Nach dem CSD-Attentat: Wie wird man Gefährder?
„Islamistische Gefährder“ sollen in Präventivhaft oder sogar ausgebürgert werden. Dabei ist der Begriff gesetzlich gar nicht definiert.
Foto: Annegret Hilse/reuters
Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) hält nach dem CSD-Anschlag ein härteres Vorgehen gegen sogenannte Gefährder für nötig. Sie sollen in Präventivhaft genommen werden, zumindest soll ihre Bewegungsfreiheit durch elektronische Fußfesseln eingeschränkt werden. Auch CSU-Chef Markus Söder forderte bereits harte Maßnahmen gegen Gefährder, etwa die Ausbürgerung bei Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft.
Obwohl der Begriff „Gefährder“ gerade allgegenwärtig ist, gibt es für ihn keine gesetzliche Grundlage. Lediglich eine unverbindliche Definition aus dem Jahr 2004 existiert: „Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird.“ Paragraf 100a regelt das Abhören von Telefonen und enthält einen Katalog von über hundert Delikten, vom Mord bis zur Geldwäsche. Beschlossen hat die Definition die Arbeitsgemeinschaft der Landeskriminalämter.
Die Einstufung als Gefährder führt nicht automatisch zu konkreten Maßnahmen. Sie bedeutet erst einmal nur, dass die Polizei eine Person im Auge behalten will, von der sie politische Straftaten befürchtet. Über die Einstufung selbst entscheiden die jeweiligen Landespolizeibehörden. Dabei versuchen sie, sich ein umfassendes Bild von der Person zu machen und beziehen auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes ein. Der CSD-Attentäter Abdul B. war spätestens ab 2025 als Gefährder eingestuft.
Nach Angaben des Bundeskriminalamts gab es Anfang Juli in Deutschland 410 islamistische Gefährder, davon halten sich 255 im Inland und 155 im Ausland auf. Zudem waren 65 Rechtsextremisten und 17 Linksextremisten als Gefährder registriert. Die Zahl der Gefährder kann stark ansteigen oder auch wieder fallen. 2012 gab es nur 130 Gefährder, 2018 waren es insgesamt 677. Enthalten sind in den Zahlen auch Personen, die möglicherweise schon tot sind.
Auch andere Behörden kannten B.
Die Betroffenen können nur vermuten, dass sie als Gefährder eingestuft sind, darüber unterrichtet werden sie nicht. Sie können dagegen auch nicht klagen, denn die Einstufung gilt nicht als Verwaltungsakt mit Außenwirkung, sondern als behördeninterne Prognose.
Bund und Länder tauschen Erkenntnisse über Gefährder auch aus. Hierfür wurde 2004 das G-Taz eingerichtet, das freilich nichts mit der taz zu tun hat. G-Taz steht für Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum. Es ermöglicht die Kooperation von rund vierzig Sicherheitsbehörden, insbesondere von Polizei und Verfassungsschutz. So soll sichergestellt werden, dass ein Gefährder im Blick bleibt, auch wenn er das Bundesland wechselt. Seit 2006 erleichtert zudem die Antiterrordatei den Austausch von Daten zwischen Polizei und Geheimdiensten. Das G-Taz befasste sich mehrfach mit Abdul B.
Unter Gefährdern gibt es Unterschiede. Seit 2017 werden sie in drei Untergruppen eingeteilt: „hohes Risiko“, „auffälliges Risiko“ und „moderates Risiko“. Die Risikobewertungssoftware des BKA nennt sich Radar-iTE und basiert auf wissenschaftlicher Grundlage. Dabei erfassen Sachbearbeiter der Polizei 73 Kriterien zur Sozialisation, die Einstellung zu Gewalt, zu psychischen Problemen und familiären Bindungen. Am Ende errechnet das System die Risikostufe. Bei Abdul B. wurde ein „hohes Risiko“ attestiert. Dem entspricht aber keine Prozentzahl für eine Anschlagswahrscheinlichkeit. Die Gruppen dienen nur der Priorisierung der Überwachung.
Welche Maßnahmen zur präventiven Überwachung möglich sind, ergibt sich aus den Polizeigesetzen von Bund und Ländern. Eigentlich sind für die Gefahrenabwehr nur die Bundesländer zuständig. Nach den Al-Qaida-Anschlägen von 2001 wurde jedoch das Grundgesetz geändert. Seitdem ist das Bundeskriminalamt zuständig für die Abwehr von Gefahren des „internationalen Terrorismus“. Gemeint ist damit vor allem der islamistische Terror. Entsprechende Befugnisse des BKA sind seit 2008 im BKA-Gesetz geregelt.
Observation nach zehn Tagen eingestellt
Von „Gefährdern“ ist auch dort nicht die Rede. Vielmehr geht es um die Verhinderung von terroristischen Straftaten. Hierzu kann schon jetzt das Tragen einer elektronischen Fußfessel angeordnet werden. Und wenn ein Anschlag „unmittelbar bevorsteht“, kann ein Islamist auch in Gewahrsam genommen werden, allerdings nur für maximal vier Tage. Das Instrumentarium, das Dobrindt fordert, ist also durchaus schon da. Es müsste aus seiner Sicht aber wohl noch deutlich länger anwendbar sein.
Im Fall von Abdul B. gab es nach dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft verschiedene Überwachungsmaßnahmen. Allerdings wurde nach zehn Tagen die Observation wieder eingestellt, da nichts Verdächtiges zu beobachten war. Die Telefonüberwachung und die Kameraüberwachung seiner Eingangstür wurde allerdings fortgeführt. Dabei konnte die Polizei im Nachhinein sehen, wie B. am Samstagabend um 20.58 Uhr das Haus verließ. Was er vorhatte, konnte die Kamera aber natürlich nicht erkennen.
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