Grundsatzurteil zu Suizidmedikament: Kein Mittel zum Sterben
Das Bundesverwaltungsgericht verweigert Sterbewilligen den Zugang zu Natriumpentobarbital. Es verweist alternativ auf Sterbehilfe-Organisationen.
Sterbenswillige haben keinen Anspruch auf den Erwerb eines Suizidmedikaments, denn sie können die Hilfe einer Sterbehilfe-Organisation in Anspruch nehmen. Das entschied an diesem Dienstag das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil.
Geklagt hatten zwei Männer, die nicht sofort sterben möchten, aber sich wegen ihrer schweren Krankheiten einen ausreichenden Vorrat des Suizidmedikaments Natriumpentobarbital beschaffen wollten. Harald Mayer leidet an Multipler Sklerose und ist vom Hals abwärts gelähmt. Hans-Jürgen Brennecke hat gerade mit Hilfe einer Chemotherapie den Lymphknotenkrebs überwunden.
Beide hatten versucht, eine Erlaubnis zum Erwerb von Natriumpentobarbital zu erhalten. Doch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Köln lehnte dies jeweils ab. Eine laut Betäubungsmittelgesetz erforderliche Sondererlaubnis sei nur zu Heilungszwecken möglich, nicht aber zur Selbsttötung.
Damit wurden keine Grundrechte der beiden Männer verletzt, entschied nun das Bundesverwaltungsgericht. Zwar liege ein Eingriff in das Recht auf selbstbestimmtes Sterben vor, doch sei dieser Eingriff gerechtfertigt. Natriumpentobarbital sei schließlich ein tödliches und leicht anzuwendendes Medikament. Hier sei der Schutz vor Missbrauch besonders wichtig.
Andere Sterbehilfe möglich
Verhältnismäßig sei die Verweigerung von Natriumpentobarbital auch deshalb, so die Vorsitzende Richterin Renate Philipp, weil es alternative Möglichkeiten gibt, sich medikamentös das Leben zu nehmen. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Anfang 2020 sei in Deutschland die Arbeit von Sterbehilfe-Organisationen wieder legal. Gemeint sind Dignitas, der „Verein Sterbehilfe“ und die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben.
Richterin Philipp stellte klar, dass die Entscheidung auch für Menschen in einer „extremen Notlage“ gilt. Hier hatte das Bundesverwaltungsgericht noch 2017 einen Anspruch auf Zugang zu Natriumpentobarbital anerkannt. Inzwischen verweisen die Leipziger Richter:innen aber auch hier auf die Sterbehilfeorganisationen.
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