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StrafrechtsverschärfungHetze kann Mandat kosten

Wer wegen Volksverhetzung zu mindestens einem Jahr Haft verurteilt wird, soll künftig weder kandidieren noch verbeamtet werden dürfen.

Wer wegen Volksverhetzung verurteilt wird, soll künftig nicht mehr gewählt werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf zum „Schutz des Gemeinwesens“ vor, den die Bundesregierung vergangene Woche auf den Weg gebracht hat. Verurteilte sollen demnach künftig ihr passives Wahlrecht verlieren können.

Wer wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, soll künftig „die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen“ und „die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden“, verlieren können. Diese Personen sollen also nicht mehr Abgeordnete, Ge­mein­de­rä­t:in­nen oder Be­am­t:in­nen werden dürfen.

Darüber soll das zuständige Strafgericht entscheiden. Die Nebenstrafe gilt für höchstens fünf Jahre. Ob und wie lange die Nebenstrafe zusätzlich zur Freiheitsstrafe verhängt wird, liegt ganz im Ermessen des Gerichts; der Gesetzentwurf nennt keine Kriterien. Die Bundesregierung begründet das neue Instrument mit dem drohenden Vertrauens- und Ansehensverlust für solche Ämter.

Höhere Hürde, scharfe Kritik

Im Vergleich zum Referentenentwurf des Justizministeriums aus dem Dezember 2025 gab es vor allem eine Änderung: Der Verlust des passiven Wahlrechts und des Zugangs zum Beamtenstatus soll erst ab einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe möglich sein, nicht schon ab sechs Monaten.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt die Regelung ab und befürchtet eine „kontraproduktive Symbolwirkung, die Radikalisierungsprozesse verstärkt, anstatt ihnen entgegenzuwirken“. Der DAV hat auch „erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken“; der Entzug politischer Mitwirkungsrechte stelle einen besonders schweren Eingriff dar.

Mit Blick auf die AfD

Eine ähnliche Regelung war bereits im schwarz-roten Koalitionsvertrag vorgesehen – als „Resilienzstärkung der Demokratie“ werden derzeit Maßnahmen zusammengefasst, die die Auswirkungen von AfD-Wahlerfolgen begrenzen sollen. Würde künftig also etwa Thüringens AfD-Fraktionsvorsitzender Björn Höcke wegen Volksverhetzung verurteilt, könnte er sein Landtagsmandat verlieren und womöglich auch bei der nächsten Wahl nicht wieder antreten.

Im Jahr 2024 gab es mehr als 1.773 Verurteilungen wegen Volksverhetzung. Die Zahl der Urteile hat sich seit 2019 mehr als verdoppelt. Und sie könnte weiter steigen, sollte ein Gesetzentwurf des Bundesrats Erfolg haben. Demnach soll künftig auch die Leugnung des Existenzrechts Israels als Volksverhetzung bestraft werden. Wer dann auf einer Demonstration „From the River to the Sea, Palestine will be free“ ruft, dem könne der Verlust des passiven Wahlrechts und des Zugangs zu Beamtenstellen drohen.

Der Gesetzentwurf zum Schutz des Gemeinwesens sieht auch weitere Verschärfungen des Strafrechts vor. So sollen Angriffe auf Polizist:innen, Kommunalpolitiker:innen, Ärz­t:in­nen und Zug­be­glei­te­r:in­nen künftig härter bestraft werden. Der Deutsche Richterbund spricht hier von „kosmetischen Änderungen“, die sich darauf beschränkten, politische Signale zu senden. Über den Gesetzentwurf muss letztlich der Bundestag entscheiden.

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11 Kommentare

  • taz.manien

    Toleranz wird zum Verbrechen, wenn es dem Bösen gilt.

