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Gericht bestätigt Täuschung von MilkaSchmeckt nach weniger

Gleiches Design, weniger Inhalt – das Landgericht Bremen sieht in Milkas 90-Gramm-Packungen Verbrauchertäuschung. Was kann nun aus dem Urteil folgen?

Sieht gleich aus, ist aber nicht gleich viel: Die neue Milkapackung seit 2025 war Verbrauchertäuschung, so das Bremer Landgericht Foto: Sina Schuldt/dpa

Milka hat gemogelt: Im Prozess gegen die Süßwarenfirma Mondelez hat die Verbraucherzentrale Hamburg Recht bekommen. Es sei Verbrauchertäuschung, wenn Produkte bei gleichbleibender Verpackung weniger Inhalt enthalten, urteilte diesen Mittwoch das Landgericht Bremen.

Das Bremer Unternehmen hatte Anfang 2025 die Preise erhöht, pro Milka-Tafel von 1,49 Euro auf 1,99 Euro. So weit so transparent – im gleichen Zuge aber wurden zahlreiche Sorten von 100 Gramm auf 90 Gramm verkleinert, die Tafel fällt nun einen Millimeter flacher aus als zuvor. Die Verpackung wurde dabei nicht verändert – für die Verbraucherzentrale Hamburg ein Fall von Verbraucher*innentäuschung. Im September legte die Organisation Unterlassungsklage vor dem Landgericht Bremen ein.

Zwar wurde die Packung korrekt mit der Mengenangabe 90 Gramm versehen – und die Gewichtsangabe anders als zuvor auch noch auf der Vorderseite platziert. Weitere Hinweise fehlten aber, Design und Größe blieben identisch. „Viele Menschen greifen zu den Milka-Tafeln und merken nicht, dass sie nur noch 90 statt 100 Gramm Schokolade für ihr Geld bekommen“, so Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Die Erwartungshaltung der Kun­d*in­nen ist der entscheidende Punkt – das Gericht spricht in seinem Urteil von einer „relativen Mogelpackung“. Bei der „absoluten Mogelpackung“ passen die Größe der Verpackung und der Inhalt überhaupt nicht zusammen, ein Beispiel sind halb leere Müsli-Packungen. Ein so eklatantes Missverhältnis kann man der geschrumpften Milka nicht vorwerfen – die Mogelei ergibt sich relativ, aus dem Vergleich zum bekannten Vorgänger-Produkt.

In der Zukunft braucht es deutliche Hinweise

Um die Kun­d*in­nen nicht in die Irre zu führen, brauche es deutliche Hinweise auf der Verpackung – zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Reduzierung der Füllmenge. Das Urteil der Unterlassungsklage ist auf die Zukunft gerichtet: „Für das konkret beanstandete Produkt hat das Urteil keine Folgen mehr, da die Reduzierung schon Anfang 2025 erfolgt ist und sie der Verbraucher mittlerweile kennt“, so ein Sprecher des Gerichts.

Aber: Sollte der Hersteller „bei anderen Produkten eine ähnliche Reduzierung vornehmen wollen, dann müsste er für vier Monate einen deutlichen Hinweis auf der Verpackung anbringen“.

Die für das Unternehmen direkt spürbare Folge des Urteils dürfte also eher der Imageschaden sein. Man nehme die Entscheidung des Gerichts ernst, heißt es auf Nachfrage von Mondelez. Ob man von der Möglichkeit eines Berufungsverfahrens Gebrauch machen will, dazu will sich das amerikanische Unternehmen mit Deutschlandsitz in Bremen am Mittwoch noch nicht äußern. Ein weiteres Verfahren würde weitere Öffentlichkeit für die Geschichte mit sich bringen.

Von der hat Milka eigentlich genug: Bei der Online-Abstimmung zur „Mogelpackung des Jahres“ der Verbraucherzentrale Hamburg hatten bis Januar zwei Drittel der Teil­neh­me­r*in­nen für die geschrumpfte Milka-Tafel gestimmt – und das bei besonders hoher Beteiligung, 34.731 Menschen gaben ihre Stimme ab. Noch nie in der zwölfjährigen Geschichte der Wahl habe ein Produkt einen derart hohen Stimmenanteil erreicht, erklärte die Verbraucherzentrale im Januar. Schon im Juli hatte Milka den Negativ-Preis von Foodwatch zum „Goldenen Windbeutel“ ergattert.

Wann kommt eure neue Sorte Verarsche raus?

User-Kommentar Auf Milkas Instagram-Seite

Der Absatz der Schokolade ist in Europa im ersten Quartal um 7,5 Prozent gesunken; reagiert wurde vielerorts mit Rabattaktionen. Auf Social Media zeigen sich etliche Kun­d*in­nen unter Posts der Marke zu beliebigen Themen seit Monaten empört über die verschleierte Verkleinerung. „Wann kommt eure neue Sorte Verarsche raus?“, heißt es da, oder „Schönen Abzockertag“ bei einem Muttertagsposting.

Aus Sicht der Hamburger Ver­brau­cher­schüt­ze­r*in­nen hat das Urteil des Landgerichts Bremen Signalwirkung auch für andere Unternehmen. Im Zuge der Kostensteigerungen der vergangenen Jahre hatten viele Hersteller versucht, bei ihren Produkten bei Menge oder auch Qualität zu sparen, ohne die Kun­d*in­nen zu informieren.

Die sogenannte Shrinkflation, also Schrumpfinflation, kritisieren Verbraucherschützer schon lange. Zuletzt gab es aber bei einigen ein Umdenken: Nachdem die Verbraucherzentrale Hamburg 2024 bereits eine Klage gegen einen geschrumpften Margarine-Becher gewonnen hatte, hätten viele Unternehmen Verkleinerungen klarer gekennzeichnet, mit Slogans wie „Weniger Inhalt – unveränderte Qualität“.

Die Verbraucherzentrale sieht dennoch auch den Gesetzgeber in der Pflicht. Vorbild könne Österreich sein, dort müssen Händler seit diesem April auf ein schlechteres Preis-Mengen-Verhältnis hinweisen. 60 Tage lang müssen entsprechende Hinweise am Supermarktregal oder direkt am Produkt angebracht werden.

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