Karlsruhe urteilt zu Corona-Auflagen: Ausgangssperren bleiben
Das Bundesverfassungsgericht lehnt eine einstweilige Anordnung gegen die Coronanotbremse ab. Öffentliches Nachtleben ist weiterhin untersagt.
Um ein einheitliches Vorgehen gegen die Covidpandemie sicherzustellen, hat der Bundestag Ende April eine Bundesnotbremse ins Infektionsschutzgesetz eingefügt. Sobald in einem Stadt- oder Landkreis der Inzidenzwert drei Tage lang über 100 liegt, treten automatisch strenge Beschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens in Kraft.
Am umstrittensten war die nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis fünf Uhr. Nur auf diesen Teil der Bundesnotbremse bezieht sich nun auch der aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Geklagt hatten unter anderem die grüne Bundestagsabgeordnete Canan Bayram und die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Sie hielten die Ausgangssperre für unverhältnismäßig. Insgesamt entschied der Erste Senat am Mittwochabend über vier Eilanträge.
Die Richter:innen stellten nun fest, dass die Ausgangssperre einen legitimen Zweck verfolge. Sie sei ein „nicht unplausibles“ Mittel, um abendliche private Zusammenkünfte zu unterbinden. Die Kontrolle des Straßenraums sei dabei ein schonenderes Mittel, als wenn die Polizei die Privatwohnungen der Bürger:innen kontrollieren würde.
Ob die Ausgangsbeschränkung geeignet ist, sei zwar umstritten, so Karlsruhe, aber sie sei auch nicht offensichtlich ungeeignet. Außerdem habe der Gesetzgeber hier einen „weiten Einschätzungsspielraum“. Eine genauere Prüfung wollen die Richter:innen im Hauptsacheverfahren vornehmen, das aber Jahre dauern kann.
Auch der zugrundeliegende Inzidenzwert von 100 (Infektionen pro 100.000 Einwohner:innen in der Woche) sei nicht offensichtlich ungeeignet, fanden die Richter:innen. Er könne als Indikator für eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems dienen. Das alleinige Abstellen auf den Inzidenzwert sei angesichts der bisherigen Erfahrungen „nachvollziehbar“.
Über den Eilantrag entschied das Gericht nun anhand einer Folgen-abwägung. Die Ausgangsbeschränkungen griffen zwar tief in die Lebensverhältnisse der Bürger:innen ein, seien jedoch durch zahlreiche Ausnahmen gemildert. So sei es möglich, bis 24 Uhr allein zu joggen. Außerdem habe die nächtliche Mobilität auch „keine ganz erhebliche quantitative Bedeutung“. Und schließlich seien die Beschränkungen nicht auf Dauer angelegt. Dagegen sei die Ausgangssperre ein für die Pandemiebekämpfung „bedeutsames“ Instrument.
295 Landkreise über 100er-Inzidenz
Dass das Bundesverfassungsgericht die Eilanträge gegen die Ausgangsbeschränkungen ablehnt, kommt nicht überraschend. In den vergangenen Jahrzehnten hat das Gericht nur in einer Handvoll Fällen ein Gesetz per Eilantrag vorläufig gestoppt. Allerdings hat die vorgezogene Prüfung der Ausgangsbeschränkungen doch auch gewisse Erwartungen an einen erfolgreichen Ausgang der Anträge geschürt. (Az.: 1 BvR 889/21 u.a.)
Derzeit liegen noch 295 von 412 Stadt- und Landkreisen über dem Inzidenzwert von 100, allerdings bei fallender Tendenz. Wenn ein Kreis fünf Tage lang unter dem Wert von 100 liegt, treten die Ausgangsbeschränkungen automatisch außer Kraft.
Weitere Eilanträge gegen die Bundesnotbremse werden vermutlich schon nächste Woche entschieden. Dann geht es unter anderem um die Frage, ob die Bundesnotbremse verfassungswidrig war, weil sie zunächst ohne Ausnahmen für Geimpfte und Genesene beschlossen wurde. Dabei wird das Bundesverfassungsgericht wohl auch über den Eilantrag von 80 FDP-Abgeordneten entscheiden. Die Chancen stehen aber auch dort nicht gut, weil die Bundesregierung (mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat) bereits in dieser Woche eine Verordnung mit Ausnahmen für Geimpfte beschließt. Das Karlsruher Verfahren hat die Bundesregierung offensichtlich zur Eile angehalten.
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