Änderungen des Infektionsschutzgesetzes: Abstimmung alle drei Monate

Der Bundestag muss nun vierteljährlich prüfen, ob die „epidemische Lage“ fortbesteht. Letztlich entscheiden aber die Länder über ihre Coronamaßnahmen.

Jens Spahn, Bundesminister fuer Gesundheit, aufgenommen im Rahmen einer Regierungsbefragung im Deutschen Bundestag

Plenardebatte im Deutschen Bundestag Foto: Florian Gaertner/imago

FREIBURG taz | Der Bundestag wird bei der Coronabekämpfung künftig mehr kontrollieren können. Ab jetzt sollen die Abgeordneten alle drei Monate über das Fortbestehen der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ abstimmen. Das Parlament tritt damit von der Zuschauer-Tribüne wieder aufs Spielfeld.

Der Bundestag wird seine eigene Stärkung am Donnerstagmorgen beschließen. Die Koalitionsfraktionen haben einen Gesetzentwurf zur „Fortgeltung der epidemischen Lage“ vorgelegt, der auch viele andere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes enthält. Zum ersten Mal hat der Bundestag die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ im März 2020 konstatiert. Dieser Status sollte allerdings so lange weiter gelten, bis der Bundestag das Ende der nationalen Epidemie feststellt.

Anfangs waren an diese Feststellung des Bundestags nur einige Sonderbefugnisse von Gesundheitsminister Jens Spahn geknüpft, etwa die Regelung von Einreisequarantänen und der Impfreihenfolge. Seit einer wichtigen Änderung des Infektionsschutzgesetzes im November 2020 sind aber auch die Sonderbefugnisse der Länder (etwa die Verhängung von Shutdowns und Kontaktverboten) an die Lage-Feststellung des Bundestags geknüpft.

Künftig muss der Bundestag vierteljährlich neu prüfen, ob noch eine nationale Epidemie besteht. Der Vorwurf, dass sich der Bundestag selbst entmündigt habe, wird dann nicht mehr so leicht erhoben werden können.

Neu ist auch die Evaluationspflicht

Allerdings kann der Bundestag auch künftig nicht das Ausmaß der Beschränkungen durch die Bundesländer steuern (genauso wenig wie die Kanzlerin das kann). Letztlich entscheidet jede Landesregierung über ihre eigene Coronaverordnung – auch wenn die Länder versuchen, sich in Bund-Länder-Gesprächen zu koordinieren, so wie an diesem Mittwoch.

Den Ländern werden im Gesetz nun zwar weitere Kriterien für den Grad der coronabedingten Einschränkungen genannt; neben dem Inzidenzwert (Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen) kann auch die Zahl der Geimpften, der Reproduktionswert R und der Anteil besonders problematischer „Virusvarianten“ berücksichtigt werden. Doch das ist vor allem Kosmetik. Je mehr Aspekte eine Rolle spielen, um so größer ist die Flexibilität der Länder.

Neu ist auch eine Pflicht zur Evaluation. Eine Sach­verständigen-Gruppe soll bis Jahresende prüfen, welche Maßnahmen von Bund und Ländern epidemiologisch und medizinisch gut oder weniger gut gewirkt haben. Ökonomische und soziale Nebenwirkungen sind jedoch nicht Gegenstand der Evaluation.

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