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Tod im Polizeigewahrsam in DelmenhorstQosay K. bekam keine Luft

Die Eltern von Qosay Khalaf fordern öffentlich Aufklärung. Für ihre Anwältin ist klar, dass er an Sauerstoffmangel starb.

250 Menschen demonstrierten auf dem Delmenhorster Marktplatz wegen des Todes von Qosay Foto: Michael Trammer

Delmenhorst taz | Auch einen Monat nachdem der 19-jährige Qosay Sadam Khalaf in Delmenhorst im Polizeigewahrsam kollabiert und später gestorben ist, sind viele Fragen offen. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat Ermittlungen aufgenommen. Für die Hinterbliebenen stellen sich Fragen: Woran starb Qosay Khalaf? Wie ist der Polizeieinsatz abgelaufen? Wurde Qosay Khalaf ärztliche Hilfe verweigert? Was geschah im Polizeigewahrsam und warum wurde der 19-Jährige überhaupt dorthin gebracht?

Etwa 250 Menschen folgten am Ostersamstag dem Aufruf des „Bündnis in Erinnerung an Qosay – Solidarisch gegen Polizeigewalt!“ auf den Rathausplatz von Delmenhorst. Sie forderten Erinnerung und Gerechtigkeit. Zum ersten Mal äußerten sich die Eltern und ein Cousin öffentlich. Bisher hatten die Hinterbliebenen ihr Vertrauen in die Behörden bekräftigt und darum gebeten, von Demonstrationen abzusehen – nun geht auch die Familie auf die Straße.

Auf kurdisch wandte sich der Vater des jungen Mannes, Sadam Khalaf, an die Teilnehmer*innen. Mit ernster, durchdringender Stimme und einer weißen Rose in der Hand bedankte er sich für die zahlreiche Anteilnahme. „Hier zählt nur das Herz – und dass alle für Gerechtigkeit da sind“, übersetzte Cousin Barsan Mehdi seine Worte.

Wenig später wandte sich auch die Mutter des Jungen, Sameera Haji, an die Menge und erzählte, dass Qosay am Nachmittag des 5. März noch kerngesund gewesen sei und zu Hause gegessen habe. Um 0.40 habe dann die Polizei an ihrer Tür geklingelt – und ihr mitgeteilt, dass ihr Sohn in einem kritischen Zustand sei.

Als die Mutter in der Klinik ankam, war Qosay „quasi“ tot

Qosays Vater sei zu dem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Die Geflüchtete musste mit ihrem zweiten Sohn in das etwa 40 Kilometer entfernte Krankenhaus fahren. Als sie dort schließlich ankam, sei Qosay voller Blut und quasi tot gewesen, übersetzte Barsan ihre Schilderung der Ereignisse. Sie werde alles für Gerechtigkeit geben.

Die Bremer Anwältin Lea Voigt, die zusammen mit ihrem Kollegen Cahit Tolan die Familie vertritt, nahm ebenfalls an der Kundgebung teil. Sie versteht das geschilderte, „unsensible“ Vorgehen der Polizei nicht.

Laut dem Obduktionsgutachten, welches die Familie in Auftrag gegeben hat, starb Qosay K. an einem sauerstoffmangel­bedingten Herz-Kreislauf-Versagen

Lea Voigt, Rechtsanwältin der Familie von Qosay Khalaf

Zunächst hatte es keine Ermittlungen gegen die eingesetzten Po­li­zis­t*in­nen gegeben. Doch die An­wäl­t*in­nen der Familie stellten Strafantrag. Nun werde „wegen aller in Betracht kommender Straftaten“ gegen die eingesetzten Po­li­zis­t*in­nen und Ret­tungs­sa­ni­tä­te­r*in­nen ermittelt, teilt die Staatsanwaltschaft Oldenburg mit. Diese seien noch nicht namentlich bekannt. Das Ergebnis einer toxikologischen Untersuchung fehlt ebenfalls immer noch. Das Anwält*innen-Team der Familie wartet momentan noch auf Akteneinsicht.

