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Schutz vor Antisemitismus an FU BerlinVerwaltungsgericht weist Klage ab

Der jüdische Student Lahav Shapira scheitert mit einer Klage gegen die FU wegen fehlenden Schutzes vor Diskriminierung. Richter lässt Berufung zu.

Lahav Shapira (2. v. l.) im Saal des Berliner Verwaltungsgerichts bei der ersten Verhandlung im Juli 2025 Foto: Soeren Stache/dpa

Aus Berlin

Pauline Cruse

Das Berliner Verwaltungsgericht hat eine Klage des jüdischen Studenten Lahav Shapira gegen die Freie Universität (FU) Berlin als unzulässig abgewiesen. Das Berliner Hochschulgesetz verleihe einzelnen Personen nicht das Recht, Schutz vor antisemitischer Diskriminierung einzuklagen, entschied das Gericht am Montag.

Der heute 32-jährige Shapira hatte gegen die FU geklagt, weil die Hochschule ihm zufolge vor dem Hintergrund von propalästinensischen Protesten keine angemessenen Maßnahmen gegen Antisemitismus auf dem Campus ergriffen und durch diese Passivität ein „feindliches Umfeld“ mitgeprägt haben soll.

Shapira sprach von einer „antisemitischen Stimmung“ auf dem Campus. Aus dieser heraus sei er beleidigt und am Besuch von Einrichtungen der Universität gehindert worden. Im Februar 2024 wurde Shapira zudem von einem Kommilitonen in einer Bar in Berlin angegriffen und schwer verletzt; in dem Fall läuft zurzeit der Berufungsprozess.

Die verwaltungsrechtliche Klage gegen die FU stützte Shapira auf Paragraf 5 des Berliner Hochschulgesetzes, wonach Universitäten unter anderem dazu verpflichtet sind, antisemitische Diskriminierung zu verhindern und zu beseitigen. Das Gericht hat nun aber noch vor der inhaltlichen Prüfung aus formalen Gründen entschieden, die Regelung entfalte „einen nur objektiv-rechtlichen Auftrag an die Hochschulen, auch im Rahmen von Konzepten, Diskriminierungen zu verhindern und zu beseitigen“. Soll heißen: Nur weil ein Einzelner antisemitische Diskriminierung erfährt, lässt sich aus dem Berliner Hochschulgesetz noch keine Klagebefugnis ableiten.

Der Fall könnte in der nächsten Instanz landen

Das Gericht schiebt die Verantwortung damit weg von der Universität und verweist auf den individuellen Rechtsweg. Werden Studierende angegriffen oder beleidigt, gelte das konventionelle Polizei- und Ordnungsrecht. Die FU schmückt sich zudem auf ihrer Webseite mit einem Maßnahmenkatalog. Neben Ansprechpersonen und einer Antidiskriminierungssatzung gebe es Workshop-Angebote und psychologische „Support Points“ für Betroffene.

„Studierende müssen sich an der Freien Universität ohne Angst vor Ausgrenzung oder Bedrohung bewegen können“, erklärte der Präsident der Freien Universität Berlin, Günter M. Ziegler, am Montag gegenüber der taz: „Unser Ziel ist ein vielfältiger Campus ohne Diskriminierung, der Studierenden, Lehrenden und Mitarbeitenden ein sicheres und respektvolles Umfeld bietet.“

Es ist wahrscheinlich, dass der Fall mit der aktuellen Entscheidung nicht abgeschlossen ist. Der Vorsitzende Richter ließ eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu – wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls. Es sei erstmals die Frage aufgeworfen wurde, ob der entsprechende Paragraf im Berliner Hochschulgesetzes ein Recht des Einzelnen begründet. Auch in der nächsten Instanz könnte also die Frage im Raum stehen, ob aus dieser Norm eine Schutzpflicht entsteht.

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