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Urteil des BundesverfassungsgerichtsEs darf nicht so weit kommen

Christian Rath
Kommentar von Christian Rath

Die Rich­te­r:in­nen in Karlsruhe erklären in ihrem Urteil eine Triage für zulässig. Die Politik ist aufgefordert, Menschen mit Behinderung zu schützen.

Zum Schutz der Behinderten muss sich der Gesetzgeber jetzt um eine Regelung der Triage kümmern Foto: bgblue/getty images

D ie beste Triage ist keine Triage. Statt Diskussionen über die Auswahl der zu behandelnden Pa­ti­en­t:in­nen in pandemiebedingten Notlagen zu führen, sollte der Staat zuallererst dafür sorgen, dass es gar nicht erst zu derart tragischen Engpässen kommt. Bund und Länder müssen deshalb vor allem die Pandemie wirksam eindämmen, und sie müssen dafür sorgen, dass in den Intensivstationen ausreichende Kapazitäten vorhanden sind.

Für den Fall, dass es doch zu einer Triage kommt, haben die Ver­fas­sungs­rich­te­r:in­nen nun aber den Bundestag in die Pflicht genommen. Er muss Menschen mit Behinderung vor einer Benachteiligung schützen, wenn es darum geht, wer noch behandelt wird und wer nicht. Dabei hat das Gericht eine Triage, also eine Auswahl, durchaus zugelassen.

Es hat nicht vorgeschrieben, dass im Ernstfall gewürfelt werden muss, sondern die Rich­te­r:in­nen haben das aktuell maßgebliche Kriterium der „klinischen Erfolgsaussicht“ ausdrücklich für zulässig erklärt. Bei der Triage darf die Überlebenswahrscheinlichkeit der Pa­ti­en­t:in­nen durchaus berücksichtigt werden. Allerdings haben die Rich­te­r:in­nen sehr gut herausgearbeitet, dass es einen großen Unterschied macht, ob es auf das Überleben der konkreten Krankheit ankommt oder auf die Lebenserwartung insgesamt.

Zulässig ist nur, auf das Überleben der gegenwärtigen Krankheit abzustellen, sei es Covid-19 oder eine Lungenentzündung oder ein Herzinfarkt. Es geht um die Frage, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass die jeweiligen Pa­ti­en­t:in­nen die Intensivstation lebend wieder verlassen werden. Unzulässig wäre es nach Ansicht der Ver­fas­sungs­rich­te­r:in­nen dagegen, auf die Zahl der noch verbleibenden Lebensjahre oder die künftige Lebensqualität abzustellen.

Hier wären Menschen mit Behinderung benachteiligt, weil ihre Lebenserwartung tendenziell niedriger ist und weil Me­di­zi­ne­r:in­nen vielleicht Vorurteile bezüglich der Qualität eines Lebens mit Handicap haben. Die Verfassungsbeschwerde war insofern erfolgreich, weil der Bundestag nun tätig werden muss. Zudem hat sie schon im Vorfeld eine gesellschaftliche Diskussion angestoßen und die zuständige Ärztevereinigung zu mehreren Klarstellungen veranlasst.

Teilweise muss der Bundestag diese notwendigen Klarstellungen nur noch mit Gesetzesautorität versehen. Positiv zu bewerten ist auch, dass das Bundesverfassungsgericht über seinen eigenen Schatten gesprungen ist. Noch im Jahr 2006 hat es im Urteil zum Luftsicherheitsgesetz entschieden, dass der Gesetzgeber nie Leben gegen Leben abwägen darf. Er dürfe also nicht den Abschuss eines entführten Flugzeugs anordnen, selbst wenn die Maschine mit Sicherheit in ein voll besetztes Stadion fliegen würde.

Nun hat Karlsruhe den Gesetzgeber sogar in die Pflicht genommen, Klarheit in der Frage der ­Triage zu schaffen – zumindest zum Schutz der Behinderten.

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Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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20 Kommentare

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  • Ursache und Wirkung

    Es ist richtig und gut, dass das Verfassungsgericht hier eine klare Aussage getroffen hat. Aber warum ist das jetzt notwendig?

