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Verbotsverfügung gegen „linksunten“„Billigung von Straftaten“ erleichtert

Die Betreiber der Seite sollen selbst keine Strafdelikte begangen haben, aber sie hätten kommunikative Straftaten anderer ermöglicht, so der Vorwurf.

Während der Razzia in Freiburg Foto: dpa

Am Freitag hat Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) das linksradikale Webportal „linksunten.indymedia“ verboten. Die 91-seitige Verbotsverfügung liegt der taz vor. Wie wird das Verbot begründet?

Vereinsgesetz: Das Verbot ist auf das Vereinsgesetz gestützt. Dieses Gesetz regelt ausschließlich das Verbot von gefährlichen Vereinen. Die Gründung und die rechtliche Stellung von Vereinen ist dagegen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Verein: Um eine Struktur nach dem Vereinsgesetz verbieten zu können ist kein förmlicher Verein mit Vorstand und Satzung erforderlich. Es genügt, dass sich mindestens zwei Personen zusammenschließen und sich einem gemeinsam gebildeten Willen unterordnen. Im Fall von „linksunten“ richtete sich das Verbot an drei namentlich bekannte Freiburger, wobei die Behörden davon ausgehen, dass der „Verein“ größer war. Die Gruppe habe die Webseite arbeitsteilig betrieben und sich auf verbindliche Kriterien zum Umgang mit den dort veröffentlichten Nachrichten und Kommentaren geeinigt. Das Innenministerium nennt den verbotenen „Verein“ entsprechend der Webadresse „linksunten.indymedia“.

Verbotsgründe: Die Verbotsverfügung stützt sich auf zwei Verbotsgründe: Die Tätigkeit des Vereins laufe den Strafgesetzen „zuwider“ und er richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

Strafgesetze: Das Innenministerium wirft den Mitgliedern nicht vor, dass sie selbst gegen Strafgesetze verstoßen haben, jedoch hätten sie die Straftaten anderer „ermöglicht und erleichtert“, indem sie Straftätern einen verlässlich anonymen Zugang zu einer Plattform mit großer Reichweite anboten. Über 25 Seiten lang werden im Verbotsbeschluss Beispiele zitiert, dass auf „linksunten“ von anonymen Personen Straftaten begangen wurden. Dabei geht es ausschließlich um verbale Straftaten wie die öffentliche Aufforderung zu Straftaten, die Androhung von Straftaten, die Anleitung zu Straftaten, die Billigung von Straftaten, Beleidigung und üble Nachrede.

Zurechnung: Diese Taten seien „linksunten“ zuzurechnen, weil alle Beiträge dort nach der Veröffentlichung von Moderatoren geprüft wurden. Strafbare Beiträge seien überwiegend auf der Seite stehengeblieben. Die strafrechtlich relevanten Beiträge seien auch „prägend“ für die Webseite, gleichrangig neben den legalen Artikeln über Demos und Diskussionen. Nahezu täglich, teilweise mehrmals täglich, seien dort strafbare Inhalte gepostet worden.

Verfassungsmäßige Ordnung: Einerseits habe Indymedia linksunten selbst eine verfassungsfeindliche Grundhaltung, weil die Betreiber das staatliche Gewaltmonopol ablehnen. Sie hätten auch immer wieder dazu aufgefordert, dass linke Gewalttäter nach Brandanschlägen und ähnlichem ihre Selbstbezichtigungsschreiben auf „linksunten“ veröffentlichen. Zum anderen diene die Plattform auch der Veröffentlichung verfassungsfeindlicher Inhalte, in denen zum Beispiel Polizisten die Menschenwürde abgesprochen wird und Nazis das Lebensrecht.

Grundrechte: Das Verbot ist ein Eingriff in die Rundfunk- und Meinungsfreiheit der Betreiber von „linksunten“. Das Innenministerium hält den Eingriff durch das Vereinsgesetz gedeckt. Entscheidend ist also, ob das Vereinsgesetz hier korrekt angewandt wurde. Wenn die drei vermeintlichen Vereinsmitglieder das bezweifeln, können sie gegen das Verbot klagen.

