Kommentar Betrieblicher Datenschutz: Rückzug ist kein Erfolg

Es ist die Aufgabe einer Volkspartei, den Ausgleich zwischen Interessen herbeizuführen. Aber die Union lässt ein Gesetz zum betrieblichen Datenschutz lieber fallen.

Es ist eine Bankrotterklärung schwarz-gelber Rechtspolitik. Vermutlich wird es in dieser Wahlperiode kein Gesetz zum Arbeitnehmer-Datenschutz mehr geben. Handlungsfähigkeit sieht anders aus.

Der DGB wertet den Rückzieher als Sieg seiner Kampagne. Doch ganz so lasch wie angeprangert war der Gesetzentwurf auch nicht. Immerhin haben die Arbeitgeber ihn ebenfalls als Bedrohung empfunden. Hinter den Türen der Unions-Fraktion dürfte der Protest der Wirtschaft wohl auch der einflussreichere gewesen sein.

Aus Sicht der Union war es bequem, den Gesetzentwurf vorerst fallen zu lassen. So konnte sie gleich zwei Lobbys auf einmal befriedigen, das lässt man sich in einem Wahljahr nicht entgehen. Eigentlich gehört es aber gerade zu den Aufgaben einer Volkspartei, den Ausgleich der Interessen selbst herbeizuführen und nicht den Gerichten zu überlassen.

Denn bis auf Weiteres bleibt es nun dabei, dass die Arbeitsgerichte den Datenschutz in deutschen Betrieben regeln. Das ist besser als nichts, aber völlig unübersichtlich. Deshalb konnte auch niemand verlässlich sagen, ob der Gesetzentwurf gegenüber der Rechtsprechung nun eine Stärkung oder eine Schwächung des Datenschutzes gebracht hätte. Immerhin hätte das geplante Gesetz aber mehr Transparenz geschaffen. Deshalb ist sein Scheitern kein Erfolg.

Die flächendeckende und anlasslose Bespitzelung von Beschäftigten bei der Bahn oder bei Lidl war so oder so unzulässig. Die wirklich krassen Fälle bleiben illegal. Wichtiger als ein Gesetz ist hier die Sensibilisierung der Öffentlichkeit gegenüber allen Formen von Überwachung. Rechtsbrüche werden heute mit Empörung und Imageeinbußen bestraft. Diese Sprache verstehen die Unternehmen.

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Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).

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