    Die Triage wurde immer schon bei zu knappen medizinischen Kapazitäten versteckt oder offen durchgeführt. Triage ist die zwangsläufige Begleitung von Kriegen. Wen lässt man sterben und wer hat Chancen zu überleben.

    Hier, in der Knappheit der medizinischen Ressourcen, liegt die eigentliche Ursache dafür, dass diese Debatte jetzt zu Recht hochkocht.

    Warum sind denn die Ressourcen so knapp, dass Engpässe in der ausreichenden medizinischen Versorgung auch ohne Krieg oder Atomkatastrophen drohen. Das Grundübel ist doch, dass die stationäre Gesundheitsversorgung privatisiert wurde, und somit auch dem Profitstreben unterworfen ist. Das Gesundheitswesen ist nicht mehr vorrangig auf die optimale medizinische Versorgung der Bevölkerung ausgerichtet, sondern dient der Gewinnmaximierung privater Inverstoren (Aktionäre).

    Die verschiedenen Privatisierungswellen im Krankenhausbereich von SPD, FDP und CDU-Regierungen haben dazu geführt, dass Krankenhäuser zu Profitcentern wurden. Dies muss rückgängig gemacht werden. Die Krankenhäuser müssen allein an der optimalen Versorgung der Bevölkerung ausgerichtet sein.

  • Ich möchte das Augenmerk auf etwas anderes richten:



    Erinnern wir uns, als die Krankenhausgesellschaften oder soll ich sagen Konzerne mit Steuergeldern ... wie soll ich sagen zugeschüttet wurden, um Kapazitäten nicht nur in den Intensivstationen zu erhöhen und auf der anderen Seite das Personal beklatscht wurde für deren unermüdliche Hilfs- und Arbeitsbereitschaft für einen bis zu 10 - 12 Stundenarbeitstag.



    Auf der anderen Seite haben die Arbeitgeber wochenlang in den Tarifverhandlungen gekämpft, um den Beschäftigten möglichst wenig zu zahlen, was ja auch gelungen ist. Von der katholischen Kirche (Tarifvertrag) mal ganz zu schweigen.



    Dabei hätten die Arbeitgeber es in der Hand gehabt den Beschäftigten das Entgelt und die Arbeitsbedingungen so zu verbessern, dass die massenhaften Kündigungen nicht nur des Pflegepersonals signifikant verhindert werden können.



    Ein Tarifvertrag steht diesem Vorgehen jedenfalls nicht im Weg.



    Aber das hätte ja den Profit gemindert ....



    Statt dessen, hat die Politik mit den halbherzigen Boni an die Mitarbeiter versucht, die Abwanderungswelle in den Krankenhäusern zu bremsen... was nicht gelang.



    Kommt jetzt die gesetzliche Einschränkung des Kündigungsrechtes der Arbeitnehmer, weil man sich nicht an die Unternehmen heranwagt????

  • Danke für das Heads-Up. Da hat also das BVerfG festgestellt, dass es nur auf die Überlegenschance der konkreten Krankheit oder Schwäche ankommt, also auch Impf- und Maskenverweigerinnen und Risikosportlerinnen und alle anderen, die dem weitverbreiteten 'Paradigma der groben Fahrlässigkeit' frönen, aufgrund ihres Lebenswandels keine Nachteile in Triage-Situationen erfahren dürfen, und doch, um mal einen kleinen Einblick in andere Foren zu vermitteln, wird dort nun von eben jenen 'Nach mir die Sintflut Leuten' mit Vehemenz gepoltert: "Skandal, eine Bevorzugung von Behinderten darf es nicht geben.". Oh the irony.

  • 4G
    47202 (Profil gelöscht)

    Diese Situation sollte mit allen Mitteln verhindert werden!



    Schuld an der Misere sind all die Ungeimpften, mit Ausnahme derer, die medizinische Gründe dafür haben.

    Nur weil diese Verblendeten nichts auf die Reihe bekommen, sollen Menschen sterbern?