Rechtsmittel: Zuständig für eine Klage wäre in erster und einziger Instanz das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dort dürfte es vor allem darum gehen, ob die strafbaren und verfassungswidrigen Inhalte auf „linksunten“ wirklich den Betreibern zuzurechnen und für das Projekt prägend sind. Angesichts der Vielzahl eindeutig strafbarer Inhalte auf „linksunten“ kommt es wohl nicht darauf an, ob das Innenministerium bei der Einschätzung jedes einzelnen Postings richtig lag. Klagen gegen den Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.

Server: In einer Nebenverfügung ordnete das Innenministerium die Abschaltung der Webseite an. Der Betreiber des Servers, der wohl in Frankreich steht, wollte die Seite allerdings erst auf Grund eines deutschen Rechtshilfeersuchens vom Netz nehmen. Ein entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wurde am Freitag sofort auf den Weg gebracht. Lange vor dessen Eintreffen wurde die Seite im Lauf des Tages dann aber von den Hosts oder den Seitenbetreibern vom Netz genommen und durch die Meldung „Wir sind zur Zeit offline“ ersetzt.

Fortführung: Technisch wäre es vermutlich gut möglich, die Inhalte von „linksunten“ auf einen anderen Server in einem anderen Staat zu verlagern. Allerdings ist durch die Verbotsverfügung nun jede Fortführung des Projekts von Deutschland aus strafbar. Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Das Betreiberteam oder neue Betreiber müssten „linksunten“ also aus dem Ausland neu starten.

Strafverfolgung: Zunächst wurde gegen die drei Freiburger strafrechtlich nichts unternommen. Die Durchsuchungen von Wohnungen und des autonomen Zentrums KTS erfolgten im Rahmen des Verbotsverfahrens, nicht im Rahmen einer Strafverfolgung. Beim Verbot der rechtsextremistischen Webseite „Altermedia“ Anfang 2016 war das anders. Damals wurden die Betreiber zugleich als Mitglieder einer „kriminellen Vereinigung“ verhaftet.

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27 Kommentare

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  • wer bestimmt denn, dass das vereinsrecht greift? irgendeine ermittlungsbehörde?

     

    wenn nun alle drei bestreiten, zusammengearbeitet zu haben und/oder eine*r die alleinige "schuld" (als betreiber*in) auf sich nimmt?

  • 18:00 Heinrichplatz Kreuzberg angemeldete Solidemo!

  • Es beißen sich für mich zwei Aussagen in dem Artikel.

     

    Die erste, im Absatz "Grundrechte":

     

    "Entscheidend ist also, ob das Vereinsgesetz hier korrekt angewandt wurde. Wenn die drei vermeintlichen Vereinsmitglieder das bezweifeln, können sie gegen das Verbot klagen."

     

    Hier wird also eine Klage aus formalen Gründen angeführt, die möglich sei.

     

    Gleich darauf jedoch, im Absatz "Rechtsmittel":

    "Dort dürfte es vor allem darum gehen, ob die strafbaren und verfassungswidrigen Inhalte auf „linksunten“ wirklich den Betreibern zuzurechnen und für das Projekt prägend sind."

     

    Also dort wird es so dargestellt, dass inhaltlich gegen die Verbotsbegründung vorgegangen müsse ("in erster und einziger Instanz")...

     

    Kann mir das bitte jemand erklären?

     

    Sind das nicht zwei grundverschiedene Ansätze, einerseits das Verbot aus formalen Gründen für ungültig zu erklären oder andererseits aus inhaltlichen Gründen dessen Rechtfertigung in Frage zu stellen?

     

    Könnten diese Ansätze nicht auch unabhängig voneinander angegangen werden?

    • @Existencielle:

      und wie kann es sein, dass es danach dann keine nächsthöhere Instanz gibt?

       

      hat ein solches Verbot nicht gar den Rang eines Gesetzes, was nahelegt dass im Extremfall die Betreiber bis vors BVerfG ziehen könnten?

      • @Existencielle:

        Eine Klage aus "formalen Gründen" sehe ich hier nicht. Mit einer solchen Klage könnten nur z.B. Fristverletzungen gerügt werden oder Mängel bei anderen prozessualen Erfordernissen. Hier geht es jedoch in beiden Teilen um eine Prüfung der (verallgemeinert ausgedrückt) "Begründetheit", d.h. ob das Vereinsgesetz rechtfehlerfrei angewendet wurde und das Verbot somit vom Gesetz gedeckt wird.

