Remonstration: Über die Pflicht, sich Weisungen zu widersetzen
Deutsche Beamte müssen nicht alles machen, was ihnen aufgetragen wird. In bestimmten Fällen sollten sie remonstrieren. Was das heißt – auch für den Umgang mit der AfD.
Foto: dts/imago
Eine Alleinregierung der AfD in Sachsen-Anhalt scheint möglich. Es wird erwartet, dass sie in diesem Fall verfassungswidrige Gesetze beschließen und rechtswidrige Vorschriften erlassen könnte. Möglich, in bestimmten Fällen gar geboten ist Staatsbediensteten dann die Remonstration, ein Instrument des Beamtenrechts.
Grundsätzlich müssen Beamt:innen Gesetze und Weisungen umsetzen, auch wenn sie diese für politisch grundfalsch halten. Eine Beamtin muss an Abschiebungen mitwirken, auch wenn sie privat für offene Grenzen eintritt. Oder an Einbürgerungen, auch wenn sie eine „Umvolkung“ befürchtet.
Anders sieht es aus, wenn Gesetze und Befehle rechtswidrig sind. Hier haben Beamt:innen eine Remonstrationspflicht. Heißt: Sie müssen ihre Vorgesetzten auf die Rechtswidrigkeit hinweisen – schon, wenn sie die nur vermuten. Teilen die Vorgesetzten die Bedenken nicht, können sie aber auch nicht ausräumen, müssen die Beamt:innen die nächsthöheren Vorgesetzten einschalten. Können auch diese nicht abhelfen, endet die Remonstrationspflicht. Dann müssten die Beamt:innen das Gesetz oder die Weisung, die sie für rechtswidrig halten, umsetzen.
Dabei gelten Ausnahmen. Weisungen, die eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit bedeuteten oder die Menschenwürde verletzten, dürfen nicht befolgt werden. So müsste ein Polizist die Weisung missachten, Demonstrierende auf dem Magdeburger Domplatz nackt auszuziehen.
Eine Lehre aus dem Nationalsozialismus
Aber nicht alles, was rechtswidrig ist, ist auch strafbar, ordnungswidrig oder ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Wenn etwa Flüchtlingskinder künftig nur noch in besonderen Klassen nach dem Lehrplan ihres Heimatlandes unterrichtet werden sollen, wie die AfD es fordert, dann wäre dies zwar eine grundgesetzwidrige Diskriminierung, aber kein Fall für eine Weisungsverweigerung.
Die Remonstrationspflicht wurde als Lehre aus dem Nationalsozialismus verschärft, weil viele Beamt:innen damals erklärten, sie hätten ja nur Befehle ausgeführt. Nunmehr ist gesetzlich geregelt, dass Beamt:innen für ihre rechtswidrigen Handlungen persönlich verantwortlich sind, wenn sie nicht remonstrieren. Hinzu kam auch die Pflicht zur Verweigerung strafbarer, ordnungswidriger und die Menschenwürde verletzender Befehle, wenn dies erkennbar ist.
Wer remonstriert, sollte dies schriftlich dokumentieren. Falls die Vorgesetzten darauf nicht eingehen, sollte eine schriftliche Bestätigung der Anordnung verlangt werden, empfehlen Gewerkschafter.
Die Regeln zur Remonstrationspflicht sind bundesweit einheitlich im Beamtenstatusgesetz geregelt (Paragraf 36). Dieses Bundesgesetz könnte auch eine AfD-Mehrheit im Magdeburger Landtag nicht ändern oder in Sachsen-Anhalt außer Kraft setzen.
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In der Praxis spielt die Remonstration bisher keine große Rolle. Meist werden Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Weisungen informell besprochen. Nicht einmal nach der Anordnung von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) von offensichtlich rechtswidrigen Zurückweisungen Asylsuchender an der Grenze scheint es Remonstrationen gegeben zu haben. Der übliche Weg, gegen rechtswidrige Maßnahmen des Staats vorzugehen, ist die Klage der davon Betroffenen bei den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten.
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