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Geplante ApothekenreformWas ändert sich mit der Reform für Patient:innen?

Blutabnahmen, Impfungen und neue Beratungsangebote: Was Apotheken in Zukunft zusätzlich anbieten dürfen.

Schon der vorige Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte die Idee einer Apothekenreform angestoßen. Durch den Bruch der Ampelkoalition im Herbst 2024 kam es jedoch nicht zur Umsetzung. Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, ist der Name der Reform, diese setzt Nina Warken nun fort. Der Bundestag hat die Reform im Mai 2026 beschlossen. Am 12. Juni wird sie im Bundesrat beraten. Was ändert sich mit der Reform für Patient:innen?

Pa­ti­en­t:in­nen bekommen einige Medikamente ohne Rezept


Bald dürfen Apo­the­ke­r:in­nen bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung abgeben. Möglich soll dies in begrenzten Fällen sein. Wer ein Medikament dauerhaft einnimmt, also über mindestens drei Quartale hinweg, soll einmalig die kleinste Packungsgröße eines Arzneimittels erhalten können. Als Nachweis können Pa­ti­en­t:in­nen dafür Daten aus der elektronischen Patientenakte vorlegen. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Menschen ihre Therapie ohne Verzögerung fortsetzen können, wenn sie nicht zur Ärztin oder zum Arzt gehen können.

Auch bei bestimmten akuten Erkrankungen soll eine Abgabe ohne Rezept möglich sein, wenn der Verlauf „unkompliziert“ ist. Dies wird für bestimmte Pa­ti­en­t:in­nen­grup­pen erlaubt. Damit sollen Arztpraxen und Notdienste entlastet werden. Welche Medikamente konkret darunter fallen, ist bisher nicht bekannt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) soll dem Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zu den Präparaten vorlegen.

Zum genauen Ablauf wollte das BfArM gegenüber der taz keine Angaben machen. Für Medikamente ohne Rezept müssen Pa­ti­en­t:in­nen jedoch selbst zahlen. Zusätzlich dürfen Apotheken eine Gebühr von 5 Euro für den Aufwand erheben.

Neue Impfungen

Das Impfangebot in Apotheken wird erweitert. Bisher impften einige Apotheken in Deutschland vor allem gegen Covid-19 und Grippe. Im vergangenen Jahr wurden dort laut der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände ABDA 116.000 Impfungen gegen Covid-19 und 218.000 gegen Grippe durchgeführt. Künftig können Apotheken weitere Impfstoffe anbieten. Es handelt sich dabei um sogenannte Totimpfstoffe. Dazu zählen beispielsweise Impfungen gegen Diphtherie, Kinderlähmung, Keuchhusten, Tetanus, Pneumokokken, Gürtelrose und Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME).

Voraussetzung ist, dass Apo­the­ke­r:in­nen entsprechend geschult sind und in der öffentlichen Apotheke impfen, in der sie auch sonst arbeiten. Sie dürfen außerdem nur Menschen über 18 Jahre impfen. Damit dies möglich wird, müssen Apotheken und Krankenkassen die erforderlichen Verträge aushandeln.

Schnelltests für bestimmte Erreger


Während der Coronapandemie durften Apo­the­ke­r:in­nen Schnelltests auf Covid-19 durchführen. Das Angebot wird nun erweitert. Künftig können Pa­ti­en­t:in­nen sich in der Apotheke auf Adenoviren, Influenzaviren, Noroviren, respiratorische Synzytialviren (RSV) und Rotaviren testen lassen; die Auswertung erfolgt ebenfalls dort. Auch diese Tests müssen Pa­ti­en­t:in­nen selbst bezahlen.

Venöse Blutentnahme

Künftig dürfen Apo­the­ke­r:in­nen Blut aus der Vene zu diagnostischen Zwecken entnehmen, zum Beispiel um Medikamentenwirkung zu kontrollieren. Voraussetzung ist, dass die Pa­ti­en­t:in­nen über 18 Jahre alt sind und die Blutentnahme selbst bezahlen. Dafür müssen Apo­the­ke­r:in­nen eine entsprechende ärztliche Schulung absolvieren. Die Blutentnahme kann auch von Phar­ma­zeu­t:in­nen im Praktikum, sofern sie entsprechend qualifiziert sind, unter Aufsicht eines Apothekers oder einer Apothekerin durchgeführt werden. Ärz­t:in­nen sollen weiterhin die Blutwerte auswerten.

Ein vorrätiges Medikament wird abgegeben


In Deutschland verhandeln Apotheken Verträge für Medikamente direkt mit Krankenkassen. Diese Verträge können jedes Quartal neu ausgehandelt werden. Ein Patient, der zum Beispiel bei der AOK versichert ist und das Diabetesmittel Metformin erhält, bekommt ein Präparat von Firma X oder Y. Ist man bei der TK versichert, kann es sich um ganz andere Hersteller handeln.

Apo­the­ke­r:in­nen dürfen in den meisten Fällen nur das rabattierte Medikament abgeben. Ist dieses in der Apotheke nicht verfügbar, müssen sie das Präparat bestellen. Künftig dürfen Apo­the­ke­r:in­nen bei der Einlösung von Arzneimittelrezepten ein vorrätiges Arzneimittel abgeben, sofern das rabattierte Präparat nicht verfügbar ist. Dadurch werden Pa­ti­en­t:in­nen schneller versorgt. Diese Regelung wird zunächst befristet gelten. Für wie lange, ist noch nicht festgelegt.

Neue Beratungsangebote


Apotheken bieten seit Sommer 2022 sogenannte pharmazeutische Dienstleistungen an. In diesem Rahmen können Apo­the­ke­r:in­nen beispielsweise die richtige Anwendung von Asthmasprays demonstrieren sowie zur Einnahme von Krebsmedikamenten oder nach Organtransplantationen beraten. Außerdem können sie im Rahmen einer Medikationsberatung für Menschen, die mehrere Arzneimittel einnehmen, mögliche Wechselwirkungen und Nebenwirkungen prüfen.

Das neue Gesetz bereitet neue pharmazeutische Dienstleistungen in den Apotheken vor. Zum Beispiel können sich Pa­ti­en­t:in­nen zu Risikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes beraten lassen. Dabei kann Blutdruck gemessen und der Body-Mass-Index bestimmt werden. Pa­ti­en­t:in­nen können dieses Angebot auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse einmal im Jahr in Anspruch nehmen. Auch Raucher:innen, die aufhören möchten, bekommen in den Apotheken künftig Unterstützung. Apo­the­ke­r:in­nen werden entsprechende Beratungsgespräche anbieten.

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