Es sei aber klar, sagt Voigt, dass der Sohn ihrer Man­dan­t*in­nen gesund war und im Zuge des Polizeieinsatzes so schweren gesundheitlichen Schaden nahm, dass er starb. „Laut dem Obduktionsgutachten, welches die Familie in Auftrag gegeben hat, starb Qosay K. an einem sauerstoffmangelbedingten Herz-Kreislauf-Versagen“, so die Anwältin.

Ein Zeuge hatte schon früher berichtet, Qosay K. habe bereits im Park gesagt, er bekomme keine Luft. „Ihm wurde offensichtlich nicht geholfen, das wurde nicht erkannt – oder man wollte das nicht erkennen“, sagt Voigt.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hatte in einer ersten Stellungnahme äußere Gewalt als Todesursache ausgeschlossen. Woran der 19-Jährige dann gestorben ist, lässt sie weiterhin offen. Die zweite Obduktion zeige klar: „Es gab äußere Gewalt“, so Anwältin Voigt. An verschiedenen Stellen des Körpers gebe es Einblutungen, die auf Gewalteinwirkung hinweisen.

Das zeigen auch Fotos aus dem Krankenhaus, die der taz vorliegen. Auf den Bildern sind Abschürfungen, blutige Wunden und dunkle Flecken auf der Haut zu sehen. Voigt geht deswegen davon aus, dass Zwangsmittel eingesetzt wurden. „Wann, wo und wie genau, ist unklar.“

Der 19-jährige Qosay hatte sich am frühen Abend des 5. März mit einem Freund im Wollepark im niedersächsischen Delmenhorst getroffen. Zi­vil­po­li­zis­t*in­nen wollten ihn wegen „mutmaßlichen Betäubungsmittelkonsums“ kontrollieren. Laut einer Pressemitteilung der Polizei sei Qosay weggelaufen. Dabei soll es zu einer Konfrontation mit den Be­am­t*in­nen gekommen sein. Die Polizei setzte Pfefferspray ein und „fixierte“ den jungen Mann.

Die Schilderungen der Ereignisse gehen an dieser Stelle auseinander. Ein Augenzeuge sagt, die Polizei habe Qosay Wasser verweigert und die Sa­ni­tä­te­r*in­nen hätten ihn nicht richtig versorgen wollen. Die Polizei behauptet, der junge Mann habe die ärztliche Hilfe abgelehnt. Im Polizeigewahrsam soll Qosay gegen 20 Uhr kollabiert sein. Am Samstagabend verstarb er dann in einem Krankenhaus in Oldenburg.

Vor dem Völkermord des IS geflüchtet

Barsan Mehdi, der Cousin von Qosay, erzählt, dieser sei als Jugendlicher von seinem Vater aus Südkurdistan nach Europa geschickt worden, um dem Völkermord an den Ye­zi­d*in­nen durch die Terrormiliz Islamischer Staat zu entgehen. In Delmenhorst angekommen, habe Qosay in der Pizzeria der Familie von Barsan Mehdi gearbeitet. Sein Erspartes habe sein Cousin immer zu seiner im Krisengebiet verbliebenen Familie geschickt.

Mit seinem Anwalt habe er dann einen Familiennachzug eingeklagt. Nur Qosays Schwester musste im Irak bleiben, weil sie schon volljährig war. „Er wird sie in diesem Leben nie wieder sehen“, sagt Mehdi. Nun versuche die Familie erneut eine Familienzusammenführung. Die Stadt wolle sie unterstützen.

Das „Bündnis in Erinnerung an Qosay“ will auch zukünftig für lückenlose Aufklärung und Gerechtigkeit auf die Straße gehen. „Wir wollen gemeinsam ein Zeichen gegen Polizeigewalt setzen – denn es geht auch um unsere Sicherheit, um unsere Zukunft und um die unserer Kinder“, sagte Barsan Mehdi. Mindestens 181 Tote habe es schon in Deutschland in Polizeigewahrsam gegeben. „Rassismus und Polizeischikanen“ müssten aufhören.

