Hintergrund Energiespargesetze: Sie müssen nur wollen
Es ist in Deutschland möglich, das Einsparen von Energie gesetzlich vorzuschreiben. Ein berühmtes Beispiel sind die autofreien Sonntage von 1973.
Deutschland muss viel Gas sparen und auch Gas durch andere Energieträger ersetzen. Wenn dies nicht freiwillig gelingt, muss der Staat gesetzliche Vorgaben machen. Dass er das kann und darf, daran besteht kein Zweifel.
Ein Beispiel ist die Ölkrise 1973. Als Reaktion auf die US-Unterstützung für Israel im Jom-Kippur-Krieg verhängten die arabischen Ölproduzenten ein Embargo gegen die USA. Dies ließ den Ölpreis massiv ansteigen und führte zu einer weltweiten Rezession. Um Öl zu sparen, ordnete die Bundesregierung sehr kurzfristig vier autofreie Sonntage an und setzte ein Tempolimit von 100 Stundenkilometern auf Autobahnen fest.
Grundlage hierfür war das Energiesicherungsgesetz, das der Bundestag 1973 ad hoc beschlossen hatte. Dieses Gesetz war zunächst bis Ende 1974 befristet, wurde dann aber neu beschlossen und 1979 endgültig entfristet.
Das Energiesicherungsgesetz besteht noch heute und wird seit dem russischen Angriff auf die Ukraine auch wieder genutzt. So beschloss der Bundestag am 12. Mai, dass russisch kontrollierte Gasspeicher zeitweilig unter deutsche Treuhandverwaltung genommen werden können. Im Extremfall ist nun sogar eine Enteignung (gegen Entschädigung) möglich.
Eine weitere Ergänzung des Energiesicherungsgesetzes beschloss der Bundestag am 7. Juli dieses Jahres. Die Bundesregierung kann seitdem per Verordnung bestimmen, dass die gestiegenen Gaskosten gleichmäßig auf alle Gasverbraucher:innen verteilt werden.
Mit diesem und anderen Gesetzen kann der Bundestag in diesem Herbst und Winter also noch viele Einschränkungen im wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und privaten Leben einführen. In der Regel sind die gesetzlichen Normen kurz und erlauben der Bundesregierung die Regelung der Details per Verordnung, etwa durch die Gassicherungs-Verordnung.
Beachten muss der Bund dabei nur zwei verfassungsrechtliche Vorgaben: Wie bei jedem staatlichen Handeln gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch hier. Das heißt, die Energiesparmaßnahmen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen weiten Spielraum.
Die zweite Einschränkung betrifft den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jeder „sachliche Grund“ eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Mit guten Gründen können also entweder die Wirtschaft oder die privaten Verbraucher:innen bei bestimmten Maßnahmen bevorzugt oder benachteiligt werden.
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