Profil-Einstellungen
Login Kommune
Hier könnten Ihre Kommentare stehen
Herzlich willkommen.
Auch Sie haben eine Stimme und auch die soll gehört und gelesen werden.
Hier werden alle Kommentare gesammelt, die Sie verfassen. Außerdem können Sie Kontaktmöglichkeiten hinterlegen und sich präsentieren.
Wir freuen uns, wenn Sie die taz.kommune mit Ihren klugen Gedanken bereichern.
Viel Freude beim Lesen & Schreiben.
meine Kommentare
10.12.2021 , 20:46 Uhr
Was soll das für ein "verfassungsrechtlicher Grundsatz" sein, zu dem sich die AfD nicht bekennt?
zum Beitrag03.12.2021 , 15:18 Uhr
"... eingewandt, dass durch diese Reform der biologische Vater außen vor gelassen würde".
Die Gefahr besteht. Und Samenspender, die vertraglich auf alle Rechte verzichten, sind wohl nicht das Problem. Relevanter sind Väter, die das "in die Ehe zweier Frauen hineingeborene Kind" im Rahmen eines Seitensprungs einer der beiden Damen gezeugt haben (Bisexualität soll ja öfter vorkommen).
zum Beitrag25.11.2021 , 23:05 Uhr
"Tatsächlich sah es das Gericht aber gar nicht als erwiesen an, dass die AfD-Berlin als Verdachtsfall eingestuft ist" - dann ist ja alles gut, dann ging die Partei offenbar lediglich irrtümlich davon aus, als Verdachtsfall eingestuft worden zu sein. Offenbar aufgrund missverständlicher Presseberichte. Ok, dann wird die Klage zwar formal abgewiesen. Aber für die AfD ist trotzdem alles in Butter. Da verliert man doch gern :-).
zum Beitrag15.11.2021 , 16:08 Uhr
Ich habe das Museum für Ostasiatische Kunst damals in Dahlem etliche Male besucht - und gerade das leicht verträumte, naturnahe Umfeld als sehr passendendes Ambiente etwa für chinesische Landschaftsbilder, Erhu-Fiedeln und Neujahrslaternen empfunden. Da kommt echtes daoistisches Fengshui-Feeling auf! Wie man auf die absurde Idee kommen konnte, das Ganze ins Berliner Stadtschloss zu verfrachten, bleibt mir bis heute ein Rätsel. Dort würde ich eher Gemälde und Kunstgewerbe aus der Zeit der brandenburgisch-preußischen Monarchie unterbringen.
zum Beitrag08.11.2021 , 22:08 Uhr
Respekt. Selbst die linke taz und ihre Leser erkennen, dass wir die sogenannten "Flüchtlinge" an der polnisch-belorussichen Grenzen nicht reinlassen dürfen oder gar müssen. Vor ein paar Monaten klang das noch anders.
zum Beitrag03.11.2021 , 22:27 Uhr
Dem Autor ist aber nicht entgangen, dass Salvini in einem Parallelverfahren (Schiff "Gregoretti") bereits freigesprochen wurde. Was kein Wunder ist - der Vorwurf der "Freiheitsberaubung" ist absurd. Es besteht keine Freiheit, nach Belieben in ein fremdes Land seiner Wahl einzureisen - und was es nicht gibt, kann man auch nicht "rauben". Nach dieser Logik wäre jede Einreiseverweigerung an der Grenze "Freiheitsberaubung"! Und sein Amt missbraucht hat Salvini auch nicht. Er hat es halt nicht so wahrgenommen, wie die Linken das gerne gehabt hätten.
zum Beitrag30.09.2021 , 20:35 Uhr
Ich hoffe doch sehr, dass diesen Trollverein diesmal nicht einmal mehr "Spenden" retten werden. Vielleicht bringt diesen ach so kreativen und selbstgerechten Herrn Ruch ja eine Privatinsolvenz zur Raison?
zum Beitrag30.09.2021 , 20:32 Uhr
Entscheidend für die Besetzung des Verhandlungsteams sollte Kompetenz sein und nicht persönliche Merkmale wie Geschlecht, Schuhgröße oder Migrationsgeschichte. Die Sondierungen sind dazu da, mit möglichen Koalitionspartnern Schnittmengen und Kompromissmöglichkeiten auszulosen - und nicht um irgendwelche politisch-korrekten Zeichen zu setzen.