    Ich bin für noch härtere Maßnahmen gegen diese Covidioten - bis hin zum Jobverlust.

  • Der Vergleich mit dem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz ist, mit Verlaub, schon etwas schräg: Damals ging es darum, ob im staatlichen Auftrag Menschen durch aktive Handlung vorsätzlich getötet werden dürfen. Bei der Pandemie sterben die Menschen von allein, es geht nur um die Frage, wem man hilft wenn man nicht allen helfen kann. Schon ein eklatanter Unterschied finde ich

    • @Samvim:

      Das ist nicht im Geringsten schräg. Die Begründung für den Richterinnenspruch war, dass die Legislative (menschl.) Leben nicht gegen Leben abwägen darf. Das ist eine Grundsatzentscheidung, die unabhängig vom Anwendungsobjekt steht, bei der aber das Subjekt das selbe ist, also die gesetzgebende Gewalt. Somit ist ein Widerspruch entstanden, der aufgelöst werden muss.

      Denn die zugrunde liegende Logik



      P1: Alle a sind nicht b



      P2: c ist a



      C: c ist b



      ist in sich inkonsistent. Wenn c a ist, kann c nicht b sein. Bzw. wenn c a ist, müssen alle a b sein.

      • @Black Polished Chrome:

        Das ist, mit Verlaub, eine recht autistische Sichtweise. Tatsächlich besteht sowohl ethisch moralisch als auch real ein eklatanter Unterschied zwischen aktivem Handeln in Tötungsabsicht und einem nicht vermeidbaren unterlassen von Maßnahmen. Aus diesem Grund wird in D auch ein Mord anders bestraft als eine unterlassene Hilfeleistung.

        • @Samvim:

          Danke erstmal für die Beleidigung. Da weiss ich direkt, woran ich bin.

          Ihr Urteil ist keinen Pfifferling wert, denn Sie argumentieren gegen einen selbsterschaffenen Strohmann. Ich habe nicht behauptet, dass es keinen Unterschied gibt. Der Unterschied spielt nur keine Rolle.

          "ethisch moralisch"?



          Was soll denn das bitteschön sein. Stand das in einem Kalenderspruch und hat Sie mächtig beeindruckt? Klingt vielleicht klug, ist aber Unfug.

          • Moderation , Moderator
            @Black Polished Chrome:

            und @SAMVIM bitte achten Sie auf Ihren Umgangston!

            Hier geht's zur Netiquette: taz.de/LeserInnen-Kommentare/!118006/

            Vielen Dank! Die Moderation

  • Eine Triage ist per se ein Zustand des Staatsversagens. Das Menschenrecht auf Beistand in einer medizinischen Notsituation kann nicht gewährt werden.

    Das kommt vor - verstößt aber generell gegen die Menschenwürde. Auch gegen die des Mediziners, da diesem eine unmenschliche Pflicht auferlegt wird: sich zwischen zwei Hilfsbedürftigen in seiner Obhut zu entscheiden.



    Statt hier Abhilfe zu schaffen, z.B. indem die Krankenhäuser ermächtigt werden, notfalls Dritte zur Hilfe zwangszuverpflichten, z.B. private Ärzte, wird die ohnehin schon schwere Aufgabe durch eine gesetzliche Regelung auch noch durch Strafandrohung zusätzlich erschwert.



    So ein Gesetz kann prinzipiell nicht einfach sein.



    Und direkt nach der Verabschiedung werden weitere Gruppen Schutzbedürftiger wegen Benachteiligung klagen. Da gibt es noch genug: Kinder, Alte, Dauerkranke, Frauen, Sexuelle Orientierung, Herkunft, äußeres Erscheinung, etc...



    Das Ergebnis kann nur ein absurdes Konstrukt abenteuerlicher Komplexität werden, dessen Anwendung dadurch komplett unmöglich wird.

    • @mensch meier:

      > Statt hier Abhilfe zu schaffen, z.B. indem die Krankenhäuser ermächtigt werden, notfalls Dritte zur Hilfe zwangszuverpflichten, z.B. private Ärzte...

