Messerattacke in Dresden: Tatmotiv Homophobie
Im Oktober erstach ein Islamist in Dresden einen Mann. Nun erhebt die Bundesanwaltschaft Anklage – und benennt Hass auf Homosexuelle als Motiv.
Bestätigt sich diese Anklage vor Gericht, dann wäre es der erste homophobe Anschlag eines Islamisten in Deutschland. Die Ermittler waren aufgrund einer DNA-Spur auf Abdullah Al H. H. gekommen und hatten ihn zwei Wochen nach der Tat festgenommen. Von der Polizei wurde er bereits als islamistischer Gefährder geführt. Erst wenige Tage vor der Tat war er aus der Haft entlassen worden.
Zu seinem Motiv für den Messerangriff schweigt der 21-Jährige nach taz-Informationen bis heute. Die Ermittler sehen aber in der Gesamtschau der Tatumstände ein homophobes Tatmotiv bestätigt.
Der Täter hatte seine Opfer, die Männer aus Nordrhein-Westfalen, die touristisch in Dresden waren, demnach als homosexuelles Paar ausgemacht – und, aus seiner islamistischen Gesinnung heraus, als besonders verachtenswerten Teil der westlichen Gesellschaft auslöschen wollen. Auch sei der Angriff unvermittelt erfolgt, ohne vorherigen Austausch, der Grund für ein anderes Motiv hätte sein können.
LSBTI-Verbände forderten klare Benennung des Motivs
Neben dem Mordvorwurf an Thomas L. wird Abdullah Al H. H. auch versuchter Mord an dessen Partner vorgeworfen. Dieser wurde damals schwer verletzt. Der Prozess soll vor dem Oberlandesgericht Dresden stattfinden.
Die Bundesregierung hatte die Tat im Herbst als „grauenvolles Verbrechen“ bezeichnet. Der Lesben- und Schwulenverband Deutschland (LSVD) nannte sie „entsetzlich“. „Der Hass auf LSBTI ist immanenter Bestandteil islamistischer Ideologie“, erklärte dieser. Der LSVD und weitere Verbände hatten indes kritisiert, dass das homophobe Tatmotiv anfangs nicht benannt wurde – und so öffentliche Solidarität ausblieb.
Ein Sprecher des LSVD äußerte sich am Donnerstag deshalb positiv zur Anklage der Bundesanwaltschaft: „Es ist zu begrüßen, dass Homosexuellenfeindlichkeit als Tatmotiv explizit benannt wird. Denn damit wird der Angriff klar als Hasskriminalität erkenntlich und erfasst.“
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