        Das hier die Verbotsverfügung gleich zweifach angegriffen werden kann ist nicht unüblich, wird jedoch zusammenfassend in einem Verfahren zu klären sein. Würde das Gericht bei nur einer der Argumente den Klägern zustimmen, wäre die Verfügung vom Tisch.

         

        Tatsächlich ist das BVerwG die einzige Instanz. Das BVerfG gehört nicht zu dem Instanzenweg, es ist keine Revisionsinstanz, sondern steht abseits über den anderen Gerichten - daher ist bei einer Verfassungsbeschwerde auch die sog. Rechtswegerschöpfung, d.h. der Kläger hat zuvor in allen ihm möglichen Instanzen das Verfahren betrieben, notwendige Voraussetzung. Daher ist es gar nicht schlecht, wenn bei derart wichtigen Verfahren nur eine Instanz vorsteht - da dauert es nicht mehrere Jahre, bis die Sache endlich einmal zum Verfassungsgericht kommt.

        • @Cerberus:

          Danke!

  • 8G
    85198 (Profil gelöscht)

    Wer in Sachsen eine Seite betreibt, die sich für die Legitimisierung der Sitzblockade einsetzt und "Leipzig sitzt" als positives Beispiel nennt, der erleichtert auch die Billigung von Straftaten.

    Da kann der Innenminister auch das Stadtmagazin "Kreuzer" verbieten oder die Leipziger Grünen und die Linkspartei.

  • 8G
    85198 (Profil gelöscht)

    Wenn die taz alle die Bekennerschreiben veröffentlichen würde, dann könnte sie nicht deswegen angeklagt werden, dass die Bekenner anonym bleiben.

    Würde der Innenminister dann die Verfassung ändern und die taz verbieten?

  • @MARKUS STEFFEN

    Widerspruch ! Das Verbot ist nicht korrekt. Auch die RAF wurde damals von Staats wegen kriminalisiert > mit dem zweifelhaften Erfolg ...

    • @Pink:

      Mörder "von Staats wegen kriminalisiert"?

  • 8G
    85198 (Profil gelöscht)

    Auch das mit der Veröffentlichung von Bekennerschreiben ist ein Gag.

     

    Wenn das Bekennerschreiben an einen Journalisten der taz geht und er es veröffentlicht, dann muss er laut Verfassung seine Quelle nicht preisgeben. Er darf auch nicht deswegen überwacht werden.

     

    Warum sollte das für die redaktionelle Verantwortung bei linksunten nicht gelten? Das Aufstellen von verbindlichen Kriterien für eine Veröffentlichung ist ein klares Merkmal für eine publizistische Tätigkeit, nicht die kommerzielle Ausrichtung oder das physische Medium der Plattform.

  • 8G
    85198 (Profil gelöscht)

    Das mit dem Gewaltmonopol ist auch ein Mythos.

    Die (Neo)liberalen und die Rechten schaffen das Gewaltmonopol des Staates gerade selber ab.

     

    - Überall in der Gesellschaft sind private Sicherheitsdienste im Einsatz, die die Gewaltfunktion des Staates erweitern. Auch wenn die einen Menschen nur festhalten, dann ist das schon Freiheitsberaubung, was eigentlich nur dem Staat zusteht.

     

    - Auch Schulpflicht ist Freiheitsberaubung (auch nach Überzeugung der Gerichte) und Privatschulen stellen eine Privatisierung dieses Gewaltverhältnisses dar. Die Trump-Clique plant die "Liberalisierung", also Privatisierung des gesamten Schulsystems.

     

    - Auf sehr vielen internationalen Frachtern gibt es private Söldnertruppen, die mit Waffengewalt gegen Piraten vorgehen. Das gilt auch für Ölplattformen.

    - In allen modernen Kriegen kommen auch private Söldner zum Einsatz, wie Blackwater (heute Academi) im Irak. Das sind milliardenschwere Unternehmen, die Privatarmeen vermieten.

     

    De facto gibt es schon längst kein staatliches Gewaltmonopol mehr. Jedes größere Unternehmen hat seine Privatpolizei und eventuell auch eine Privatarmee. Diese Privatisierung der staatlichen Gewalt sehe ich als Kapital-Faschismus an.

