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Zurückweisung nach FrankreichAlgerier klagt vergebens gegen Zurückweisung

Ein Mann aus Algerien suchte in Deutschland Asyl und wurde nach Frankreich zurückgeschickt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte seine Klage jetzt ab.

Die Klage eines asylsuchenden Algeriers gegen seine Zurückweisung nach Frankreich hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte die Klage am Donnerstag als unzulässig ab. Das Verfahren könnte grundsätzliche Bedeutung zum Rechtsschutz gegen solche Zurückweisungen haben.

Der 27-jährige Elektriker verließ Algerien 2024. Er stellte zunächst einen Asylantrag in Spanien, später in Frankreich. Mitte Juni 2025 kam er mit dem Zug in Karlsruhe an, wo ihn die Bundespolizei am Bahnhof kontrollierte. Obwohl er einen Asylantrag stellte, wurde er nach kurzer Befragung zurück nach Frankreich geschickt, so, wie es Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) Anfang Mai 2025 angeordnet hatte. Nach den Dublin-Regeln wäre jedoch eine Rückführung nach Spanien naheliegender gewesen. Um dies zu prüfen, hätte man den Algerier zunächst nach Deutschland einreisen lassen müssen.

Wie fast alle zurückgewiesenen Asylsuchenden gab der Algerier nicht auf und gelangte später doch nach Deutschland. Ende Juni 2025 klagte er gegen seine Zurückweisung nach Frankreich. An diesem Donnerstag verhandelte das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe. Es war wohl die bundesweit erste mündliche Verhandlung zur Zurückweisung von Asylsuchenden im Hauptsacheverfahren. Bis dahin gab es nur Eilverfahren.

Doch der Algerier, der zur Verhandlung aus Angst vor dem Presserummel nicht erschienen war, kam mit seiner Klage nicht weit. Das VG lehnte sie aus rechtstechnischen Gründen als unzulässig ab. Da der Zurückweisungsbeschluss mit der Abschiebung nach Frankreich erledigt war, hätte der Kläger ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nachweisen müssen. Dies sah das Gericht nicht.

Algerier denkt über Berufung nach

So verneinte das VG eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung durch die Zurückweisung. Die Asylverfahren in Frankreich seien in der Regel nicht dysfunktional, es gebe keine systemischen Probleme. Außerdem habe die Bundespolizei den Zurückweisungsbeschluss schon im Juli 2025 selbst als rechtswidrig bezeichnet und zurückgenommen, weil der Algerier zum Zeitpunkt der Kontrolle nun doch als eingereist galt. Deshalb müsse das VG nun nicht mehr prüfen, ob die Maßnahme auch gegen EU-Recht verstieß. „Der Kläger hat keinen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes“, sagte der Vorsitzende Richter Jens Hofmann.

Matthias Lehnert, der Anwalt des Algeriers, will sich nun mit seinem Mandanten beraten, ob er Berufung einlegen soll. Lehnert hält dies für sinnvoll. „Der Fall zeigt, dass kein wirkungsvoller Rechtsschutz gegen Zurückweisungen an der Grenze möglich ist.“

Auch im Verfahren einer Somalierin, die im Juni 2025 nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin einreisen konnte, wird es kein Hauptsacheverfahren geben. Die Klägerin und die Bundespolizei haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Zuvor hatte das VG Berlin signalisiert, dass es kein Feststellungsinteresse der Somalierin sieht.

Anhängig ist noch das Verfahren eines Eritreers, der im Mai 2026 mithilfe des VG Berlin nach Deutschland einreisen konnte. Ob hier ein Feststellungsinteresse zur Rechtswidrigkeit vorhergehender Zurückweisungen besteht, ist noch offen.

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2 Kommentare

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  • Erstaunlich finde ich, dass man dagegen überhaupt sagen kann. Er hatte ja ganz offensichtlich einen Asylantrag gestellt. Den Rest der Angelegenheit hätte er doch ohne weiteres in Spanien klären können. Warum muss er zunächst nach Deutschland reisen , um hier erneut einen Antrag zu stellen?

  • Zuräückweisungen müssen per se immer innerhalb der EU möglich sein. Definitorisch haben alle Länder den ähnlichen Rechtsrahmen.

    Aber der deutsche Michl denkt hier sicherlich anders. Unter skandinavischen oder deutschen Verhältnissen ist das Leben einfach nicht zu akzeptieren…