Verwaltungsgericht zu Rüstungsexporten: Keine Knarren für Südkorea
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt das Kleinwaffenexportverbot. Geklagt hatte die Rüstungsfirma Heckler & Koch, die Südkorea beliefern wollte.
Südkorea erteilte Heckler & Koch 2018 den Auftrag, der dortigen Polizei 400 Maschinenpistolen zu liefern. Wie für alle Rüstungsexporte war hierfür eine Genehmigung der Bundesregierung erforderlich. Im September 2019 lehnte das Bundeswirtschaftsministerium den Exportantrag ab und verwies auf die im Juni 2019 verschärften Rüstungsexport-Richtlinien der Bundesregierung – die schon im Koalitionsvertrag vorgesehen waren. Danach wird der Export von Kleinwaffen, wie Pistolen und Gewehren, grundsätzlich nur noch in EU-Staaten und Nato-Staaten genehmigt.
Gegen den Ablehnungsbescheid klagte Heckler & Koch vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Die Bundesregierung habe ihr Ermessen gar nicht oder falsch ausgeübt. Das Verwaltungsgericht hat nun jedoch die Klage von Heckler & Koch in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die RichterInnen betonten, dass das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung in außenpolitischen Fragen einen weiten Einschätzungsspielraum zugebilligt habe. Dementsprechend heiße es im Kriegswaffenkontrollgesetz: „Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht kein Anspruch.“
Letztlich beschränke sich die gerichtliche Kontrolle auf das Willkürverbot, also zum Beispiel auf die Frage, ob die Regierung ohne sachlichen Grund von einer bestehenden Genehmigungspraxis abwich. Dies verneinten die RichterInnen, weil es auch möglich sein müsse, die internen Rüstungsexport-Richtlinien zu ändern.
Das weitgehende Exportverbot für Kleinwaffen sei auch nicht sachfremd, „weil in internen und grenzüberschreitenden Konflikten die weitaus meisten Menschen durch den Einsatz von Kleinwaffen getötet werden“. Ein Anspruch auf Einzelfallprüfung habe nicht bestanden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ließen die Richterinnen sogar die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Az.: VG 4 K 385.19
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