zum Beitrag29.09.2021 , 21:37 Uhr
Der Vermögensvorteil besteht darin, dass sich das ZPS den Besitz der Flyer verschafft hat. Dass sie diese nicht dauerhaft behalten wollte, sondern vernichtet hat, vermag daran nichts zu ändern. Gerade mit der Vernichtung der Flyer maßt sich das ZPS nämlich eine eigentümerähnliche Position an.
zum Beitrag28.09.2021 , 17:26 Uhr
Wenn ich das richtig sehe, hat sich das ZPS selbst damit gebrüstet, der AfD mit der Scheinfirma und den fingierten preisgünstigen Flyer-Verteilangeboten eine Fall gestellt zu haben? Das war ziemlich dumm. So wie die ZPS ihr eigenes Verhalten selbst schildert, dürfte es nämlich den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfüllen - ein Partei soll durch Täuschung daran gehindert werden, ihr verfassungsmäßig verbürgtes Recht zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1 GG) wahrzunehmen. Damit besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB - ohne dass es auf das Bestehen eines Vertrags ankäme.
zum Beitrag06.09.2021 , 13:35 Uhr
Sich dem „Wind der Veränderung“ standhaft entgegenzustellen werde, wirkt für Linke also "grotesk"? Weil jede Veränderung automatischgut und richtig ist? Eine sehr naive Annahme.
zum Beitrag09.08.2021 , 11:36 Uhr
Fertilitätsstatus, seine Cherie, family-like Behausung, schneekugelhaften Persistenz, Babydad, Neustart-Vibes, Arschloch-Moves, zur Besichtigung anSUVte Juristen-Papa, dazu jede Menge Anglizismen und Genderei?-Sorry, zuviele gesuchte sprachliche Mätzchen, als dass man sich in inhaltlich mit dem Artikel auseinandersetzen wollte.
zum Beitrag22.07.2021 , 01:07 Uhr
Wie mir dieses alberne Solidaritäts- und Boykott-Getue auf die Nerven geht. Kann nicht einfach jeder kaufen, was ihm schmeckt bzw. gefällt? Ohne irgendwelche politischen Statements damit zu verbinden?
zum Beitrag18.06.2021 , 01:09 Uhr
Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG hat nur, wer politisch verfolgt ist (also z.B. Alexej Nawalni). Wer im Heimatland um Leib und Leben fürchten muss, hat allenfalls Anspruch auf humanitären Abschiebeschutz nach Art. 33 Genfer Konvention, 3 Euroäische Menschenrechtskonvention, das ist ein Unterschied.
Ich gebe Ihnen aber Recht, dass die überwältigende Mehrheit der Hierher-Drängenden weder das eine noch das andere beanspruchen kann.
zum Beitrag26.04.2021 , 13:06 Uhr
Ein "Ersatzgesetzgeber" ist das BVerfG natürlich nicht - es wird mit Sicherheit nicht den neuen § 28a BundesinfektionsschutzG durch eine andere Regelung ersetzen.
Wenn die Richter aber zur Überzeugung kommen, dass einzelne Bestimmungen verfassungswidrig sind (insbesondere wegen unverhältnismäßigem Eingriff in Grundrechte) wird das BVerfG diese für nichtig erklären. Und wenn bei vorläufiger Fortgeltung der strittigen Bestimmungen bis zur Hauptsacheentscheidung schwere Nachteile für das Gemeinwohl drohen, wird es überdies eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG treffen - und damit die Notbremse vorläufig außer Kraft setzen.
zum Beitrag15.04.2021 , 21:28 Uhr
"Das Gericht verzichtete darauf, das Gesetz erst ab einem Zeitpunkt in der Zukunft außer Kraft zu setzen"? Natürlich - geht auch gar nichts anders. Im Falle der Verfassungswidrigkeit hat das BVerfG das Gesetz für "nichtig" zu erklären. Und nichtig bedeutet nunmal "unwirksam von Anfang an" (ex-tunc). Wie wenn das Gesetz nie erlassen worden wäre. Da hat das BVerfG keinerlei Gestaltungsspielraum.
zum Beitrag15.04.2021 , 20:59 Uhr
Um Profit zu machen, brauchen Sie kein "Grundrecht". Das reicht es, wenn Profit zu machen nicht verboten ist. Das ist es nicht. Und das ist auch gut so.
zum Beitrag15.04.2021 , 20:57 Uhr
Der Ball war vorher schon beim Bund. Der Berliner Senat mochte das lediglich nicht einsehen, glaubte mit dem Kopf durch die Wand gehen zu können - und hat nun die Quittung bekommen. Hoffe doch sehr, dass sich das entsprechend bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus im Herbst auswirken wird.