      Der rechtliche Aspekt dürfte problematisch sein, aber das ist ohnehin nicht praktikabel. Intensivmediziner sind Anästhesisten oder Internisten mit einer mehrjährigen Zusatzausbildung (bundeslandabhängig). Hautärzte und Orthopäden kann man nicht einfach in die ITS stecken und hoffen, dass sie die Patienten behandeln können. Krankenhäuser machen intern natürlich schon, was möglich ist -- etwa die OPs runterfahren und Anästhesisten auf die ITS zur Unterstützung schicken. Das geht natürlich auch nur in begrenztem Maße. Und den Mangel an Pflegepersonal hat man trotzdem -- auch da gibt es eine Zusatzausbildung für die ITS, die nicht viele gemacht haben.

      Hier im lokalen Krankenhaus (Maximalversorger) wird es wohl darauf hinauslaufen, dass vorerst nicht triagiert wird, sondern zusätzliche Betten belegt werden, die dann aber nicht mehr adäquat medizinisch und pflegerisch versorgt werden können (Betten und Geräte sind mehr vorhanden als Personal). Letztlich wird das dann eine Art "weiche Triage", da sich das Personal wohl eher auf Patienten konzentrieren wird, die eine größere Überlebenschance haben.

    • @mensch meier:

      Quintessenz des von Ihnen angesprochenen Problems ist, dass Anwälte und Richter Fälle vom Ergebnis her in aller Ruhe über Jahre hinweg bewerten können - Akkutentscheider wie Notfallpersonal hat diesen Luxus aber nicht. Ein Gesetz der Art ´Priorisierung nur anhand ärztlicher Behandlungsüberlebenswahrscheinlichkeit´ wäre ok, ´Erkennbar Geimpfte und Behinderte dürfen nicht benachteiligt werden´ grenzwertig ok, ein Zusatz von Kriterien, deren korrekte Bewertung nur der Rechtsabteilung möglich ist, wäre dagegen eine Katastrofe in der Katastrofe, da sie nicht zu Entscheidungsklarheit sondern zu Entscheidungsverweigerung aus Angst vor Strafverfolgung führt.



      Oder sollen ´Triageanwälte´ ähnlich US-Militäranwälten (´Einer Drohne kann man sich nicht ergeben -Feuererlaubniss erteilt´) das letzter Wort haben? Das wäre Rechtstotalitarismus, vor dem bereits ein Influenzer vor 2000 Jahren warnte.

  • Der eigentliche Skandal ist, dass das nicht alles schon lange geregelt ist, nicht nur in Bezug auf Behinderungen, sondern generell.

    Es kommt, zwar selten aber doch immer wieder, zu Situationen in denen sehr wohl triagiert werden muss. Es sei nur mal der Unglücksfall mit vielen Schwerverletzen genannt, bei dem es nicht möglich ist schnell genug Hilfe für alle heranzuschaffen.

    Dass man hier ausgerechnet den Helfern noch mit Strafe droht, nur weil man zu feige ist das unschöne Thema gesetzlich zu regeln, ist in einem Land in dem jeder Mist geregelt ist vollkommen unverständlich.

    Wer in die Lage kommt „auswählen“ zu müssen, muß wissen was da erlaubt/verboten ist. Ärzte müssen da in Sekunden entscheiden. Es kann nicht sein, dass es da im Nachhinein drei Dutzend Juristen und zwei Jahrzehnte braucht um das herauszufinden.

  • Das Urteil und die Begründung solte man sich erst mal genauer ansehen, bevor man Schlussfolgerung zieht.

    Nachvollziehbar finde ich es, nicht nach der mutmaßlichen "Qualität" oder Wertigkeit des Überlebens zu urteilen.

    Wenn aber in einem Fall eine genese 90-jährige mit 5 Jahren Lebenserwartung die ITS verlassen würde, im anderen Falle eine genesene 20-jährige mit 70 Jahren künftiger Lebenserwartung, so würde ich da schon einen berechtigten Unterschied sehen. Wenn die Lebenserwartung wegen einer Behinderung oder eine Covid-neutralen Vorerkrankung nur noch 4 Jahre beträgt, würde ich mich indes als sonst gesunde 90jährige diskriminiert fühlen, wenn der Behinderte bei gleich guten Genesungsaussichten vorgezogen würde.

