Jurist über Rechte im Justizwesen: „Keine Berührungsängste“

In seinem Sachbuch „Rechte Richter“ geht Joachim Wagner der Gefahr durch AfD-Juristen nach. In ihren Grenz­überschreitungen sieht er eine neue Qualität.

Portrait des Richters Jens Maier

Richter Jens Maier 2016 im Landgericht in Dresden Foto: Sebastian Kahnert/dpa/picture alliance

taz: Herr Wagner, in der taz gab es kürzlich einen Kommentar zur Frage der Gleichbehandlung der AfD im Bundestag. Da hieß es als Fazit: „Wenn die Mehrheit des Bundestags die AfD wirklich für eine undemokratische und protofaschistische Partei hält, kann und sollte sie einen Verbotsantrag stellen. Bis dahin sollte die übliche parlamentarische Gleichbehandlung gelten.“ Hat der taz-Kollege nicht recht, dass wir, auf das Thema Ihres Buches bezogen, es in einem Rechtsstaat hinnehmen müssen, wenn rechtsextreme Richter, Schöffen und Staatsanwälte im Justizwesen ihren Platz finden, solange die Politik nicht handelt?

Joachim Wagner: Solange die AfD nicht verboten ist, sind Richter und Staatsanwälte mit AfD-Parteibuch, aber auch reine rechtspopulistische Gesinnungsgenossen der AfD in den Reihen der Justiz zu dulden. Es gibt aber zwei Schranken. Auch rechte Richter müssen auf dem Boden der verfassungsmäßigen Grundordnung stehen. Und sie müssen die Gebote zur Mäßigung und politischen Neutralität beachten, gerichtlich wie außergerichtlich.

Wird sich daran durch den angekündigten Rücktritt von AfD-Chef Jörg Meuthen etwas ändern?

In meinem Buch habe ich sorgfältig unterschieden zwischen den Richtern und Staatsanwälten, die von ihrer Gesinnung her eher dem pragmatischen AfD-Flügel zuzurechnen sind, und solchen, die eher dem völkisch-nationalen Flügel angehören. Rechtlich wird sich durch den angekündigten Rücktritt Meuthens nichts ändern. Bei jedem rechten Richter kommt es auf den Einzelfall an.

Was unterscheidet denn AfD-Mitglieder oder -Sympathisanten genau von anderen Richtern und Staatsanwälten mit Parteibuch?

Ausgangspunkt für jede Beurteilung ist das Richterbild des Deutschen Richtergesetzes. Es geht von einem politischen Richter aus und begrüßt politische Betätigung, auch in Parteien. Es gibt etliche Bundestagsabgeordnete, die vorher Verwaltungs- oder Sozialrichter waren. Aber sie haben immer scharf zwischen ihrer beruflichen Arbeit und ihrer politischen Betätigung unterschieden. Was wir jetzt neu erleben, ist die Tatsache, dass die Grenze zwischen rechtspopulistischem Engagement und richterlicher wie staatsanwaltlicher Tätigkeit in Einzelfällen überschritten wird oder beide Bereiche sich in einer Grauzone vermischen. Das ist kritikwürdig und gefährdet unseren Rechtsstaat, insbesondere die politische Neutralität der dritten Gewalt.

Was sind die schlimmsten Fälle solcher Grenzüberschreitungen?

Der Autor

Dr. Joachim Wagner ist Volljurist. Nach vier Jahren als Assistenzprofessor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie an der FU Berlin übernahm er 1979 das Ressort Rechtspolitik beim NDR-Hörfunk. 1987 bis 2008 war er Leiter und Moderator des Magazins „Panorama“, Leiter des ARD-Studios London und zum Schluss als stellvertretender Chefredakteur im ARD-Hauptstadtstudio. Seitdem ist er als freier Journalist und Autor aktiv.

Das Buch

Joachim Wagner: „Rechte Richter – AfD-Richter, -Staatsanwälte und -Schöffen: eine Gefahr für den Rechtsstaat?“. Berliner Wissenschafts-Verlag 2021, 194 Seiten, 29 Euro

Ein Richter vom Amtsgericht Zittau schreibt in einem Urteil, dass Bundeskanzlerin Merkel durch die offenen Grenzen 2015/16 „den öffentlichen Frieden mehr gefährdet zu haben scheint als ein wegen Volksverhetzung angeklagter Facebook-Kommentar“. Verwaltungsrichter in Gera sprechen in Urteilen von „renitenten“ Asylbewerbern oder einem „sogenannten“ Kirchenasyl. In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vertritt ein Richter Höfer die Auffassung, dass der NPD-Slogan „Migration tötet“ eine „empirisch zu beweisende Tatsache“ sei. Solche politischen Meinungen in Urteilen sind unzulässig. Sie hat es vorher nicht gegeben.

Spiegelt sich darin auch die Stärke der AfD im Osten?

Es fällt auf, dass solche Tabubrüche relativ häufig in Sachsen und Thüringen vorkommen. Angesichts der Tatsache, dass die AfD bei den Bundestagswahlen in beiden Bundesländern stärkste Partei geworden ist, kann das nicht verwundern. Idealerweise soll die personelle Zusammensetzung der Richterschaft ja ein Spiegelbild der Gesellschaft sein. In Gera gibt es zum Beispiel keine Berührungsängste zwischen einigen Verwaltungsrichtern und einem Wirt, der AfD-Landtagsabgeordneter ist und für das Amt des Oberbürgermeisters kandidiert hat. Die Verwaltungsrichter essen dort regelmäßig zu Mittag und haben seine Wahlpartys besucht. Solche Nähe zwischen Justiz und AfD kennt man in den alten Bundesländern nicht.

