Abgeschobener Islamist Sami A.: Gefährder muss nicht zurück
Die Stadt Bochum muss den im Sommer zu Unrecht abgeschobenen islamistischen Gefährder Sami A. nicht zurückholen. Das entschied ein Gericht.

Sami A. war im Juli nach Tunesien abgeschoben worden, obwohl die Richter das untersagt hatten Foto: dpa
BOCHUM/GELSENKIRCHEN dpa | Die Stadt Bochum muss den im Sommer zu Unrecht abgeschobenen islamistischen Gefährder Sami A. nicht nach Deutschland zurückholen. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am Mittwoch entschieden. Allerdings kann Sami A. noch Beschwerde dagegen einlegen. (Az 8 L 2184/18)
Es ist eine weitere juristische Etappe im monatelangen Tauziehen im Fall des 42-Jährigen. Sami A. war am 13. Juli nach Tunesien abgeschoben worden, obwohl die Richter das noch am Tag zuvor wegen Foltergefahr untersagt hatten. Doch als dieser Beschluss den zuständigen Behörden zugestellt wurde, saß Sami A. bereits im Flugzeug nach Tunis. Das Gericht rügte das Verhalten der Behörden und ordnete die sofortige Rückholung von Sami A. an.
Im Herbst gab es dann eine Zusicherung des tunesischen Staates, dass Sami A. dort keine Folter und keine unmenschliche Behandlung drohen. Das Gericht hob daraufhin am 21. November das bis dahin noch immer gültige Abschiebeverbot auf.
Die Tatsache, dass Sami A. jetzt in Tunesien sei, bedeute folglich keinen andauernden rechtswidrigen Zustand, argumentierten die Gelsenkirchener Richter nun. Deshalb hoben sie am Mittwoch die Pflicht der Stadt Bochum auf, Sami A. zurückzuholen.
Leser*innenkommentare
siri nihil
Steht wortgleich so in der FAZ der Text. Also keine eigenen Gedanken oder Einschätzung.....
www.faz.net/aktuel...olen-15949565.html
74450 (Profil gelöscht)
Gast
@siri nihil Ach was. Deswegen ist der Text ja auch als Agentur-Text gekennzeichnet.
Vordenker112
Ich würde mir lieber mal den Beschluss der 8. Kammer des VG vom 11.07.2018 anschauen!
www.justiz.nrw.de/...luss_20180711.html, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1240/18.
Dieser Sami A. war/ist ausreisepflichtig. Am 11. Juli 2018 wurde die Abschiebeanordnung durch Beschluss der 8. Kammer - 8 L 1240/18 - des VG bestätigt. Dann mischte sich am 12. Juli die 7. Kammer des VG ein! Ohne Begründung in einem laufenden Verfahren! Das waren ideologische Grabenkämpfe zwischen der 8. Kammer und der 7. Kammer.