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Urteil zu Nazi-Kampfsportgruppe„Knockout 51“ ist kriminell, aber keine Terrorvereinigung

Für die Bundesanwaltschaft war „Knockout 51“ eine Terrorgruppe und scheiterte damit vor Gericht. Und auch der Bundesgerichtshof ist nicht überzeugt.

dpa | Die rechtsextremistische Kampfsportgruppe „Knockout51“ ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zwar eine kriminelle, aber keine terroristische Vereinigung. Das oberste deutsche Strafgericht hob am Donnerstag ein Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena in einzelnen Punkten auf, bestätigte aber grundsätzlich dessen Einschätzung, dass es sich bei der Gruppe nicht um eine Terrorvereinigung handelt.

„Knockout 51“ wurde nach Angaben der Sicherheitsbehörden spätestens Anfang 2019 in Eisenach in Thüringen gegründet. Unter dem Deckmantel des gemeinsamen Kampfsport-Trainings seien junge und nationalistisch gesinnte Personen angelockt und mit rechtsextremistischem Gedankengut in Verbindung gebracht worden, heißt es im Thüringer Verfassungsschutzbericht 2024. Die Gruppe soll versucht haben, in Eisenach einen „Nazi-Kiez“ zu schaffen.

Die Bundesanwaltschaft hatte bei einer bundesweiten Razzia im April 2022 vier mutmaßliche Köpfe der Gruppe festnehmen lassen. Das OLG Jena verurteilte sie im Juli 2024 unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und gefährlicher Körperverletzung zu Haftstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Monaten, und drei Jahren und zehn Monaten.

Die Bundesanwaltschaft hatte härtere Strafen gefordert. Sie stufte „Knockout 51“ nicht nur als kriminelle, sondern auch als terroristische Vereinigung ein. Laut Anklage planten die Beschuldigten, politische Gegner mit Messern, Äxten und Macheten zu töten, erklärte ein Vertreter der Behörde vor Gericht.

BGH sah keine Terrorgruppe

Das OLG Jena widersprach. Die Gruppe habe Körperverletzungen, nicht aber Morde oder Totschlag angestrebt, erklärte der Vorsitzende Richter 2024 bei der Urteilsverkündung. Die Männer hätten sich auf mögliche Angriffe von Linksextremisten vorbereiten wollen. Der Vorwurf einer terroristischen Vereinigung sei „reine Fiktion“.

Der BGH konnte bei seiner Überprüfung des Urteils in diesem Punkt keine Rechtsfehler erkennen. Er hob allerdings den Schuldspruch eines Angeklagten auf, weil ein Waffendelikt womöglich falsch bewertet wurde. Außerdem muss das OLG Jena die Haftstrafen gegen diesen und zwei weitere Angeklagte neu bemessen, weil der BGH seine Rechtsprechung in Bezug auf das Verhältnis der Straftaten zueinander seit dem OLG-Urteil geändert hat. Das Urteil gegen den vierten Beschuldigten ist hingegen rechtskräftig.

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