Entscheidung des Verfassungsgerichts: Keine Leihstreikbrecher erlaubt
Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage einer Kinokette abgelehnt. Leihbeschäftigte dürfen weiterhin nicht die Arbeit von Streikenden übernehmen.
Geklagt hatte der Betreiber der Cinestar-Kinokette, der immer wieder von der Gewerkschaft Verdi bestreikt wurde, um Tarifverträge durchzusetzen. Bis 2013 gab es bei Cinestar, dem deutschen Marktführer, gar keinen Tarifvertrag. Durch das gesetzliche Streikbruch-Verbot sah Cinestar seine Möglichkeiten, auf die Verdi-Streiks zu reagieren, unverhältnismäßig beschnitten.
Die Große Koalition hatte das Verbot 2017 im Rahmen einer größeren Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beschlossen. Mit der Reform sollte vor allem verhindert werden, dass Dauerarbeitsverträge durch Leiharbeit ersetzt werden. Das zusätzliche Streikbruch-Verbot war vor allem auf Wunsch der Gewerkschaften aufgenommen worden. So hatte Verdi 2015 der Post vorgeworfen, sie setze im Tarifkonflikt Leiharbeitnehmer ein.
Bis 2017 gab es nur ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht der Leiharbeiter. Diese konnten vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, die Arbeit von Streikenden zu übernehmen. Nun ist dies ausdrücklich verboten, auch wenn die Leiharbeiter dazu bereit wären. Bei Verstößen drohen dem Arbeitgeber jetzt Geldbußen bis 500.000 Euro.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Verfassungsbeschwerde von Cinestar ab. Das Streikbruch-Verbot sei kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Arbeitgeber. Es sei vielmehr durch das Ziel gerechtfertigt, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu bewahren. Es sichere die Kampffähigkeit der Gewerkschaften, wenn bestreikte Arbeitgeber nicht einfach Leiharbeiter beschäftigen können, um die Folgen eines Streiks zu vermeiden.
Die Arbeitgeber könnten sich immer noch ausreichend gegen Forderungen der Gewerkschaften wehren, etwa indem sie die Beschäftigten aussperren – was auch Cinestar im Konflikt mit Verdi tat.
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