Wer soll diese Nähe zum Rechtsextremismus sanktionieren?

Gesinnungen sind überhaupt nicht zu sanktionieren, sondern nur Verletzungen von rechtlichen Vorschriften. Die Dienstaufsicht liegt in den Händen der jeweiligen Gerichtspräsidenten. Sehr interessant ist, dass die zitierte Aussage zu Bundeskanzlerin Merkel und den offenen Grenzen als Gefährdung des öffentlichen Friedens vom Landgerichtspräsidenten in Görlitz mit einem sogenannten Vorhalt gerügt wurde. Dem wollte sich der Richter nicht beugen. Daraufhin hat der Bundesgerichtshof im November 2020 entschieden, dass eine solche politische Meinungsäußerung nicht in eine Urteilsbegründung gehört. Das ist ein richtungsweisendes Grundsatzurteil und bietet für Dienstvorgesetzte die Möglichkeit, gegen eine offene Politisierung in der Rechtsprechung vorzugehen. Das Urteil ist allerdings bisher ein Einzelfall geblieben.

Bei der Bundestagswahl sind mehrere Vertreter der Justiz, die für die AfD im Bundestag saßen, nicht wieder ins Parlament gekommen. Bestes Beispiel dafür ist der Richter Jens Maier aus Sachsen: Was machen wir mit so jemandem?

Maier ist dem völkisch-nationalen Flügel der AfD zuzurechnen und darf als Extremist bezeichnet werden. Auf solche Rückkehrer aus der politischen Arena ist die Justiz nicht vorbereitet. Nach Rechtslage kann Maier verlangen, dass seine Disziplinarstrafe – ein Verweis – nach zwei Jahren gelöscht wird. Seine Personalakte wäre damit sauber. Eigentlich hätte er dann einen Wiedereinstellungsanspruch in die sächsische Justiz. Wie diese damit umgeht, wenn er wirklich zurückkehren will, ist völlig offen und rechtlich schwierig zu beantworten.

Was hat sich mit der Coronapandemie verändert?

Drei Corona-Urteile des Amtsgerichts Weimar und des Amtsgerichts Weilheim spielen eine Sonderrolle. Neu ist hier, dass alle drei Amtsrichter mit ihren Beschlüssen eine rechtspopulistische Agenda verfolgt haben. Die Richter haben Familiengerichte missbraucht, um ihre politische Auffassung zur Maskenpflicht in der Schule zu verbreiten. In einem Beschluss wirft ein Richter der Bundesregierung sogar offen vor, mit „Schreckensszenarien“ zu agieren, den Lockdown nennt er „eine katastrophale politische Fehlentscheidung“.

Wenn wir über Justiz in Deutschland reden, ist häufiger vom konservativen Korpsgeist die Rede, und das Schreckgespenst von Weimarer Verhältnissen wird beschworen. Wie sehen Sie das?

Nehmen wir das Beispiel des Richters Höfer in Gießen, der in einem Urteil gesagt hat, der NPD-Slogan „Migration tötet“ sei eine „empirisch zu beweisende Tatsache“. Daraufhin stellte der Anwalt eines Asylbewerbers den Antrag, Höfer wegen Befangenheit abzulehnen – und dann hat sich die ganze Kammer hinter diesen Richter gestellt und gesagt, der sei nicht befangen. Bis zum Bundesverfassungsgericht musste die Sache gehen, bis dieses festgestellt hat, dass die Ablehnung des Befangenheitsantrages „offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich“ war. Dass Richter Höfer seine politische Meinung als rechtliches Argument ausgibt, ist schlimm, dass seine Kammer ihn dann aber noch deckt, ist schlimmer.

Enttäuscht hat mich ferner, dass die Initiative zu Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte nur in zwei Verfahren aus der Justiz kam. Alle anderen sind durch Druck der Zivilgesellschaft angestoßen worden. In der Justiz fehlt meist der Wille zur Selbstkritik und Selbstkontrolle. Ärgerlich ist weiter die mangelnde Transparenz bei Disziplinarverfahren mit politischem Hintergrund, zum Beispiel in Berlin und Sachsen. Sie werden dort als normale Personalangelegenheiten betrachtet, die vertraulich behandelt werden, obwohl die Justiz ein Verfassungsorgan ist und ein öffentliches Interesse besteht, Informationen darüber zu bekommen, ob sie ihrer Dienstaufsicht gegenüber rechten Richtern und Staatsanwälten gerecht wird.

Wenn wir einmal unterstellen, dass die Vorgesetzten dieser Juristen nicht unbedingt selbst rechtspopulistisch sind, sondern dass sie mangelnde gesellschaftliche Sensibilität kennzeichnet, muss dann die Juristerei nicht letztlich wieder politischer werden – gerade auch in der Ausbildung?

Ich habe in den 1960er und 70er Jahren Jura studiert und promoviert. Es war immer klar, dass die Ausbildung vor dem Hintergrund des Versagens der Justiz in der Weimarer Republik und im Dritten Reich so gestaltet wurde, dass sich das nicht wiederholen kann. Ich muss sagen, dass ich bei der Lektüre vieler Entscheidungen erschrocken war, in welchem Maße Richter und Staatsanwälte heute wieder rein rechtspositivistisch argumentieren, ohne die Folgen ihrer Rechtsfindung angemessen zu berücksichtigen.

Das wird zum Beispiel deutlich, wenn Staatsanwälte bei der Beurteilung von antisemitischen Plakaten der rechtsextremistischen Partei „Die Rechte“ nur nach Argumenten suchen, die zu einer Straflosigkeit führen, alle Argumente, die für eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung sprechen, hingegen nicht angemessen gewichten. Das kann ich nicht verstehen.

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