    Thomas Mann

  • Westlahn

    Himmel - wenn ich als Medienkonsument ganz subjektiv wahrnehme, was man alles anstellen muss, um von deutschen Gerichten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (gemeint ist ja wohl: ohne Bewährung) zu erhalten, dann frage ich mich, welche Art und Menge von Volksverhetzung man betreiben muss, um das Level zu erreichen. Mit ein paar Sprüchen ist das nicht zu schaffen. Und im Zweifel kommen die ganz harten Sprüche ja aus dem Personal mit parlamentarischer Immunität. Und dann käme da noch die Beweislast für jeden einzelnen Spruch...



    Nee, Leute, das wird wieder ein Stück Symbolpolitik. Und dann sind da ja noch ein paar Richter(?Innen?), die der Quelle dieser Sprüche meinungstechnisch durchaus nahe stehen...

  • Bolzkopf

    Bis 1970 gab es ja noch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte als Nebenstrafe die neben Freiheits- oder Geldstrafe verhängt werden konnte.

    Und für wen hat der Verlust des passiven Wahlrechts (Wählbarkeit) wohl mehr Strafwirkung für "Otto Normalverbraucher" oder für einen Berufspolitiker ?

  • Don Geraldo

    Komisch, in §45 Absatz (1) StGB steht schon jetzt wortwörtlich:



    "Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen."

    Was wollen die eigentlich ändern ?

    • Cerberus

      @Don Geraldo:

      Sie wollen den § 45 StGB erweitern.



      Gem. § 12 StGB ist ein Verbrechen eine Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bestraft werden muss.



      Volksverhetzung gem. § 130 StGB ist ein sog. Vergehen, d.h. ein Delikt, bei dem die Mindeststrafe unterhalb der eines Verbrechens liegt (hier mindestens: Freiheitsstrafe drei Monate bzw. Geldstrafe). Eine Anwendung des § 45 StGB auf Vergehen ist bisher schon aus dem Wortlaut heraus ausgeschlossen, da dieser sich explizit auf Verbrechen beruft, ein Umstand, den Gerichte nicht von sich aus erweitern können (Gewaltenteilung).

    • Holger Westermann

      @Don Geraldo:

      Volksverhetzung §130 StGB ist ein Vergehen und kein Verbrechen.

      • taz.manien

        @Holger Westermann:

        "Volksverhetzung §130 StGB ist ein Vergehen und kein Verbrechen."

        Das ist genau das Problem, weil dieses nur ein Vergehen ist, wird das vor Gericht auch nur wie ein Kavaliersdelikt behandelt!

  • Janix

    Denken wir schon darüber nach - es kann den Neonazi in Zukunft hilfreich vom AfD-Mandat fernhalten. Es kann aber auch Lagen geben, wo, sagen wir, der schlichte Hinweis aufs Völkerrecht (UN-Resolutionen Nahost) schon so bewertet würde.



    Vielleicht ließe sich parallel auch nachschärfen, was wirklich Verhetzung ist, bevor es missbraucht würde.

  • Andreas Flaig

    Ist doch genial. Alle AfD Volksverhetzer in den Knast!

    "Wer dann auf einer Demonstration „From the River to the Sea, Palestine will be free“ ruft, dem könne der Verlust des passiven Wahlrechts und des Zugangs zu Beamtenstellen drohen"



    Dann muss eben der Text geändert werden.



    "Ein freies Palästina!"

  • Gesunder Menschenverstand

    Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr ist unvereinbar mit dem Beamtenstatus. Einfach mal ins Beamtenrecht schauen.

    • Cerberus

      @Gesunder Menschenverstand:

      Das ist so richtig. Was ich nicht verstehe, ist die Formulierung im Artikel: "... diese Personen (...) sollen nicht mehr Beamte werden dürfen." Wer sich ein wenig auskennt weiß, dass bei Verbeamtungen bereits weitaus geringere, oft tief in der Vergangenheit liegende Strafen die "charakterliche Eignung" ausschließen und eine Verbeamtung verhindern. Selbst Fahren unter Alkoholeinfluss mit einer Geldstrafe kann da ausreichen... Und da die Behörde kein Führungszeugnis sondern einen BZ-Registereintrag erhält, "verjähren" diese Sachen auch nicht bzw. können trotz Löschung herangezogen werden.