AfD gewinnt in Karlsruhe: Kein „Recht auf Gegenschlag“
Im Fall Johanna Wanka gegen die AfD mahnt Karlsruhe Neutralität an. Auf polemische Angriffe dürfe die Regierung nicht mit Polemik antworten.
Im November 2015 hatte die AfD zu einer Demonstration gegen die Flüchtlingspolitik der Regierung aufgerufen. Motto der Demo: „Rote Karte für Merkel“. Darauf konterte Wanka auf der Homepage ihres Ministeriums „Rote Karte für die AfD“. Die Demo unterstütze „Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben“, hieß es in der Pressemitteilung des Ministeriums. Die AfD ging damals sofort zum Bundesverfassungsgericht und erwirkte eine einstweilige Anordnung. Wanka musste die Mitteilung von ihrer Homepage entfernen.
In der mündlichen Verhandlung argumentierte die Bundesregierung voriges Jahr, sie sei nur im Wahlkampf zur Neutralität verpflichtet. Auf polemische Angriffe müsse eine Ministerin auch polemisch antworten können. Die Regierung habe ein „Recht auf Gegenschlag“. Diese Argumentation hat das Bundesverfassungsgericht nun in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die staatliche Neutralitätspflicht gelte auch außerhalb des Wahlkampfs. „Nach der Wahl ist vor der Wahl“, sagte Andreas Voßkuhle, der Präsident des Gerichts. Zwar dürfe die Regierung politischer Kritik entgegentreten, aber dabei müsse sie das Regierungshandeln sachlich darstellen und sich mit der Kritik sachlich auseinandersetzen.
Recht auf Chancengleichheit
Auch auf polemische Angriffe dürfe die Regierung nicht mit einem polemischen Gegenschlag antworten. Schon in der Verhandlung hatte Voßkuhle spöttisch gefragt: „Wenn die Regierung mit Fake News angegriffen wird, darf sie dann auch mit Lügen antworten?“
Die Verfassungsrichter stellten nun fest, Wanka habe das Recht der AfD auf Chancengleichheit verletzt. Ihre Pressemitteilung habe die AfD abgewertet. Mit der „roten Karte“ habe Wanka faktisch dazu aufgerufen, nicht an der AfD-Kundgebung teilzunehmen. Das hätte sie auf der Homepage des Ministeriums nicht tun dürfen.
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