Palmer-Äußerungen auf dem Prüfstand: Abschiebung? Nicht mal in Bayern.
Tübingens grüner OB Boris Palmer fordert die sofortige Abschiebung krimineller Syrier. Dies erlaube die Genfer Flüchtlingskonvention. Stimmt das?
Anerkannte Asylberechtigte sowie Flüchtlinge im Asylverfahren haben ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Dieses Aufenthaltsrecht kann aber bei schweren Straftaten per Ausweisung beendet werden. Die Schwelle wurde erst in diesem Jahr für viele Delikte herabgesetzt. Während zuvor eine Verurteilung von mindestens drei Jahren erforderlich war, genügt jetzt schon ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine solche Ausweisung erlaubt auch die Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie zum Schutz der „Sicherheit der Allgemeinheit“ erforderlich ist. Insoweit hat Palmer recht.
Vor jeder Ausweisung muss zwar zudem eine Einzelfallprüfung stattfinden. Wer hier geboren und aufgewachsen ist, kann sein Aufenthaltsrecht dabei aber eher behalten als ein frisch angekommener Flüchtling. Wer ausgewiesen wurde, muss freiwillig ausreisen oder wird zwangsweise abgeschoben.
Bei syrischen Flüchtlingen dürfte es aber häufig Abschiebehindernisse geben, weil in der Heimat eine konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Das ergibt sich aus dem Grundgesetz, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem deutschen Aufenthaltsgesetz. Faktisch gibt es derzeit keine Abschiebungen nach Syrien. Nicht einmal aus Bayern.
Auch wenn nicht gekämpft wird, Syrien ist gefährlich
Palmer erklärt nun, dass es in Syrien Gebiete gebe, in denen „nicht gekämpft“ wird. Darauf allein kommt es aber nicht an. Das Assad-Regime ist für Oppositionelle auch dort lebensgefährlich, wo nicht gekämpft wird. Die meisten syrischen Flüchtlinge sind Regimegegner. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) erkennt syrische Antragsteller in der Regel als politisch Verfolgte an und nicht als Bürgerkriegsflüchtlinge.
Doch selbst ein systemnaher Bürgerkriegsflüchtling kann nach einer Ausweisung nicht so einfach in ein vom Assad-Regime beherrschtes und kampffreies Gebiet abgeschoben werden. Denn für eine Abschiebung ist immer die Zustimmung des Herkunftsstaates erforderlich. Ob Syrien solchen Abschiebungen zustimmen würde, ist unbekannt.
Vor allem aber müssen syrische Flüchtlinge, die in Deutschland straffällig wurden, zunächst ihre Strafe verbüßen, zumindest teilweise. Der von Palmer angesprochene Syrer, der in Reutlingen auf offener Straße eine polnische Kollegin mit dem Kebabmesser tötete, wird zunächst vor Gericht gestellt und vermutlich zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt.
Auch ausländische Täter, die ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland verlieren werden, müssen in der Regel die Hälfte ihrer Strafe verbüßen, bevor sie Deutschland verlassen müssen. Für eine sofortige Abschiebung ohne Strafe, was Palmer nahelegt, hätte vermutlich kaum jemand Verständnis.
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