Die Polizei hielt sich während der Kundgebung zunächst im Hintergrund auf. Als Männer mit in die Luft gereckten Fäusten um eine Gedenktafel mit Qosays Foto standen, filmten Be­am­t*in­nen aus einem Fenster des Delmenhorster Rathauses die Menge und auch die mit zum Himmel erhobenen Armen schluchzende Mutter des Jungen – um mögliche Verstöße gegen die Corona-Schutzverordnung zu dokumentieren, wie die Polizei auf taz-Anfrage mitteilte.

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11 Kommentare

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  • nun, ...

    zunächst scheint es wenigstens für die eltern und die anwälte nicht erkennbar, daß der jugendliche eine erhebliche gesundheitsgefährdung selbst herbeigeführt hat.

  • Amnesty International hat gerade wieder die s.g. internen Ermittlungen bei Polizeiverfehlungen in D beanstandet. Wie jedes Jahr! Dbzgl. bleiben wir eine Bananenrepublik!

  • Ich erinne da nur mal so ganz nebenbei an Oury Jalloh der am 7.1.2005 in deutschem Polizeigewahrsam zu Tode gekommen ist.



    Das ist aktuell ja immer noch nicht aufgeklärt.

  • 8G
    83191 (Profil gelöscht)

    Die Toxikologische Untersuchung ist hier in doppelter Hinsicht entscheidend.

    Angenommen der Verstorbene war unter dem Einfluss einer Droge, was bei einer beabsichtigten Kontrolle wegen Drogenkonsum nicht unwahrscheinlich ist, hat die Polizei verstärkte Schutzpflichten. Wenn diese Person Hilfe ablehnt ist die Polizei im Prinzip verpflichtet (!) diese Aussage zu ignorieren, weil der Betroffene ja nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und eine Gefahr für sich selbst darstellen könnte. Wie bei Betrunkenen halt.

    Und dann ist es mindestens unterlassene Hilfeleistung im Amt.

  • @JUSTMEBERLIN



    Es ist ein Mensch in Gewahrsam der Polizei gestorben.

    - dass die Staatsanwaltschaft die Sache zuerst durchwinken wollte und dazu gezwungen werden muss, dem nachzugehen;



    - dass die Familie nach einem Monat noch keine Akteneinsicht hat;



    - dass immer noch unklar ist, ob Gewalteinwirkung durch die Polizei stattfand

    das alles stinkt zum Himmel.

    Wenn jemand in Polizeigewahrsam stirbt sollte eine gründliche juristische Aufarbeitung durch eine unabhängige Stelle selbstverständlich sein. Alles andere ist Gift für den Rechtsstaat.

    Oh, und einen sensibleren Umgang mit den Hinterbliebenen dürfte auch sein.

    • 1G
      14390 (Profil gelöscht)
      @tomás zerolo:

      (1) Hinsichtlich des Verhaltes der Staatsanwaltschaft Oldenburg ist der Artikel leider wenig aussagekräftig: der Hinweis, des habe "zunächst" keine Ermittlungen gegeben, deutet zusammen mit der Aussage, es sei äußerer Gewalt als Todesursache ausgeschlossen worden, läßt auf einen fehlenden Anfangsverdacht schließen.



      (2) Interessant wäre, wer die angesprochene zweite Obduktion veranlaßt hat. Dazu teilt der Artikel leider nichts mit.



      (3) Die Staatsanwaltschaft wurde nicht gezwungen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, sie hat schlicht ihre Arbeit gemacht, nachdem der erforderliche Strafantrag gestellt wurde.



      (4) Wer für die behauptete Gewalteinwirkung verantwortlich ist, ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens.