    • 8G
      85198 (Profil gelöscht)
      @85198 (Profil gelöscht):

      Zur Verteidigung des Privateigentums ein Maschinengewehr zu nehmen, ist Risikomanagement, das kann man studieren.

      Zur Infragestellung des Privateigentums einen Not- bzw. Rettungshammer zu benutzen, ist verfassungsfeindlicher Extremismus. Das kannst du nicht mal deinen Freunden erzählen, weil du Angst haben mußt vor einem Stasi-Spitzel vom Verfassungschutz oder der Polizei.

      • @85198 (Profil gelöscht):

        Die Fanatasie "Zur Infragestellung des Privateigentums "/ "Zur Verteidigung des Privateigentums ein Maschinengewehr zu nehmen, ist Risikomanagement, das kann man studieren." erinnert an durchgenallte Geiselnehmer, die bei durchsetzung ihrer Eigentumsfragen oftmals selbiges Instrument in billigerer & kleinerer Version benutzen

      • @85198 (Profil gelöscht):

        "Zur Verteidigung des Privateigentums ein Maschinengewehr zu nehmen, ist Risikomanagement, das kann man studieren." (Zitat)

        Das ist aber jetzt nicht Ihr Ernst, oder?

      • @85198 (Profil gelöscht):

        1) Private Sicherheitsdienste führen keine hoheitlichen Aufgaben durch und das "Festhalten" ist ein "Jedermannsrecht" = Gewaltmonopol ist gewahrt.

        2) Die Schulpflicht ist eine gesetzliche Pflicht, die aus der Fürsorgepflicht des Staates erwächst. Zur Einhaltung sind die Eltern/Erziehungsberechtigten verpflichtet (der Staat delegiert diese Pflicht von seinen Gewalten). Erst bei Verstoß wird - legitim - die Staatsmacht tätig = Gewaltmonopol ist gewahrt.

        3) Auf See ist der Staat nicht zuständig (exterritorial - außerhalb der Hoheitsgewässer) = kein Verstoß gegen das Gewaltmonopol.

        4) Im Krieg steht das Gewaltmonopol per definitionem in Frage (die Durchsetzung ist eingeschränkt oder unmöglich...deshalb gibt es ja Krieg...verstehe das Beispiel nicht).

        Allgemein: Das Recht auf Eigentum ist eine zivilisatorische Errungenschaft, die den Bürger vom Sklaven unterscheidet. Die Verteidigung des Eigentums gegen - illegalen - Zugriff ist eine daraus erwachsene Selbstverständlichkeit und ein wichtiges, persönliches Freiheitsrecht des Einzelnen. In funktionierenden Staaten ist das Recht (und die Verteidigung dessen) gesetzlich festgeschrieben und wird vom Staat garantiert. Wer das Privateigentum in Frage stellt, greift den Kern der modernen Zivilisation an und stellt essentielle Grundrechte des Menschen in Frage (der darf ganz legitim "Angst" vor der Polizei haben)

  • Das Verbot ist richtig. Auf dieser Website wurde offen zu Gewalt aufgerufen.

    • @Markus Steffen:

      Und was kommt als nächstes? facebook? Youtube? Twitter?

      Verbote haben noch nie etwas bewirkt...

       

      Und ob auf linksunten offen zur "Gewalt" aufgerufen wurde? Vereinzelt vielleicht...

      Ein Großteil der Seite diente aber der Aufklärung über Mißstände und zur Mobilisierung zu Protesten gegen eben jene. Und das dies unterbunden wird, spiegelt einen Teil der Widerwärtigkeit unseres Systems wieder...

      • @Neinjetztnicht:

        Das "vereinzelt" reicht nun einmal. Wenn die Betreiber nicht gegen Aufrufe zur Gewalt vorgehen, sorry, dann sind sie selbst Schuld. Das ist kein notwendiger Bestandteil linker Politik und Aktion.

        • @Frida Gold:

          Doch, ist er. Wer mit Gewalt beherrscht wird, wird sich auch gewaltig wehren!!

        • @Frida Gold:

          Und das entscheiden Sie? Was notwendig ist und was nicht?

