Geflüchtete im Kirchenasyl: Seehofer sieben Monate zu spät
Im Sommer entschied ein Gericht, dass Geflüchtete im Kirchenasyl nicht als untergetaucht gelten. Erst jetzt zieht das Innenministerium Konsequenzen.
Konkret geht es dabei um ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Sommer, laut dem Geflüchtete im Kirchenasyl von den Behörden nicht so behandelt werden dürfen, als seien sie untergetaucht. Während untergetauchte Geflüchtete sich mindestens 18 Monate in Deutschland aufhalten müssen, bevor sie vor einer Rückführung in andere EU-Staaten geschützt sind, gilt sonst eine Frist von nur 6 Monaten.
Derzeit gibt es laut „Asyl in der Kirche“ bundesweit 295 Kirchenasyle. 282 von ihnen sind Dublin-Fälle. Das heißt, ihnen droht nicht die Abschiebung ins Herkunftsland sondern eine Rückführung in den europäischen Staat, in dem sie auf ihrer Flucht erstmals von Behörden registriert wurden. Dort sollen sie laut der Dublin-Verordnung ihr Asylverfahren abwickeln.
Oftmals haben die Menschen aber traumatische Erfahrungen in diesen EU-Staaten gemacht und wollen darum nicht zurück: Sie vegetierten beispielsweise in griechischen Elendslagern, wurden in Italien obdachlos ausgesetzt oder in Bulgarien unter widrigen Bedingungen inhaftiert. Andere Menschen trauen sich den Weg nach Südeuropa nicht mehr zu, weil sie krank sind oder sie haben Angehörige in Deutschland, die sich um sie kümmern.
Warum brauchte das Innenministerium so lange?
Nach der Dublin-Verordnung wäre es legal möglich, dass Deutschland auch von solchen Flüchtlingen das Asylverfahren durchführt, die zuvor in Italien oder Ungarn registriert wurden. Falls diese Menschen 6 Monate nach ihrem ersten Kontakt zu deutschen Behörden nicht nach Südeuropa zurückgeschickt wurden, muss Deutschland das Asylverfahren sogar durchführen. Es sei denn, die Flüchtlinge sind in Deutschland untergetaucht.
Dann haben deutsche Behörden nicht 6, sondern 18 Monate Zeit, sie nach Griechenland oder Bulgarien zu schicken. Wenn sogenannte Dublinfälle ins Kirchenasyl gehen, brauchen sie nur zu warten, bis die sechs oder 18 Monate um sind. Dann können sie bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens hier bleiben.
Im Sommer 2018 hatten die Innenminister von Bund und Ländern beschlossen, mit allen Flüchtlingen im Kirchenasyl so umzugehen, als seien sie untergetaucht. Das heißt, Kirchengemeinden mussten sie nicht sechs, sondern 18 Monate lang beherbergen, um ihnen vorübergehenden Schutz zu gewähren, es sei denn, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte einen Härtefall an. Das war aber selten der Fall.
Für die Flüchtlinge bedeutete das: Sie waren 18 Monate lang von allen Integrationsmaßnahmen ausgeschlossen. Für die Kirchengemeinden hieß das, sie mussten 18 Monate lang für den Lebensunterhalt ihrer Gäste sorgen. Auch für medizinische Leistungen. Denn wer im Kirchenasyl ist, wird von staatlichen Leistungen ausgeschlossen.
Laut dem Gerichtsurteil aus dem Sommer ist dies aber rechtswidrig, die Behörden wissen schließlich, wo sich die Geflüchteten befinden und schieben sie nur aus Respekt vor den Kirchen nicht ab. Dennoch brauchte Seehofers Behörde nun sieben Monate, um das höchstrichterliche Urteil umzusetzen. Im Sommer hatte sein Haus gegenüber Medien erklärt, das Urteil noch juristisch prüfen zu müssen.
Die ökumenische Arbeitsgemeinschaft „Asyl in der Kirche“ begrüßt die späte Entscheidung von Seehofers Behörde. „Wir hoffen nun, dass das insgesamt eine Rückkehr zu einer lösungsorientierten Verständigung über humanitäre Härtefälle einleitet,“ sagt Sprecherin Dietlind Jochims. Ihrer Darstellung nach hat das Bundesamt allerdings bisher nur bei zukünftigen Fällen eingelenkt, noch nicht hingegen bei den Fällen, bei denen es bereits eine 18-Monats-Frist verhängt hat. „Wir hoffen da auf eine Rücknahme.“
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