein Faschist?: Ein zulässiges Werturteil

Die Bezeichnung des Thüringer AfD-Politikers wird auf Twitter viel zitiert. Aber ist sie rechtens? Sie beruht bisher nur auf einer Eilentscheidung.

graue Wand, ganz am rechten Bildrand der AfD-Politiker

Extrem rechts: Björn Höcke Foto: Hannibal Hanschke/reuters

BERLIN taz | Auf Twitter war es in den letzten Tagen ein Trend: tausende Tweets benutzten den Hashtag #HoeckeisteinFaschist. Auch in vielen Medien wird zur Charakterisierung des Thüringer AfD-Politikers gerne der Einschub benutzt, man dürfe ihn „mit richterlicher Erlaubnis“ einen Faschisten nennen.

Tatsächlich gibt es eine entsprechende Gerichtsentscheidung und sie ist auch noch nicht allzu alt. Am 26. September 2019 hat das Verwaltungsgericht Meiningen (Thüringen) entschieden, dass ein Verbot der Bezeichnung „Faschist“ im Fall von Björn Höcke wohl rechtswidrig wäre.

Konkret ging es damals um eine Auseinandersetzung in Eisenach. Die AfD veranstaltete dort ein Familienfest. AfD-Gegner meldeten eine Demonstration an, Motto: „Protest gegen die rassistische AfD, insbesondere gegen den Faschisten Björn Höcke“. Daraufhin erteilte die Stadt Eisenach als Versammlungsbehörde eine Auflage zum Kundgebungsthema: „Die Bezeichnung Faschist ist im Rahmen der Kundgebung untersagt.“

Gegen dieses Verbot klagten die Veranstalter im Eilverfahren. Mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Meiningen kam zum Schluss: Die Auflage der Stadt sei „nach summarischer Prüfung rechtswidrig“. Als „summarisch“ bezeichnet man eine grobe Prüfung, wie sie in Eilverfahren vorgesehen und üblich ist.

Behauptung muss nicht bewiesen werden

Die Richter gingen erstens davon aus, dass die Bezeichnung „Faschist“ hier keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil ist. Die Kläger mussten also nicht beweisen, dass die Behauptung richtig ist, sondern nur, dass sie zulässig ist.

Zweitens stellten die Richter fest, dass die Bezeichnung „Faschist“ für Björn Höcke keine „Schmähkritik“ ist, weil es um eine „Auseinandersetzung in der Sache“ gehe, nicht nur um die Abwertung der Person.

Wenn keine Schmähkritik vorliegt, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Meinungsfreiheit und Ehrschutz abgewogen werden. Eine explizite Abwägung findet sich im Meininger Beschluss zwar nicht, aber die Richter geben auch nicht automatisch der Meinungsfreiheit den Vorrang. Sie verweisen vielmehr auf eine Vielzahl von Indizien, die die Kläger vorgebracht hatten. Damit hätten sie „in ausreichendem Umfang glaubhaft gemacht, dass ihr Werturteil nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruht“.

„Faschistischer Sprachduktus“

Konkret hatten die Eisenacher Kläger auf die Einschätzung von Sozialwissenschaftlern verwiesen, auf Höckes Dresdener Rede (in der er eine „erinnerungspolitische Wende um 180 Grad“ gefordert hatte) sowie auf Presseberichte über andere Höcke-Äußerungen im „faschistischen Sprachduktus“.

Vor allem aber argumentierten die Kläger mit Höckes Interview-Buch „Nie zweimal in denselben Fluss“ von 2018. Dort habe er die Notwendigkeit eines neuen Führers propagiert, vor dem „Volkstod durch Bevölkerungsaustausch“ gewarnt und Andersdenkende als „brandige Glieder“ bezeichnet. Mit Blick auf die von ihm angestrebte Umwälzung stelle er fest, dass „wir leider ein paar Volksteile verlieren werden, die zu schwach oder nicht willens sind“ mitzumachen.

Ob die Kläger richtig zitiert haben und ob sie die Zitate in vertretbarer Weise bewertet haben, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Eilentscheidung nicht detailliert geprüft.

Die Entscheidung des VG Meiningen wurde rechtskräftig. Höcke konnte dagegen kein Rechtsmittel einlegen, weil er am Verfahren gar nicht beteiligt war. Die Stadt hätte eine Beschwerde einlegen können, tat dies aber nicht. Das ist auch nicht erstaunlich, denn Oberbürgermeistein von Eisenach ist die Linke Katja Wolf. Auch die Kläger waren mit dem Eil-Beschluss offensichtlich zufrieden und strengten kein Hauptsache-Verfahren an.

Das Gewicht des Meininger Beschlusses ist auf den ersten Blick also nicht besonders hoch. Es geht um eine erstinstanzliche Pilotentscheidung, die auch in der Art ihres Zustandekommens andere Gerichte nicht besonders beeindrucken dürfte. So ging der Antrag im Eilverfahren erst eineinhalb Stunden vor der Demonstration beim Gericht ein. Die Richter hatten also nur sehr wenig Zeit, den Antrag zu prüfen und das Problem zu durchdenken.

Höcke verzichtet auf Strafanzeigen

Dennoch scheint die Meininger Entscheidung zumindest im Ergebnis tragfähig zu sein. Obwohl Björn Höcke nun tausendfach als „Faschist“ tituliert wird, geht er nicht dagegen vor. Wenn er wollte, könnte er in jedem einzelnen Fall Strafanzeige wegen Beleidigung stellen oder zivilrechtlich die Unterlassung wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte fordern. Doch Höcke verzichtet auf beides. Er lässt somit den Eilbeschluss des VG Meiningen als einzige gerichtliche Entscheidung stehen.

Höckes Anwalt Ralf Hornemann verweist auf Nachfrage auf eine frühere Äußerung Höckes: Das Verwaltungsgericht habe „keinerlei inhaltliche Bewertung vorgenommen“ und auch nicht darüber befunden, „ob das Werturteil der Antragstellerin richtig oder falsch“ ist. Auch Anwalt Hornemann findet, dass die Begründung des VG Meiningen zwar „unglücklich formuliert“ sei, „im Sinne der Meinungsfreiheit ist sie aber richtig“.

Auf absehbare Zeit wird es also erlaubt bleiben zu sagen: Björn Höcke ist ein Faschist.

(Az.: 2 E 1194/19 Me)

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