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Ausweitung der PolizeibefugnisseGenügt eine „drohende Gefahr“ für Polizeimaßnahmen?

Bayern hat das bundesweit schärfste Polizeigesetz. Das beschäftigt nun auch das Bundesverfassungsgericht.

Christian Rath

Aus Karlsruhe

Christian Rath

Neun Jahre nach einer deutlichen Verschärfung des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) beschäftigt sich endlich das Bundesverfassungsgericht mit den Klagen. Dabei haben Politik und bayerisches Verfassungsgericht schon längst reagiert.

Wenn die Polizei Straftaten verfolgt, gilt die Strafprozessordnung, ein Bundesgesetz. Zur Abwehr künftiger Gefahren gelten die Polizeigesetze der Länder, in Bayern das PAG. 2017 und 2018 verschärfte die CSU-Landesregierung das PAG und ermöglichte der Polizei bereits Maßnahmen bei einer „drohenden Gefahr“, bis hin zum Abhören von Telefonen und zum Einsatz verdeckter Ermittler:innen.

Traditionell kann die Polizei erst bei einer konkreten Gefahr aktiv werden, also wenn der Eintritt des Schadens unmittelbar bevorsteht. Bayern hat die Schwelle aber schon 2017 für einzelne Maßnahmen auf eine „drohende Gefahr“ abgesenkt. 2018 wurde dies ausgeweitet. Für die Annahme einer drohenden Gefahr kann sich die Polizei auf das „individuelle Verhalten einer Person“ berufen oder auf „Vorbereitungshandlungen“ (von wem auch immer), die den Schluss auf ein „seiner Art nach konkretisiertes Geschehen“ zulassen.

Die CSU-Regierung argumentierte damals mit dem islamistischen Terroranschlag auf den Berliner Breitscheidt-Platz und dem rassistischen Amoklauf in einem Münchener Einkaufszentrum. Doch die Vorverlagerung der Polizeikompetenzen führte zu massiven Protesten. 2018 demonstrierten in München 30.000 Menschen gegen die PAG-Novelle. „Das PAG stellt alle Bür­ge­r:in­nen unter Generalverdacht“, befürchteten sie.

216 Abgeordnete klagten

Auch das Bundesverfassungsgericht wurde eingeschaltet. 216 Bundestagsabgeordnete von Grünen, Linken und FDP erhoben 2018 eine abstrakte Normenkontrolle. Dazu kam eine Verfassungsbeschwerde von zehn Ak­ti­vis­t:in­nen des Bündnisses NoPAG, die von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) juristisch unterstützt wurden.

Doch bevor Karlsruhe sich mit den Klagen beschäftigte, wurde das PAG wieder entschärft. Auf Druck der Freien Wähler wurden Maßnahmen bei einer drohenden Gefahr für „erhebliche Eigentumspositionen“ ausgeschlossen. Der bayerische Landesverfassungsgerichtshof beschränkte 2025 Maßnahmen bei einer drohenden Gefahr auf „terroristische oder vergleichbare Angriffe“ und verbot heimliche Maßnahmen sowie Maßnahmen gegen Unbeteiligte. An diesem Dienstag verhandelte das Bundesverfassungsgericht nun über die Klagen gegen die PAG-Novelle – das heißt, was noch von ihr übrig war.

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) verteidigte die Vorverlagerung der Gefahrenschwelle. „Die Polizei kann nicht warten, bis der mögliche Schadensverlauf bis ins letzte Detail bekannt ist“, sagte Herrmann. Inzwischen seien alle anderen Bundesländer dem bayerischen Vorbild gefolgt. Dass es auch eine „drohende Gefahr“ gebe, habe das Bundesverfassungsgericht selbst bereits festgestellt.

Rechtsprofessor Markus Möstl, der Bayern vertrat, erläuterte, dass in der Praxis bei einer drohenden Gefahr in aller Regel relativ milde Polizeimaßnahmen eingesetzt werden; Platzverweise, Identitätsfeststellungen und Gefährderansprachen. Typische Anlässe sind Männer, die auffällig Kindergartenkinder beobachten, Nachstellungen durch aggressive Ex-Partner und Personen, die sich im Umfeld von Rüstungsfirmen seltsam verhalten.

In Bayern präventive Haft erlaubt

Der Klägervertreter, Rechtsprofessor Thorsten Kingreen, räumte ein, dass aus Bayern „kein Polizeistaat“ geworden sei. Dennoch bleibe die Sorge, was man mit der Norm über die „drohende Gefahr“ machen könnte. „Sie darf nicht in falsche Hände kommen“, sagte Kingreen.

Außerdem ging es in Karlsruhe auch um den präventiven Gewahrsam, der in Bayern für einen Monat verhängt und um einen weiteren Monat verlängert werden kann, länger als in anderen Bundesländern. Im ersten Halbjahr 2026 gab es in Bayern rund 5.800 Fälle von Präventiv-Gewahrsam, davon über 99 Prozent kürzer als einen Tag. Nur vier Gewahrsamsfälle dauerten über 14 Tage.

Die für zwei Tage geplante mündliche Verhandlung soll am Mittwoch enden. Das Urteil wird in einigen Monaten verkündet.

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