Geplante Apothekenreform: Was ändert sich mit der Reform für Patient:innen?
Blutabnahmen, Impfungen und neue Beratungsangebote: Was Apotheken in Zukunft zusätzlich anbieten dürfen.
Schon der vorige Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte die Idee einer Apothekenreform angestoßen. Durch den Bruch der Ampelkoalition im Herbst 2024 kam es jedoch nicht zur Umsetzung. Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, ist der Name der Reform, diese setzt Nina Warken nun fort. Der Bundestag hat die Reform im Mai 2026 beschlossen. Am 12. Juni wird sie im Bundesrat beraten. Was ändert sich mit der Reform für Patient:innen?
Patient:innen bekommen einige Medikamente ohne Rezept
Bald dürfen Apotheker:innen bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung abgeben. Möglich soll dies in begrenzten Fällen sein. Wer ein Medikament dauerhaft einnimmt, also über mindestens drei Quartale hinweg, soll einmalig die kleinste Packungsgröße eines Arzneimittels erhalten können. Als Nachweis können Patient:innen dafür Daten aus der elektronischen Patientenakte vorlegen. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Menschen ihre Therapie ohne Verzögerung fortsetzen können, wenn sie nicht zur Ärztin oder zum Arzt gehen können.
Auch bei bestimmten akuten Erkrankungen soll eine Abgabe ohne Rezept möglich sein, wenn der Verlauf „unkompliziert“ ist. Dies wird für bestimmte Patient:innengruppen erlaubt. Damit sollen Arztpraxen und Notdienste entlastet werden. Welche Medikamente konkret darunter fallen, ist bisher nicht bekannt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) soll dem Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zu den Präparaten vorlegen.
Zum genauen Ablauf wollte das BfArM gegenüber der taz keine Angaben machen. Für Medikamente ohne Rezept müssen Patient:innen jedoch selbst zahlen. Zusätzlich dürfen Apotheken eine Gebühr von 5 Euro für den Aufwand erheben.
Neue Impfungen
Das Impfangebot in Apotheken wird erweitert. Bisher impften einige Apotheken in Deutschland vor allem gegen Covid-19 und Grippe. Im vergangenen Jahr wurden dort laut der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände ABDA 116.000 Impfungen gegen Covid-19 und 218.000 gegen Grippe durchgeführt. Künftig können Apotheken weitere Impfstoffe anbieten. Es handelt sich dabei um sogenannte Totimpfstoffe. Dazu zählen beispielsweise Impfungen gegen Diphtherie, Kinderlähmung, Keuchhusten, Tetanus, Pneumokokken, Gürtelrose und Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME).
Voraussetzung ist, dass Apotheker:innen entsprechend geschult sind und in der öffentlichen Apotheke impfen, in der sie auch sonst arbeiten. Sie dürfen außerdem nur Menschen über 18 Jahre impfen. Damit dies möglich wird, müssen Apotheken und Krankenkassen die erforderlichen Verträge aushandeln.
Schnelltests für bestimmte Erreger
Während der Coronapandemie durften Apotheker:innen Schnelltests auf Covid-19 durchführen. Das Angebot wird nun erweitert. Künftig können Patient:innen sich in der Apotheke auf Adenoviren, Influenzaviren, Noroviren, respiratorische Synzytialviren (RSV) und Rotaviren testen lassen; die Auswertung erfolgt ebenfalls dort. Auch diese Tests müssen Patient:innen selbst bezahlen.
Venöse Blutentnahme
Künftig dürfen Apotheker:innen Blut aus der Vene zu diagnostischen Zwecken entnehmen, zum Beispiel um Medikamentenwirkung zu kontrollieren. Voraussetzung ist, dass die Patient:innen über 18 Jahre alt sind und die Blutentnahme selbst bezahlen. Dafür müssen Apotheker:innen eine entsprechende ärztliche Schulung absolvieren. Die Blutentnahme kann auch von Pharmazeut:innen im Praktikum, sofern sie entsprechend qualifiziert sind, unter Aufsicht eines Apothekers oder einer Apothekerin durchgeführt werden. Ärzt:innen sollen weiterhin die Blutwerte auswerten.
Ein vorrätiges Medikament wird abgegeben
In Deutschland verhandeln Apotheken Verträge für Medikamente direkt mit Krankenkassen. Diese Verträge können jedes Quartal neu ausgehandelt werden. Ein Patient, der zum Beispiel bei der AOK versichert ist und das Diabetesmittel Metformin erhält, bekommt ein Präparat von Firma X oder Y. Ist man bei der TK versichert, kann es sich um ganz andere Hersteller handeln.
Apotheker:innen dürfen in den meisten Fällen nur das rabattierte Medikament abgeben. Ist dieses in der Apotheke nicht verfügbar, müssen sie das Präparat bestellen. Künftig dürfen Apotheker:innen bei der Einlösung von Arzneimittelrezepten ein vorrätiges Arzneimittel abgeben, sofern das rabattierte Präparat nicht verfügbar ist. Dadurch werden Patient:innen schneller versorgt. Diese Regelung wird zunächst befristet gelten. Für wie lange, ist noch nicht festgelegt.
Neue Beratungsangebote
Apotheken bieten seit Sommer 2022 sogenannte pharmazeutische Dienstleistungen an. In diesem Rahmen können Apotheker:innen beispielsweise die richtige Anwendung von Asthmasprays demonstrieren sowie zur Einnahme von Krebsmedikamenten oder nach Organtransplantationen beraten. Außerdem können sie im Rahmen einer Medikationsberatung für Menschen, die mehrere Arzneimittel einnehmen, mögliche Wechselwirkungen und Nebenwirkungen prüfen.
Das neue Gesetz bereitet neue pharmazeutische Dienstleistungen in den Apotheken vor. Zum Beispiel können sich Patient:innen zu Risikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes beraten lassen. Dabei kann Blutdruck gemessen und der Body-Mass-Index bestimmt werden. Patient:innen können dieses Angebot auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse einmal im Jahr in Anspruch nehmen. Auch Raucher:innen, die aufhören möchten, bekommen in den Apotheken künftig Unterstützung. Apotheker:innen werden entsprechende Beratungsgespräche anbieten.
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