Und ja, der Bund hat den Ball bisher auch recht gut gespielt. Die Mietpreisbremse verbietet bei Neuvermietung Mieten, die mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Das muss reichen.
zum Beitrag22.02.2021 , 11:26 Uhr
Thema verfehlt - Die von der Autorin aufgezeigten besonderen Belastungen durch Corona treffen alleinlebende Singles allgemein - ganz unabhängig von ihrer sexuellen Ausrichtung. Umgekehrt ist nicht ersichtlich, warum etwa ein zusammenlebendes Homo-Paar oder ein Trans-WG stärker unter Kontaktbeschränkungen oder Streichung von Sport-/Kultur-Events leiden sollten als hetrosexuelle cis-Paare.
zum Beitrag20.01.2021 , 22:11 Uhr
Keines von beiden. Die Mitgliedschaft in einer vom Verfassungsschutz beobachten Vereinigung ist für Beamte unschädlich - solange ihnen nicht selbst konkret-individuelles Fehlverhalten im Sinne von Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung nachgewiesen werden kann.
zum Beitrag20.01.2021 , 22:09 Uhr
Selbst Beamte, die auch nach der Verdachtsfall-Einstufung in der AfD bleiben, können Sie nicht einfach so auf die Straße setzen. Sie müssen vielmehr jedem einzelnen anhand konkreter Belege nachweisen, dass er selbst die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft.
zum Beitrag28.12.2020 , 12:08 Uhr
Warum sollten wir "Schnappatmung" bekommen, wenn eine stark Frau Machtansprüche anmeldet? Hier geht es aber um Annalena Baerbock - bei der nun wirklich nicht ersichtlich ist, was sie für das Kanzler- oder auch nur ein anderes Amt qualifizieren sollte.
zum Beitrag24.10.2020 , 21:11 Uhr
Eine "Scheißverfassung" hätten wir, wenn sie willkürliche Umverteilung nach Robin-Hood-Manier, die Aushöhlung des Eigentums und beliebig staatliche Eingriffe in zivilrechtliche Verträge gestatten würde. Das tut unser Grundgesetz nicht. Deshalb ist es auch keine "Scheißverfassung". Vielleicht wären Sie in einem kommunistischen Regime glücklicher?
zum Beitrag24.10.2020 , 21:08 Uhr
Selbstverständlich wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Bestand haben - es ist die höchste Instanz, darüber kommt nur noch der blaue Himmel.
Das Urteil wird allerdings nicht so ausfallen, wie Sie (und vielleicht die Mieter) sich das vorstellen. Das Land Berlin hat bereits keine Gesetzgebungskompetenz für mietrechtliche Fragen. Haben Sie die Gutachten von Prof. Papier, Prof. Battis, dem wissenschaftlichen Dienst des Bundestags und des Bundesinnenministeriums nicht gelesen? Wunschdenken führt nicht weiter.
zum Beitrag12.08.2020 , 23:02 Uhr
"Eine rechtliche Klärung der Frage, ob der Bund die humanitäre Aufnahme von Flüchtlingen durch einzelne Länder verhindern kann, würde jedoch mehrere Jahre dauern"? Würde sie nicht. Die Frage ist glasklar im Grundgesetz geregelt. Der Bund hat in Zuwanderungsfragen nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit und nach Art. 87 Abs. 3 GG die Verwaltungszuständigkeit (hier: BAMF). Ob das dem Berliner Senat passt oder nicht.
zum Beitrag11.07.2020 , 12:51 Uhr
Gegen den Mietendeckel sind vor Verfassungsgerichten mehrere Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden anhängig. Es ist doch völlig klar, dass bis zur Entscheidung Vermieter in Neuverträge Schattenmieten reinschreiben und bei laufenden Mietverträgen ggf. Schatten-Mieterhöhungen vornehmen. Andernfalls hätte der Rot-Rot-Grüne trotz des zu erwartenden Scheiterns des Mietendeckels in Karlsruhe vollendete Tatsachen geschaffen, weil die niedrigeren, rechtswidrig diktierten Mieten dann eben doch verbindlich wären. Dass das der Senat gerne so hätte, ist nachvollziehbar. Dass das nicht sein kann, aber auch.
zum Beitrag20.05.2020 , 15:19 Uhr
Die Retterinnen zweifeln am Motiv der italienischen Behörden?Ich zweifele am Motiv der Retterinnen. Aus meiner Sicht geht es denen keineswegs nur darum, Leute "vor dem Ersaufen zu retten", wie sie ständig melodramatisch auf ihren Websitens kundzutun pflegen. Wenn dem so wäre, würden sie die Geretteten an die nächste Küste und damit nach Libyen bringen.