           

          Und nein, das vereinzelt reicht nicht... sowas kann man als "Sippenhaft" bezeichnen und das ist Nazischeiße!

           

          Und unbeantwortet bleibt auch immernoch die Frage nach den anderen Plattformen....

          • 2G
            2730 (Profil gelöscht)
            @Neinjetztnicht:

            1. Weiterhin gilt aber der Grundsatz: "Zweimal Unrecht ist nicht gleich Recht." Merkste was?

            2. Merke: Wenn ein Straftatbestand ein Straftatbestand ist, reicht ein einzelner Verstoß. Beispiel: Ein Schlag genügt, um den Straftatbestand der Körperverletzung zu verwirken. Oder wo sollen wir sonst die Grenze ziehen? Bei fünf Verstößen? Zehn?

            3. Ob das Verbot sachlich gerechtfertigt ist, kann ich nicht beurteilen. Allerdings erscheint mir der Umweg über das Vereinsgesetz als ein juristischer Trick und damit ein Akt der Verzweiflung-man hat nicht viel in der Hand. Inwieweit über diesen Umweg die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit eingeschränkt werden kann.. we will see.

            • @2730 (Profil gelöscht):

              1. Huch, aber, aber... - mal - ergibt doch +...

              2. Aber kein Schlag ist kein "Straftatbestand". Da die Artikel anonym und augenscheinlich nicht von den Betreiber*innen verfasst wurden ist also kein Schlag jetzt doch ein Schlag? Häh?

              3.Eben, die haben nichts in der Hand... also ist da auch nichts gerechtfertigt. Aber wo kein Schlag plötzlich doch ein Schlag ist, macht das den Kohl wohl auch nicht mehr fett...

          • @Neinjetztnicht:

            Nee, Nee, komm mal wieder runter! Die Frida hat da gar nix zu entscheiden. Ebensowenig wie Du.

            Und: Keine Angst - unter "Sippenhaft" verstanden Nazis was völlig anderes. War ebenso Scheisse, aber jetzt kein Grund hohl zu drehen.

            Was andere platte For(m)en betrifft: Weder Twitter noch Fakebook haben irgendeine lebenswichtige Funktion, sind nicht nur verzichtbar, sondern sogar wünschenswert abschaltbar. Paranoides Waschweiber/männer-Gewäsch braucht kein Mensch. Ab dafür!

            Und noch eins über den Aluhut: Wenn Dir jemand gesagt haben sollte, dass Dein erstes Handy schon an der Nabelschnur mitgeliefert wurde - na dann bist Du ordentlich verarscht worden. - Also hau weg den Scheiss und werd wieder glücklich!

            • @LittleRedRooster:

              Ich habe mir auch nicht angemaßt irgendetwas für richtig oder falsch zu deklarieren. Will ich auch gar nicht...

               

              Was die Nazis unter "Sippenhaft" gemeint haben, weiß ich wohl und ich weiß das er nicht 100% passt. Aber nennen Sie mir doch mal für den Umstand das ein Mensch, bzw. eine Gruppe von Personen evtl für die "Taten" eines anderen bestraft werden einen Begriff.

              Andererseits, stimmt schon... in diesem Kontext hier relativiert der Begriff Taten die wirklich gruselig und grausam waren. Ungeschickt gewählt von mir...

               

              Ja klar, auch ich kann auf die anderen Plattformen verzichten, habe nicht einen Account bei so einem Scheiß. Der Punkt ist, da beschwert sich niemand... bzw. schon, aber da passiert bis auf Alibiarbeit nichts.

               

              Und was der Kram mit dem Aluhut soll... kein Plan... Als ich geboren wurde, gab es noch keine Handys, zumindest nicht für die Masse, meine Nabelschnur ist also völlig unbedarft gewesen. Und mit so komischen Verschwörungsgeschichten hab ich auch nichts am "Hut"...

  • Vereinfacth gesagt: wenn linksextreme sich nicht an Recht und Gesetz halten ist das völlig in Ordnung, oder ?

    • @Klartexter:

      Wessen "Recht und Gesetz" ist es den? Das ist die Frage, welche "Ordnung" wird damit aufrecht erhalten ......

       

      Halte ich diese Ordnung für falsch, muss jeder selbst entscheiden welche Mittel er einsetzt um diese Ordnung zu kippen ....