      (5) Wenn der Anwalt der Familie sagt, er warte auf Akteneinsicht, ist ersteinmal zu fragen, ob ihm ein Recht auf Akteneinsicht zusteht. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 406e StPO kommt nicht in Frage, da der Verletzte, Qosay K., bereits verstorben ist. Gleiches gilt für die Privatklage aus § 385 StPO. Als dritte Anspruchsgrundlage bleibt noch der Anspruch auf Akteneinsicht als Nebenkläger aus §§ 395 II Nr.1, 397 StPO. Die Nebenklage ist grundsätzlich möglich, da die Eltern zum in § 395 I Nr.1 StPO genannten Personenkreises gehören. Allerdings bedeutet Nebenklage den Anschluß an eine erhobene öffentliche Klage (§ 395 I StPO). Derzeit führt die Staatsanwaltschaft Oldenburg allerdings nur ein Ermittlungsverfahren durch und hat noch keine Anklage erhoben, so daß ein Recht auf Akteneinsicht als Nebenkläger ebenfalls ausscheidet.

  • 1G
    14390 (Profil gelöscht)

    "Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat Ermittlungen aufgenommen. Für die Hinterbliebenen stellen sich Fragen: Woran starb Qosay Khalaf? Wie ist der Polizeieinsatz abgelaufen? Wurde Qosay Khalaf ärztliche Hilfe verweigert? Was geschah im Polizeigewahrsam und warum wurde der 19-Jährige überhaupt dorthin gebracht?"

    Genau das sind die Fragen, die die Staatsanwaltschaft Oldenburg im Rahmen des Ermitttlungsverfahrens zu beantworten versuchen wird.

    "Zunächst hatte es keine Ermittlungen gegen die eingesetzten Po­li­zis­t*in­nen gegeben. Doch die An­wäl­t*in­nen der Familie stellten Strafantrag. Nun werde „wegen aller in Betracht kommender Straftaten“ gegen die eingesetzten Po­li­zis­t*in­nen und Ret­tungs­sa­ni­tä­te­r*in­nen ermittelt, teilt die Staatsanwaltschaft Oldenburg mit."

    Entscheidend dürfte hier das Wort "Strafantrag" sein - wenn die Staatsanwaltschaft Oldenburg zuvor kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, dürfte dies schlicht an einem fehlenden Anfangsverdacht liegen. Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis das durch den Strafantrag eingeleitete Ermittlungsverfahren führt.

    • @14390 (Profil gelöscht):

      Technokratische juristische Schwurbeleien verschleiern den Blick auf die Realitäten - Staatsanwaltschaften beantworten in aller Regel eben nicht die Fragen der Hinterbliebenen, sondern konstruieren Schutzbehauptungen zur Strafbefreiung staatlicher Täter*innen. Wer nach dem tödlichen Ausgang einer "polizeilichen Maßnahme" mit Einsatz eines international geächteten Kampfstoffes und offensichtlichen äußeren Verletzungen des Todesopfers keinen klärungsbedürftigen "Anfangsverdacht" erkennen will, der zeigt damit gleichzeitig auch, wie man mit externen Strafanträgen umzugehen gedenkt. Der "Verdacht" entsteht ja nicht durch den Strafantrag - ganz im Gegenteil "fehlt" dieser der Staatsanwaltschaft Oldenburg ja ganz grundsätzlich und wird deren "Ermittlungen" entsprechend prägen. Der "Versuch" der "Klärung" von Fragen wird sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Täter*innen stützen und durch kollusive Aussagen von Gutachter*innen abgewehrt werden. Die Festlegung der Rechtsmedizin - bzw. die staatsanwaltliche Interpretation derselben - weist ja bereits den festgelegten Weg ... irgendeine Kombination aus chemischer Reizstoffwirkung, physischer Gewalt und lagebedingter Erstickung ist durch den Ausschluss von "tödlicher Gewalt" ja bereits hinfällig...

