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Urteil bayrischer VerwaltungsgerichteKeine Redeverbote für Björn Höcke

Bayerische Behörden verhängten Redeverbote gegen den rechtsextremen Thüringer AfD-Chef. Damit scheiterten sie letztlich vor Gericht.

Björn Höcke durfte doch reden in Bayern Foto: Rafael Heygster/laif

Björn Höcke durfte am Wochenende bei zwei Wahlkampfveranstaltungen der AfD in Bayern sprechen. Die bayerischen Verwaltungsgerichte hoben Redeverbote der Behörden nach einigem Hin und Her wieder auf.

Das erste Verbot sprach die Stadt Lindenberg im Allgäu aus. Hier wollte die AfD am Sonntagabend im städtischen Löwensaal ihre Kandidaten für die Kommunalwahl in Bayern am 8. März vorstellen. Als die Stadt erfuhr, dass Björn Höcke, der rechtsextreme Co-Vorsitzende der AfD Thüringen, als Gastredner auftreten sollte, verbot sie die Veranstaltung.

Das VG Augsburg hob das Redeverbot für Höcke auf, das es selbst nahegelegt hatte

Dagegen klagte die AfD erfolgreich beim Verwaltungsgericht (VG) Augsburg. Das Verbot der gesamten Veranstaltung sei unverhältnismäßig, als milderes Mittel hätte die Stadt Lindenberg ja auch ein Redeverbot nur gegen Björn Höcke verhängen können.

Den Hinweis nahm die Stadt Lindenberg sofort auf und verhängte ein Redeverbot gegen Höcke. Wieder klagte die AfD, und wieder hatte sie Erfolg. Das VG Augsburg hob nun das Redeverbot für Höcke auf, das es selbst nahegelegt hatte. Es sei ein Missverständnis gewesen. Das Gericht habe nur beanstandet, dass die Stadt ein Redeverbot für Höcke nicht einmal geprüft habe.

Hin und her

Der erste Augsburger Beschluss hatte allerdings auch im oberfränkischen Seybothenreuth Folgen. Dort war Björn Höcke am Samstag für eine AfD-Wahlkampf-Veranstaltung angekündigt. Die Gemeinde erteilte ihm unter Berufung auf das VG Augsburg ein Redeverbot. Das VG Bayreuth billigte das Redeverbot.

Am Freitagnachmittag klärte dann aber der Münchener Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einer Eilentscheidung die Rechtslage in Lindenberg und Seybothenreuth. Die Redeverbote für Höcke seien „nicht gerechtfertig“, also rechtswidrig. Weitere Rechtsmittel waren nicht möglich.

Grundsätzlich müssen Kommunen die Parteien gleichbehandeln. Wenn sie ihre Räumlichkeiten einzelnen Parteien für Veranstaltungen zur Verfügung stellen, müssen sie auch alle anderen Parteien zulassen. Eine Ungleichbehandlung ist nur möglich, wenn Straftaten zu erwarten sind.

In Bayern wurde die Gemeindeordnung allerdings jüngst ergänzt: Danach kann eine Halle auch schon verweigert werden, wenn nicht-strafbare Inhalte zu erwarten sind, „die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen“ oder wenn „antisemitische Inhalte“ zu erwarten sind.

Trotz Ergänzung kein Verbot möglich

Ersteres zielt auf NS-bezogene Äußerungen, die nicht als Volksverhetzung strafbar sind, weil sie nicht den öffentlichen Frieden stören. Zweiteres erfasst auch propalästinensische Veranstaltungen, die nicht strafbar sind, aber von den Behörden als antisemitisch-antiisraelisch eingestuft werden.

Der VGH München kam nun zum Schluss, dass die Stadt Lindenberg und die Gemeinde Seybothenreuth keine „hinreichenden Anhaltspunkte“ für entsprechende Gefährdungen durch Björn Höcke vorliegen hatten. Deshalb habe die Meinungsfreiheit hier Vorrang und Höcke durfte reden.

Die von den Kommunen angeführte zweifache Verurteilung von Höcke wegen Verwendung des SA-Slogans „Alles für Deutschland“ genügte den Münchener Rich­te­r:in­nen nicht, um weitere derartige oder ähnliche Aussagen bei den konkret anstehenden Auftritten zu befürchten.

In Seybothenreuth demonstrierten am Samstag 300 Bür­ge­r:in­nen gegen Höcke, in Lindenberg wurden am Sonntagnachmittag 2.000 Ge­gen­de­mons­tran­t:in­nen erwartet.

(Az. 4 CS 26.288 und 4 CS 26.291)

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4 Kommentare

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  • Dumm hoch 3 🙄



    1. Parteien sind gleich zu behandeln.



    www.gesetze-im-int....de/partg/__5.html



    2. Blinder Aktionismus, der unterm Strich wieder nur zu kostenlosen Medienberichten = Werbung / Aufmerksamkeit für die AfD gesorgt hat



    Und 3. ein weiterer billiger Punkt für die und ihren Opfermythos, der übrigens längst kein Mythos mehr ist 🤷



    Die Ungleichbehandlung der AfD hat null gebracht bisher AUßER mehr Zulauf für die AfD.



    Keine 🐖 hätte sich für AfD Auftritte irgendwo in der bayrischen Provinz interessiert, so gab's kostenlose bundesweite Werbung 🤦



    Es ist abenteuerlich, peinlich und auch beängstigend, wie einfallslos sich die Demokratie gegen die Neonazis verteidigen will.



    Seit 10 Jahren planlos, seit 10 Jahren getrieben, seit 10 Jahren dem Abgrund entgegen.

  • Tja, dann brauchen wir wohl ein Parteiverbot.

  • Wenn die Komunnen nicht an die AfD vermieten wollen dürften sie an keine Partei Hallen vermieten. Aber man stelle sich mal vor die vermieten in Bayern nicht an die CSU oder in Baden Württemberg nicht an Grüne. Private Hallenbetreiber dürfen sich aussuchen an wen sie vermieten.

    Zitat VGH "Grundsätzlich müssen Kommunen die Parteien gleichbehandeln. Wenn sie ihre Räumlichkeiten einzelnen Parteien für Veranstaltungen zur Verfügung stellen, müssen sie auch alle anderen Parteien zulassen."

  • So bitter es zunächst wirken mag, es ist gut, dass die höheren Gerichte sich an Urteile des BVfG erinnern können.

    Dort heißt es z. Bsp. wortwörtlich:

    "Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien.

    Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale InfragestellungBVerfGE 124, 300 (320) BVerfGE 124, 300 (321)der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus.

    Den hierin begründeten Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs sowie der staatlichen Aufklärung und Erziehung in den Schulen gemäß Art. 7 GG zu. "

    Das gilt übrigens auch auf der Seite, wo propalästinensische Parolen skandiert werden.

    Nachweis:



    www.servat.unibe.ch/dfr/bv124300.html#