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Verfassungsgericht befasst sich nichtTrans* Mann gilt weiter als Mutter

Ein trans* Vater, der ein Kind geboren hat, gilt als Mutter. So entschied der Bundesgerichtshof, das Verfassungsgericht will sich nicht befassen.

Strukturelle Transfeindlichkeit schade dem Kindeswohl, kritisiert der Bundesverband Trans* Foto: dpa

BERLIN taz | Das Bundesverfassungsgericht hat es ohne Begründung abgelehnt, sich mit der Beschwerde eines Berliner trans* Vaters zu befassen. Dieser wollte ein Urteil des Bundesgerichtshofs anfechten, nach dem er in der Geburtsurkunde seines Kindes als Mutter eingetragen ist, nicht als Vater.

So hatte es das Standesamt gehandhabt. Der Mann war rechtlich dagegen vorgegangen und scheiterte in allen Instanzen – vom Amtsgericht Schöneberg über das Kammergericht Berlin und im Juli 2017 auch beim Bundesgerichtshof.

Der Bundesverband Trans* kritisiert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sprecher Sascha Rewald kritisiert, die Ablehnung der Verfassungsbeschwerde sei „ein Ausdruck von struktureller Transfeindlichkeit“. Er bemängelt zudem, dass von den vier mit dem Fall befassten Instanzen keine direkt das Gespräch mit dem betroffenen Mann gesucht habe.

Die aktuelle Situation von transgeschlechtlichen Eltern in Deutschland sei bislang unzureichend geklärt. „Das setzt trans* Familien einer erhöhten Gefahr von Diskriminierung aus.“ Rewald fordert, dass trans* Eltern in den Geburtsurkunden ihrer Kinder geschlechtsneutral und mit ihrem aktuell geführten Vornamen eingetragen werden. „Dies ist insbesondere auch im Interesse der Kinder.“ Rewald kündigt an, den Fall nun vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bringen.

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15 Kommentare

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  • wo genau das im Interesse des Kindes sein soll wird mir nicht ganz klar.

    Ist es nicht eher im Interesse des Kindes zu wissen wer es auf die Welt gebracht hat?

  • Naja, mal ganz ehrlich: Das eine ist das soziale Geschlecht, hier sehe ich überhaupt kein Problem darin, dass jeder Mensch in der Rolle lebt, die ihn glücklich macht.

    Kommen wir zur Biologie, ist das nicht so einfach: Es gibt nun einmal z.B. genetische Erkrankungen, die sich mütterlich oder väterlich vererben. Da sollte es für die Nachkommen nachvollziehbar sein, wer Großmutter/Großvater war. Und die biologische Mutter bleibt dies nun einmal unabhängig vom gelebten Geschlecht, das ist der Genetik ziemlich egal. Also hat das Gericht in meinen Augen nach jetzigem Stand recht, es müsste sonst eine andere Lösung geschaffen werden, um die Abstammung zu dokumentieren. Und selbst dann wird man um den Begriff "Mutter" nicht herumkommen, denn das ist nun einmal biologisch korrekt. "Vater" ist man jedenfalls definitiv nicht.

  • §1591 BGB:

    "Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat."

     

    Egal, was er/sie/xier/nin sein will.

  • Irgendwie ist mir das alles ein wenig zu konfus.

    Ich kann doch nicht als Frau auf die Welt kommen, mich als Mann fühlen und so leben wollen, dann aber meine Anatomie als Frau nutzen um ein Kind auf die Welt zu bringen und letztlich dann doch der Vater sein wollen.

     

    Hat das Kind dann keine Mutter?

    Und wieso wird da so ein Theater um die Begrifflichkeiten gemacht?

  • 8G
    81331 (Profil gelöscht)

    ...Mutter ist Mutter, Vater ist Vater, was soll das Gedöns??!

  • Wäre es eine Lösung, wenn in den Gesetzen und amtlichen Dokumenten der Begriff „Mutter“ durch „gebärendes Elternteil“ und der Begriff „Vater“ durch „weiteres gesetzliches Elternteil“ ersetzt würde? Damit würden die Begriffe Mutter und Vater befreit und alle könnten sich im Alltag wieder den Begriff aussuchen, der zu ihrer sozialen Identität passt.

    • @f00:

      Die Begriffe Vater und Mutter sind halt nicht frei bestimmbar sondern beruhen auf einer gesetzlichen Regelung. Die Mutter meines Kindes als "gebärendes Elternteil" und mich als nahezu x-beliebiges Elternteil herabzusetzen entbehrt jeder Grundlage und ist aufgrund der derzeitigen Regelsituation auch nicht notwendig.

       

      Das Verfassunggericht hat sich zu der Frage im Ausgangsfall hinreichend geäußert (2011).

    • @f00:

      Das wäre sicher eine theoretische Lösung, aber eine, die einen enormen sprachlichen Eingriff in den Alltag der allermeisten Eltern vornehmen würde. Ich glaube nicht, dass das durchzusetzen wäre. Welcher Vater möchte schon "weiteres Elternteil sein"? Und ganz zu schweigen davon, das wir dann neben "gebärendes Elternteil" auch noch "adoptierendes Elternteil" hätten, finde ich dann auch wieder diskriminierend.

  • Da der trans* Vaters zu Zeit der Ausstellung der Geburtsunkunde die Mutter des Kindes war, war und ist die Geburtsurkunde richtig, und sollte so bleiben.

     

    Ich bin ja voll dafuer wenn die Moeglichkeit geschaffen wird dass der trans* Vaters jetzt rechtlich als Vater des Kindes gilt.

     

    Aber dass aendert doch nichts an der Tatsache dass er zum Zeitpunkt der Geburt die rechtliche und biologische Mutter des Kindes war.

  • Nach dem klaren Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2011 ist die Entscheidung nicht überraschend. Bereits damals hatte das Gericht entschieden, dass sich das ursprüngliche Geschlecht eines Elternteils in Bezug auf das Kind auch nach einer Geschlechtsanpassung nicht ändert.

     

    Das Urteil dürfte den zitierten Verbänden bekannt sein.

  • 6G
    65572 (Profil gelöscht)

    Auch auf die Gefahr hin, daß ich mit Fäkalien beworfen werde:

     

    Es bleibt zu hoffen, der Europäische Gerichtshof kommt zu dem Schluß, daß zum Gebären eine gewisse Weiblichkeit gehört.

    • @65572 (Profil gelöscht):

      Keine Fäkalien von mir, sondern Zustimmung. :)

    • @65572 (Profil gelöscht):

      Sie haben Recht und ich bewundere Ihren Mut das zu schreiben und insbesondere den Mut des TAZ-Mitarbeiter Ihren Kommentar zu veröffentlichen.

      • 6G
        65572 (Profil gelöscht)
        @lulu schlawiner:

        In beiden Fällen kann ich nicht besonders viel Mut entdecken.

  • 4G
    4813 (Profil gelöscht)

    Ist ja nun auch mal gut mit den Egoproblemen.

    Das Kind wird wohl eher so keine Erklärungsnot haben, wenn es die Geburtsurkunde braucht.