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Grundsatzurteil Marokko gegen „SZ“Ehrenlose Staaten

Marokko scheitert mit Klagen gegen „SZ“ und „zeit.de“, weil ein Staat keine Persönlichkeitsrechte haben kann. Eine Grundsatzentscheidung aus Karlsruhe.

Christian Rath

Aus Karlsruhe

Christian Rath

Ein Staat hat keine Ehre und auch keine Persönlichkeitsrechte. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden. Das Königreich Marokko konnte daher nicht die deutschen Medien zeit.de und Süddeutsche Zeitung (SZ) verklagen, um sich gegen eine angeblich unzulässige Berichterstattung zu wehren.

Konkret ging es um Enthüllungen rund um die israelische Sicherheitsfirma NSO Group, die die Überwachungssoftware Pegasus herstellt und vertreibt. Pegasus ist ein Handy-Trojaner, mit dem Aktivitäten auf Mobiltelefonen heimlich überwacht werden können. Im Juli 2021 berichteten zahlreiche Medien über einen Leak potenzieller Ausspähziele, zu denen auch Frankreichs Präsident Emmanuel Macron, mehrere Minister, Journalisten und Anwälte gehörten.

Laut der Medienberichte, die auch auf zeit.de und in der SZ erschienen, steckten mit hoher Wahrscheinlichkeit die Sicherheitsbehörden Marokkos dahinter – weil sie wissen wollten, was man im eigentlich befreundeten Frankreich so denkt.

Marokko klagte gegen die Berichte und betonte, dass das Königreich kein Pegasus-Kunde gewesen sei. Doch sowohl beim Landgericht Hamburg als auch beim dortigen Oberlandesgericht (OLG) scheiterte die Klage Marokkos schon im Ansatz. Marokko als Staat könne keine deutschen Medien auf Unterlassung verklagen.

Keine „handfesten, belastbaren Belege“ für Ausspähung

In den Hamburger Prozessen ging es nur am Rande um die Frage, ob die Berichte von zeit.de und SZ inhaltlich zulässig waren. Das OLG Hamburg stellte dennoch in einer Randbemerkung fest, Marokko „dürfte darin zu folgen sein“, dass es sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung handele, weil es an „hinreichenden Indiztatsachen“ für die Vorwürfe fehle. Die Medien hätten keine „handfesten, belastbaren Belege“ vorgebracht, die beweisen, dass Marokko für die vorbereitete Ausspähung verantwortlich ist.

Marokko genügte diese Randbemerkung allerdings nicht. Das Königreich strebte weiterhin ein deutsches Gerichtsurteil an, dass die Berichte von zeit.de und SZ rechtswidrig waren. Voraussetzung dafür wäre aber gewesen, dass Marokko überhaupt auf Unterlassung klagen kann. Deshalb ging Marokko in Revision zum Bundesgerichtshof, um die Frage der Klagebefugnis grundsätzlich klären zu lassen.

Doch auch beim BGH hatte Marokko keinen Erfolg. Marokko habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Verdachtsberichte deutscher Medien, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Stephan Seiters. „Ein Staat hat weder eine persönliche Ehre, noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“, so Seiters. Es gebe auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass Staaten im Ausland vor „ansehensbeeinträchtigenden Äußerungen“ geschützt werden müssen. Nicht einmal in Verbindung mit dem deutschen Strafrecht ergäben sich Unterlassungsansprüche, denn ein Staat könne auch nicht beleidigt oder verleumdet werden, so der BGH.

Völlig schutzlos ist Marokko freilich nicht. Einzelpersonen oder unterstaatliche Einrichtungen könnten durchaus klagen, etwa der marokkanische Geheimdienst-Chef oder der marokkanische Geheimdienst.

Da es keine Gerichtsentscheidung in der Sache gibt, ist auch der inhaltliche Konflikt weiter ungeklärt. SZ-Anwalt Martin Schippan geht davon aus, dass die Berichte aus dem Jahr 2021 einer Prüfung vor Gericht durchaus standhalten würden. Marokkos Anwalt Till Dunckel verwies auf die Randbemerkung des OLG Hamburg, die dagegen spreche.

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