Kastrieren ohne Betäubung: Ferkel ziehen vor Gericht

Das Verfassungsgericht soll über das betäubungslose Kastrieren männlicher Schweine entscheiden. Peta klagt im Namen der Tiere.

kleine Ferkel in einem Stall

Im Namen der Ferkel: Tierrechtsorganisation Peta klagt gegen Kastration ohne Betäubung Foto: dpa

FREIBURG taz | Die Verfassungsbeschwerde, die die Tierrechtsorganisation Peta an diesem Dienstag einreichen wird, ist mehr als ungewöhnlich. Beschwerdeführer sind nämlich alle männlichen Ferkel, die betäubungslos kastriert werden. Peta würde mit dieser Klage gern Rechtsgeschichte schreiben.

Derzeit werden fast alle männlichen Ferkel kurz nach der Geburt kastriert. Der Grund: Ein kleiner Teil der nicht kastrierten männlichen Schweine entwickelt einen komischen Geruch, den Ebergeruch. Zwar ist inzwischen bekannt, dass die Tiere bei der Kastration Schmerzen erleiden, dennoch wird sie in Deutschland immer noch ohne Betäubung durchgeführt.

Schon 2013 beschloss der Bundestag den Ausstieg aus der betäubungslosen Kastration, gewährte den Schweinezüchtern aber eine Übergangszeit bis Ende 2018. Kurz vor Ablauf der Frist beschloss der Bundestag auf Druck der Agrarwirtschaft eine weitere Verlängerung bis Ende 2020. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde der betroffenen Ferkel.

Mehr als die Hälfte de 67-seitigen Klage, die der taz vorliegt, befasst sich mit der Frage, ob Ferkel überhaupt Grundrechte haben und diese einklagen können. Bisher sind im Wesentlichen Menschen Träger von Grundrechten. Allerdings hat das Grundgesetz auch juristische Personen, etwa Aktiengesellschaften, für grundrechtsfähig erklärt. Peta will mit der Klage erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht nun auch Tiere als Grundrechtsträger anerkennt. Die Klageschrift wurde von der renommierten Umweltrechtsanwältin Cornelia Ziehm verfasst.

Recht auf Schmerzfreiheit

Bis 1990 galten Tiere in Deutschland noch als „Sachen“. Seitdem heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch, dass Tiere zwar keine Sachen sind, aber rechtlich in der Regel wie Sachen behandelt werden. Tiere haben offiziell bisher keine eigenen Rechte, auch keine Grundrechte.

Anwältin Ziehm ist aber davon überzeugt, dass Tiere durchaus „grundrechtsfähig“ sind. Zum einen hätten Tiere Interessen, etwa auf Wohlbefinden und Schmerzfreiheit. Zum anderen seien Tiere jetzt schon von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt. Ziehms stärkstes Argument: Es kann nicht sein, dass sich aus Tierschutzgesetz und Grundgesetz (Staatsziel Tierschutz) Pflichten zugunsten der Tiere ergeben, die dann aber nicht durchgesetzt werden können. Tiere müssten deshalb als klagefähige „nichthumane Rechtspersonen“ anerkannt werden.

Würden die Richter erstmals Grundrechte für Tiere anerkennen, hätte das weitreichende Folgen

Peta will dabei allerdings nicht auf den Gesetzgeber warten, sondern geht davon aus, dass Tiere heute schon Rechte haben und klagen können. Dies müsse vom Bundesverfassungsgericht nur noch festgestellt werden.

In der konkreten Klage beruft sich Peta auf ein „Recht auf Schmerzfreiheit“. Dieses könne aus dem im Grundgesetz enthaltenen Grundrecht auf „körperliche Unversehrtheit“ abgeleitet werden. Folgenreichere Tiergrundrechte wie ein „Recht auf Leben“ oder ein „Recht auf Freiheit“ sind für die Frage der Ferkelkastration nicht erforderlich. Den Verfassungsrichtern dürfte aber klar sein, worauf sie sich einlassen, wenn sie erstmals Tiergrundrechte anerkennen.

Klagerecht für Tierschutzvereine

Außerdem stellen sich bei der Peta-Klage schon ganz praktische Probleme. Keines der klagenden Schweine wird namentlich benannt. Peta erklärt nur, die Ferkel seien „bestimmbar“, weil die Behörden wissen, wo Schweine gezüchtet werden.

Vertreten werden die Ferkel von Harald Ullmann, dem zweiten Peta-Vorsitzenden. Es ist allerdings unklar, wie diese Vertretung zustande kam. Weder haben die Schweine Peta eine Vollmacht gegeben, noch gibt es (wie bei Kindern) eine gesetzlich geregelte Vertretung. Peta kann sich nur auf den Satzungszweck „Tierschutz“ berufen.

Faktisch geht es Peta also weniger um ein Klagerecht von konkreten Tieren, sondern eher um eine Art verfassungsrechtliches Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine. Ob sich das Bundesverfassungsgericht für dessen Einführung zuständig fühlt, wird sich zeigen.

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