Gesetzesentwurf des Justizministeriums: Neue Doppel-Namen braucht das Land
Die Ampel will im August einen Gesetzentwurf zum Namensrecht beschließen. Künftig soll es allgemein möglich sein, Doppelnamen zu bilden.
Buschmann teilte auf X (früher Twitter) mit, ihm seien bei der Reform drei Dinge wichtig: echte Doppelnamen für Ehepaare und Kinder, eine Erleichterung der Namensänderung für Stief- und Scheidungskinder sowie mehr Rücksicht für die Namenstraditionen nationaler Minderheiten.
Zukünftig soll es allgemein möglich sein, Doppelnamen für alle Kinder und Ehegatt*innen zu bilden. Ein Beispiel: Wollten bisher ein Olaf Scholz und eine Britta Ernst heiraten, konnten sie Scholz oder Ernst als Ehenamen bestimmen. Wählen sie den Namen Ernst, könnte Olaf einfach Olaf Ernst, Ernst-Scholz oder Scholz-Ernst heißen. Ein Kind der beiden würde den Nachnamen Ernst tragen. Künftig ist es möglich, dass ein aus beiden Namen gebildeter Doppelname als Ehename bestimmt wird. Auch die Kinder erhalten diesen dann als Geburtsnamen. Zudem soll klarer als bisher geregelt werden, dass die Eheleute ihre jeweiligen Familiennamen behalten.
Ein „Meshing“ der Namen wird nicht ermöglicht
Nichteheliche Lebensgemeinschaften können zwar künftig für ihre Kinder einen Doppelnamen wählen, jedoch weiterhin keinen gemeinsamen Familiennamen tragen. An diesem „bewährten Grundsatz“ wolle man festhalten, so ein Sprecher des Justizministeriums. Ein „Meshing“, also eine Verschmelzung der beiden Namen (Beispiel Scholz-Ernst: Schernst), soll ebenfalls nicht ermöglicht werden. Die einzelnen Namen sollen „klar erkennbar bleiben“, sagte der Sprecher.
Für Scheidungs- und Stiefkinder soll das Namensrecht weniger restriktiv werden. Legt das betreuende Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Ehenamen ab, kann zukünftig auch das Kind den wieder geänderten Namen des Elternteils erhalten.
Bei Angehörigen nationaler Minderheiten wie beispielsweise den Sorben soll eine geschlechtsangepasste Namensänderung ermöglicht werden. In slawischen Sprachen ist es üblich, dass Namen eine weibliche Abwandlung besitzen.
Reform könnte 2025 in Kraft treten
Der Gesetzentwurf sei seit April „auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen und der Rückmeldungen aus den anderen Ressorts punktuell angepasst worden“, wie es aus dem Justizministerium gegenüber der taz heißt. Letzte Abstimmungen hierzu innerhalb der Bundesregierung seien noch nicht abgeschlossen. „Wesentliche Inhalte des Entwurfs“ hätten allerdings keine Änderung erfahren.
Gegenüber der Deutschen Presse-Agentur erklärte Buschmann, er hoffe, dass der Gesetzentwurf spätestens bei der Klausurtagung auf Schloss Meseberg am 30. August beschlossen werde. Über den Zeitpunkt der parlamentarischen Beratung entscheide dann der Bundestag. Die geplante Gesetzesreform könnte am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
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