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Freiheitsentzug für GeflüchteteUnterkunft mit Knast-Charakter

Am Hamburger Flughafen wird das Fundament für eine Einrichtung zum „Ausreisegewahrsam“ gegossen. Die Behörden betonen, es sei kein Abschiebeknast.

taz | Hamburg macht Ernst: Die seit Anfang des Jahres angekündigte sogenannte „Einrichtung zum Ausreisegewahrsam“ am Hamburger Flughafen befindet sich jetzt im Bau. Im westlichen Teil des Flughafens werden bereits die Fundamente gegossen, wie der Pressesprecher der Innenbehörde, Frank Reschreiter, bestätigte. Im nächsten Schritt sollen dort Wohncontainer aufgestellt werden, in denen Asylsuchende ein bis vier Tage vor ihrer Abschiebung eingesperrt werden sollen. Zwanzig Plätze entstehen dort, davon 15 für Menschen, die in Hamburg Zuflucht gesucht haben, und fünf für AsylbewerberInnen aus Schleswig-Holstein.

Den Hamburger Behörden ist es derweil wichtig, explizit nicht von einem Abschiebeknast oder von Abschiebehaft zu sprechen. „Das ist ein Unterschied“, betonte Reschreiter. Hauptsächlich jedoch ein juristischer, denn die beiden Formen des Gewahrsams gehen auf je unterschiedliche Paragrafen des Aufenthaltsgesetzes zurück.

Die Abschiebehaft regelt der Paragraf 62 des Aufenthaltsgesetzes, den Ausreisegewahrsam §62b. „Abschiebehaft ist eine Nummer härter als Ausreisegewahrsam“, sagte Reschreiter. Der Sprecher der Hamburger Ausländerbehörde Norbert Smekal präzisierte: „Die Einrichtung zum Abschiebegewahrsam ist eher wie eine Unterkunft zu betrachten. Nur – man kommt nicht raus.“ Zudem unterscheidet sich die Dauer des Aufenthalts in beiden Einrichtungen – während man in Ausreisegewahrsam höchstens vier Tage sein darf, können Menschen bis zu sechs Monate in Abschiebehaft sitzen und im schlimmsten Fall kann die Dauer sogar noch um 12 Monate verlängert werden.

Weitere Details über die Abschiebeunterkunft am Hamburger Flughafen brachte die Antwort des Senats auf eine kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (Linkspartei) hervor. „Die in Gewahrsam genommenen Personen werden in Einzelzimmern mit separaten Raum für WC und Waschbecken untergebracht“, schreibt der Senat. Die Zimmer seien inklusive Waschräume 14,5 Quadratmeter groß. Außerdem gebe es vier Gemeinschaftsräume, zwei Raucherräume, ein Spielzimmer, zwei Duschbereiche und zwei Außenbereiche.

Besuche und die Wahrnehmung rechtlicher Beratungen sollen möglich sein. Kinder von beiden Elternteilen zu trennen, will der Senat „nach Möglichkeit vermeiden“. Betreiberin der Einrichtung ist das Einwohnerzen­tralamt, zu der auch die Ausländerbehörde gehört. Diese stellt auch den Sicherheitsdienst. Geschätzter Kostenpunkt: 40.000 Euro pro Monat.

In Gewahrsam genommen werden soll am Flughafen ab Herbst, wer sich seiner Abschiebung immer wieder systematisch entziehe, erklärte Smelak. Es bedarf allerdings einer richterlichen Anordnung. Seit den Asylpaketen I und II ist die aber leichter zu bekommen. Im Aufenthaltsgesetz steht, eine Ingewahrsamnahme werde angeordnet, „wenn der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird“.

Wer zum Beispiel seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt hat oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat, dem droht Freiheitsentzug.

Es ist wie eine Unterkunft. Nur – man kann nicht raus.

Norbert Smekal, Ausländerbehörde

Hamburgs Bürgermeister Olaf Scholz (SPD) hatte im Januar die Innenbehörde beauftragt, die Einrichtung zu schaffen. Innensenator Andy Grote (SPD) lobte gegenüber dem NDR das Resultat – es sei bundesweit die erste Einrichtung dieser Art. So könne man Menschen, die sich ihrer Rückführung immer wieder entzögen, zukünftig noch konsequenter abschieben.

Kritik kam vom Flüchtlingsrat. „Es ist klar, dass das zuallererst Roma-Flüchtlinge betrifft, die im Eilverfahren aussortiert werden“, sagte eine Sprecherin. Der Flüchtlingsrat werde sich an Protesten beteiligen. Auch Schneider kritisierte die Einrichtung. „Für besonders bedenklich halte ich, dass der Rechtsschutz de facto ausgehebelt ist“, sagte sie. „Es dürfte unmöglich sein, innerhalb von vier Tagen eine qualifizierte Rechtsberatung zu erhalten.“

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