Urteil im „Knockout 51“-Prozess: Haftstrafen für kriminelle Neonazigruppe
Nach knapp einem Jahr fällt im zweiten Prozess gegen Mitglieder des Vereins in Thüringen ein Urteil. Das Gericht verneint den Terrorvorwurf.
Nachdem der Vorsitzende Richter die Strafen verkündet hat, schiebt er einen kurzen Satz hinterher: „Kriminelle Vereinigung ja, terroristische Vereinigung nein.“ Zu diesem Schluss seien die Richter:innen des 1. Strafsenats am Thüringer Oberlandesgericht auch bei diesem Urteil gekommen. Der Saal ist am Mittwochnachmittag voll besetzt, aber es ist still. Die drei angeklagten Neonazis hören ungerührt den Begründungen für ihre Strafen zu.
Der 27-jährige Kevin N. ist demnach schuldig, eine kriminelle Vereinigung gegründet zu haben. Das Gericht verurteilt ihn zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Der zweite Angeklagte Marvin W. wurde als Mitglied der kriminellen Vereinigung zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Patrick Wieschke, Stadtratsmitglied für die Partei „Heimat“ in Eisenach, bekommt ein Jahr und fünf Monate auf Bewährung für eine Beteiligung. Ansonsten wurde er freigesprochen.
Die Bundesanwaltschaft hatte zuvor höhere Strafen zwischen drei und fünf Jahren gefordert. Sie hielt an dem Vorwurf fest, dass es sich bei der Gruppe um eine terroristische Vereinigung handle. Die Verteidigung forderte Freisprüche. Das Gericht sah es anders, das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
N. habe „Knockout 51“ 2019 mit gegründet. Der Verein sei Teil einer ideologischen Strategie. Neben dem Training habe es politische Vorträge gegeben und die einzelnen Mitglieder sollten beweisen, dass sie die „Idee des NS“ leben. Der Vorsitzende Richter erklärte zum Urteil, die Gruppe habe mit Graffiti und Gewalt versucht, in Eisenach einen „Nazi-Kiez“ aufzubauen. Mit der Vereinigung sei es darum gegangen, „politische Soldaten“ zu erziehen.
Kein Terrorismus
„Knockout 51“ sei von Anfang an auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet gewesen. Insbesondere N. sei vorher schon politisch aktiv gewesen und schon da offensichtlich auf gewalttätige Auseinandersetzungen vorbereitet. Dies sei bei „Knockout 51“ fortgesetzt worden. Bei Demonstrationen haben laut Urteil die Mitglieder von Knockout 51 gezielt Linke und die Polizei angegriffen.
Die Voraussetzung für eine terroristische Vereinigung wäre, dass der Zweck ab einem gewissen Zeitpunkt auf Mord oder Totschlag gerichtet sei. Es gebe Indizien, die dafür sprechen, aber auch Indizien, die dagegen sprechen. Deshalb sei der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich um eine Terrorgruppe handle.
Als Indizien dafür zählt er Textnachrichten, vier Fahrten zu einem Schießstand in Tschechien sowie die Bewaffnung auf. Bei genauerer Betrachtung gebe es jedoch Zweifel, ob die Aussagen ernst gemeint seien. Außerdem habe es keine Versuche gegeben, andere zu töten, auch wenn sich die Gelegenheit ergeben habe. Eine umgebaute Waffe sei nicht schussfähig gewesen. Das spreche gegen einen „fest gefassten Willen“, sie gegen Menschen zum Einsatz zu bringen.
Der Prozess gegen die drei angeklagten Neonazis lief beinahe ein Jahr an mehr als 50 Verhandlungstagen. Zu Beginn saßen zwei der Angeklagten noch in Untersuchungshaft, im vergangenen Oktober hob das Gericht die Haftbefehle auf. Es gehe nicht davon aus, dass die beiden einer terroristischen Vereinigung angehören, erklärte es damals.
Es ist nicht das erste Urteil zur Gruppe „Knockout 51“ vor dem Oberlandesgericht in Jena. Im Juli 2024 verurteilte es einen anderen Mitgründer der Gruppe, Leon R., zu 3 Jahren und 10 Monaten Haft. Im Januar 2026 hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf, erklärte, es handle sich bei „Knockout 51“ um keine terroristische Vereinigung.
Nach dem Urteil kritisierte die Beratungsstelle für Betroffene rechter Gewalt in Thüringen, Ezra, es sei nicht damit zu rechnen, dass durch das Urteil weniger Gefahr von „Knockout 51“ ausgehe. Das Gericht folge dem „Selbstverharmlosungsnarrativ der Neonazis“, kritisierte Ezra-Beraterin Theresa Lauß.
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