      • 1G
        14390 (Profil gelöscht)
        @blinde kuh:

        "Meine Damen, meine Herren, wer von Ihnen sich für das Studium der Rechtswissenschaften entschieden hat, weil er Gerechtigkeit sucht, der ist hier falsch - wir beschäftigen uns mit Recht und Gesetz!" - diesen Satz meines Dozenten in der allerersten Vorlesung werde ich nie vergessen. Und ich bin ihm noch immer dankbar für die Klarheit, mit der er versucht hat, uns klar zu machen, daß es eben nicht um individuelle Gefühligkeiten geht, sondern um die klare und möglichst objektive Anwendung von Gesetzen. Deswegen ist Iustitia zum Glück auch blind!



        Nebenbei bemerkt, sollten Sie, wenn es denn überhaupt nötig ist, wenigstens von "mutmaßlichen staatlichen Tätern" schreiben - es gilt noch immer der rechtsstaatliche Grundsatz, daß jemand so lange unschuldig ist, wie ihm seine Schuld nicht nachgewiesen ist.

        • @14390 (Profil gelöscht):

          Ihre Antwort beweist nur die Richtigkeit der Annahme Ihrer technokratisch-juristischen Realitätsverleugnung und Obrigkeitshörigkeit, die Sie hier vollständig argument- und "gefühligkeits"frei zu "verteidigen" suchen. Täter*innen, deren Zutun zum folgenden Tod eines Menschen durch Anwendung chemischer und körperlicher Gewalt zumindest ausschlaggebend war, bleiben Täter*innen - ob sie nun juristisch dafür zur Verantwortung gezogen werden oder nicht, ist dabei sekundär.



          Die Frage nach dem angeblich "fehlenden Anfangsverdacht" bei den bekannten Abläufen und Erkenntnissen ist auch weniger eine von "Recht und Gesetz", sondern eher eine der Willkür der Ermittlungsbehörden, die Schuld der Täter*innen vorsorglich gar nicht erst zu erwägen, wie einschlägige Fälle aus Dessau, Hamburg, Essen oder Stade unübersehbar belegen. Die "Blindheit" der Justitia zeigt systematische Scheuklappen vor staatlichen Täter*innen, die ihr bei "mutmaßlichen Straftaten" gegen staatliche Vertreter*innen schamlos fehlen. Allein schon dieses Ungleichgewicht spricht gegen eine "Objektivität" der handelnden juristischen Subjekte im Auftrage des RechtsStaates - aber mit genügend juristischer Überheblichkeit, kognitiver Dissonanz und menschenverachtender Gefühlslosigkeit braucht es dann auch nicht einmal "Ermittlungen", um irgendetwas nachzuweisen. Schuld und Unschuld werden so zu "objektivierten Vermutungen"...da hat generelle Blindheit dann tatsächlich System.

          • 1G
            14390 (Profil gelöscht)
            @blinde kuh:

            Wenn wir einmal Ihre völlig unangebrachten persönlichen Angriffe beiseite lassen, dann stellt sich für mich eine Frage: welche herausragenden, den Ermittlungsbehörden bisher wohl nicht bekannten Erkenntnisse besitzen Sie, daß Sie mit absoluter Sicherheit sagen können, daß es Täter gibt, "deren Zutun zum folgenden Tod eines Menschen durch Anwendung chemischer und körperlicher Gewalt zumindest ausschlaggebend war".



            Sie sind offensichtlich entschlossen, den Ermittlungsbehörden grundsätzlich Willkür und Strafvereitelung im Amt zu unterstellen - anders läßt sich Ihre Aussage, die Ermittlungsbehörden würden "die Schuld der Täter*innen vorsorglich gar nicht erst zu erwägen" nicht erklären. Woher Sie Ihr Wissen nehmen, daß es (1) einen Täter gegeben und dieser (2) auch noch schuldhaft gehandelt hat, wird wohl Ihr Geheimnis bleiben.