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Urteil zu Hetzportal NiusBVG muss rechspopulistische Werbung dulden

Die Berliner Verkehrsbetriebe müssen Werbung des Portals „Nius“ zulassen, so das Berliner Verwaltungsgericht. Das Unternehmen hat dagegen Beschwerde eingelegt.

epd/afp | Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) müssen Werbung des rechtspopulistischen Portals „Nius“ nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts wieder zulassen. „Nius“ habe „Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG“, teilte das Gericht am Montag mit. Das Medium hatte im April Außenwerbung an einem Doppeldeckerbus und Innenwerbung in U-Bahnen gebucht.

Gegen den Beschluss im Eilverfahren ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich (VG 1 L215/26). Und die BVG reagierte promt. Ein Sprecher teilte mit: „Die BVG hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhalten und gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Da die zugrunde liegenden Rechtsfragen aus Sicht des Unternehmens einer weitergehenden Klärung bedürfen, wird die BVG den Beschluss vom Oberverwaltungsgericht überprüfen lassen.“

Die Verkehrsbetriebe hatten unter anderem Sicherheitsbedenken vorgetragen. In sozialen Medien sei es zu Aufrufen gekommen, Einrichtungen der BVG zu beschädigen sowie den Betriebsablauf zu stören, hieß es. Diese Sicherheitsbedenken rechtfertigten den Ausschluss von „Nius“ laut Gericht jedoch nicht. Auch könne die BVG nicht mit dem Schutz ihres unternehmerischen Ansehens argumentieren.

Kampagne nach neuem Motiv beendet

Die BVG hatte die Zusammenarbeit im Juni nach einem von „Nius“-Chef Julian Reichelt in sozialen Medien veröffentlichten Bild beendet. Dieses zeigte nach Angaben des ehemaligen Bild-Chefredakteurs ein neues Werbemotiv. Darauf stand der Satz: „Wir werden immer beliebter bei sämtlichen beiden Geschlechtern.“ Von der BVG wurde dies als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnet.

Auch in diesem Punkt urteilte das Gericht gegen die BVG. Die Verkehrsbetriebe dürften Reichelts Äußerungen nicht länger als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnen. Sie hätten die „der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen nicht überschritten“.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete nun die BVG, die Werbekampagne fortzusetzen. Die Werbung erfülle die von der BVG aufgestellten Voraussetzungen für die Werbeflächennutzung und sei außerdem von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt. Die Befürchtung, Dritte könnten aufgrund der Werbekampagne Gewalt gegen Einrichtungen der BVG ausüben und den Betriebsablauf stören, rechtfertige den Ausschluss der Antragstellerin nicht.

Sicherheitsbedenken könnten den Verlust des Zugangsanspruchs nur rechtfertigen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrecht erhalten werden könne, hieß es vom Gericht. Dafür lägen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor.

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