    Mir fehlt auch die erwartete Behandlungsdauer bzw. Belegungsdauer knapper Ressourcen als wesentliches Kriterium. Wenn das Krankenhaus die Wahl hat, drei Patienten nacheinander zu behandeln, bei denen die Erwartung besteht, sie recht schnell entweder genesen oder gestorben zu entlassen, oder einen Patienten, bei dem eine lange Liegedauer an den Geräten erwartet wird, so wäre das ein seriöses Argument gegen den Langzeitpatienten. Der kann ggf. auch abgeschaltet werden, um Neuzugängen Platz zu machen, es darf kein Erstzugriffsrecht gelten. Mit derselben Begründung sollten auch Dauerpatienten "abgeschaltet" werden, schon länger Covid-unabhängig im Koma liegen, wenn ihr Platz mehrere andere Menschen retten kann.

    Zudem kommt es nicht nur auf die Überlebenschance in der ITS, sondern auch auf die in der Normalstation an, bzw. auf die Verbesserung der Chancen durch die Verlegung.

    Ich habe meine Zweifel, ob eine weitere Verrechtlichung den Ärzten gut tun wird; schließlich entstehen damit auch erhöhte Schadenersatzforderungen, wenn die gesetzliche Priorisierung nicht eingehalten wird.

    Bei der Impfstoffversorgung war im Frühjahr die zuerst festgelegte Priorisierung schnell über Bord geworfen worden...

    • @meerwind7:

      Es hilft nicht, sich das Urteil, nebst Begründung, genau anzusehen, wenn man nicht den geringsten Plan von Verfassungsrecht hat und insbesondere in dieser Instanz die notwendige Ethik-Kompetenz fehlt. Und damit meine ich nicht die Person, die den Artikel geschrieben hat.

      Das Urteil gibt der Legislative nicht vor, wie das Gesetz explizit auszugestalten ist. Das wäre ein Bruch der staatlichen Gewaltenteilung. Wie kann Ihnen da etwas fehlen?

      Wenn Sie es nachvollziehbar finden, dass in Triagesituationen "nicht nach der mutmaßlichen Qualität oder Wertigkeit des Überlebens" entschieden werden soll, warum stellen Sie dann so umfangreich auf des Gegenteil ab, nebst Rundumschlag in Richtung der Normalversorgung, die ja gerade keine Triagesituation darstellt?

      Klingt doch stark nach einem Wunsch nach totalem Utilitarismus.

      btw, Die Impfpriorisierung im Frühjahr wurde genau dann beendet, als sie nicht mehr notwendig war. Da wurde gar nichts "über Bord geworfen".

  • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 3, Absatz 3, Satz 2.

    • @Ajuga:

      Vom Alter oder Lebenserwartung steht da aber nix

    • @Ajuga:

      So, wie Sie sich eine Benachteiligung ggf vorstellen, muss es ein Dritter (jedoch) nicht tun. Das konkrete Tun, Dulden, Unterlassen im Nachhinein zu prüfen, könnte zu spät sein. .. Beste Grüße

    • 4G
      47491 (Profil gelöscht)
      @Ajuga:

      Was wollen Sie damit sagen?

      Ich drehe es mal provokant um:



      Die unbehinderte, schwarze Frau von 29 Jahren wird dem Sterben überlassen, weil der weiße, behinderte Mann von 79 Jahren eine zehn Prozent höhere Wahrscheinlichkeit hat, die Intensiv lebend zu verlassen als die junge Frau.

      Aber herzlichen Glückwunsch, inhaltsleer mit Artikeln Grundgesetz Wedeln, können Sie schon mal. Niveau der Querdenker haben Sie damit erreicht.

      • @47491 (Profil gelöscht):

        Wenn eine Antwort kommen sollte, vermute ich, dass sie so ausschauen wird: "Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 5, Absatz 1, Satz 1."



        xD