[...] Gekürzt. Bitte beachten Sie die Netiquette. Die Moderation
zum Beitrag13.12.2019 , 21:14 Uhr
Warum soll hier der Steuerzahler einspringen? Die Flüchtlingsbürgen haben gewusst, worauf sie sich einlassen. Sich selbst als großzügiger Wohltäter gerieren und bezahlen soll dann am Ende gefälligst jemand anders, das läuft nicht.
zum Beitrag13.12.2019 , 21:12 Uhr
Es gibt keine "Gleichbehandlung im Unrecht"! Wenn einige Jobcenter ohne rechtliche Grundlage vor der Inanspruchnahme der Bürgen abgesehen haben sollten, dann heißt das nicht, dass das die anderen dann auch so handhaben müssten. Vielmehr müssen dann die allzhu "großzügig", aber rechtswidrig agierenden Jobcenter ihre Praxis an das geltende Recht anpassen und ebenfalls Ansprüche gegen die Bürgen geltend machen.
zum Beitrag10.12.2019 , 20:29 Uhr
"Wichtig für die Rechtmäßigkeit sei, dass die Berliner Regel der bundesrechtlichen Mietpreisbremse nicht widerspreche, sondern deren Wirkung verstärke"?
Zu kurz gesprungen! Bei einer bundesrechtlichen Regelung, die einen Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen vornimmt (Bei Miethöhe-Regelungen also zwischen Vermieter und Mieter) ist jede "Verstärkung" durch Landesrecht in die eine oder die andere Richtung automatisch ein Widerspruch zum Bundesrecht, da damit der dort gefundene Kompromiss eben gerade verändert und konterkariert würde.
Wenn der Bundesgesetzgeber etwa sagt, dass Mieterhöhungen jenseits der Kappungsgrenze von 20% rechtswidrig sind, dann bekräftigt er damit eben zugleich auch, dass eine Erhöhung von bis zu genau 20% sehr wohl rechtmäßig ist. Insoweit hat er eine Regelung zugunsten der Vermieter getroffen, die der Landesgesetzgeber nicht durch weitergehende Regelungen einfach konterkarieren kann.
zum Beitrag26.10.2019 , 15:08 Uhr
Dass das BVerfG den Mietendeckel als verfassungskonform betrachtet ist nahezu ausgeschlossen. Ex-BVerfG-Präsident Hans-Jürgen Papier sowie auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags halten ihn schon wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin für vollständig verfassungswidrig. Prof. Ulrich Battis betrachtet allenfalls ein Einfrieren der Mieten als zulässig, nicht aber Obergrenzen und Mietsenkungen. Und selbst das von SPD und Linken ständig bemühte Gutachten der mäßig renommierten Bielefelder Professoren Mayer und Artz räumt ein, dass jedenfalls ein Eingriff in bestehende Verträge durch Absenken der Mieten unzulässig ist. Selbst wenn das Mietendeckelgesetz wider Erwarten für verfassungskonform erklärt würde, dann hätten die Bestimmungen des BGB (wonach Vermieter eben schon Mieten jenseits der Obergrenzen verlangen dürfen) Anwendungsvorrang - Bundesrecht bricht Landesrecht, der Mietendeckel wäre Makulatur. Das Selbstvertrauen der RRG-Koalition vermag vor diesem Hintergrund, gelinde gesagt, nur zu erstaunen ... :-)
zum Beitrag22.10.2019 , 21:35 Uhr
Aber dem Autor ist schon klar, dass ALLE derzeit vorliegenden Gutachten zum Ergebnis kommen, dass der Berliner Mietendeckel verfassungswidrig ist? Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgericht Papier sowie der wissenschaftliche Dienst des Bundestags gehen davon aus, dass dem Land Berlin bereits keine entsprechende Gesetzgebungskompetenz zukommt. Prof. Ulrich Battis meint, dass allenfalls ein Einfrieren der Mieten zulässig sei, nicht aber Obergrenzen oder gar ein Absenken. Und selbst das von den Linken ständig bemühte Gutachten der beiden mäßig renommierten Bielefelder Professoren Mayer und Arzt räumt ein, dass jedenfalls ein Eingriff in bestehende Mietverträge durch nachträgliches Absenken der Mieten rechtswidrige wäre. Die Zuversicht, mit der RRG und die ihm nahestehende Presse den Senatsbeschluss feiern, vermag daher nur zu verwundern.
zum Beitrag