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Umwelthilfe-Klage erfolgreichKein Tempolimit für Umweltschützer

Die Bundesregierung erfüllt ihre Klimaziele nicht. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt nun, dass Umweltverbände dagegen klagen können.

Tempo(limit) für den Klimaschutz: eine Aktion der Letzten Generation vor dem Bundesverkehrsministerium im Oktober 2022 Foto: Fritz Engel/laif
Nick Reimer

Aus Leipzig

Nick Reimer

Was ist ein Klimaschutzprogramm? Welche rechtliche Bindung hat es, welche Wirkung? Mit diesen Fragen befasste sich am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Der 7. Senat unter Vorsitz von Andreas Korbmacher, Präsident des Gerichts, hatte zudem letztinstanzlich zu klären, ob Klimaschützer wie die Deutsche Umwelthilfe (DUH) die Bundesregierung auf mehr Klimaschutz verklagen dürfen. Die Antwort: Ja, sie dürfen.

„Umweltverbände haben Anspruch auf Nachbesserung“, erklärte Korbmacher bei der Urteilsverkündung. Die Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes seien „umweltbezogene Rechtsvorschriften“, weshalb sie auch Gegenstand des Umweltverbandsklagerechtes seien.

Für den Klimaschutz ebenso wichtig ist, dass das Gericht eine Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit in der deutschen Politik festgestellt hat: Es geht um das Bundes-Klimaschutzgesetz, das die Bundesregierung verpflichtet, die deutschen Emissionen bis 2030 um 65 Prozent unter das Niveau von 1990 zu senken, bis 2040 um mindestens 88 Prozent.

Um dieses Ziel zu erreichen, wurde im Gesetz das „Klimaschutzprogramm“ als politisches Instrument eingeführt: Hier muss die Regierung darlegen, mit welchen Mitteln sie in den einzelnen Bereichen Fortschritte erzielen will – etwa in der Industrie, im Verkehr, in Landwirtschaft, bei Gebäuden. Dieses Klimaschutzprogramm „bedarf ergänzender Maßnahmen“ durch die aktuelle Bundesregierung, so der Richterspruch jetzt: Andernfalls wird das Ziel verfehlt.

Habeck legte damals Revision gegen DUH-Klage ein

Bis 2023 hatte Deutschland laut Umweltbundesamt erst 46 Prozent der Emissionsminderung erreicht. Dennoch passte die Regierung von Olaf Scholz (SPD) das Programm nicht an. Die DUH klagte vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) und bekam im Mai 2024 Recht. Das OVG kritisierte drei Punkte: Erstens basiere das Programm auf unrealistischen Annahmen – etwa, dass die bloße Absicht, den öffentlichen Nahverkehr zu fördern, messbare Emissionsminderungen bewirke. Zweitens gebe es methodische Fehler bei der Bewertung der Maßnahmen. Drittens klaffe eine Lücke von mindestens 200 Millionen Tonnen Treibhausgas bis zum Ziel.

Statt das Urteil für frischen Wind in der Klimapolitik zu nutzen, legte ausgerechnet der grüne Wirtschaftsminister Robert Habeck Revision ein. Diese wurde nun an diesem Donnerstag in Leipzig verhandelt: ein Leckerbissen für Freunde des Umweltrechts.

Pläne wie Wasserwirtschafts- oder Luftreinhaltepläne haben direkte Auswirkungen: Wird in einer Straße zu viel Feinstaub gemessen, muss die Behörde handeln, etwa Tempo 30 anordnen. Doch gilt das auch für ein Klimaschutzprogramm? Und könnten die „Fehler in der Methodik“ dazu führen, dass die Lücke viel größer als 200 Millionen Tonnen Treibhausgas ist – müsste das Bundesverwaltungsgericht ergo das Oberverwaltungsgericht dann nicht erstmal anweisen, zu ermitteln, wie groß der Fehlbetrag wirklich ist? Kann ein Gericht so etwas überhaupt, oder – um es mit den Worten des Vorsitzenden Richters Andreas Korbmacher zu formulieren: „Ist das nicht jenseits der Grenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit?“

Offenbar nicht, denn die 200 Millionen Tonnen wurden in der Urteilsbegründung ausdrücklich genannt. „Wir haben jetzt einen vollstreckbaren Titel“, frohlockte DUH-Anwalt Remo Klinger, „wenn Kanzler Merz nicht liefert, haben wir damit ein sehr starkes Schwert in der Hand“. Zudem nahm Klinger bereits das deutsche Klimaziel für 2040 ins Visier – minus 88 Prozent. „Die Regierung muss jetzt ein neues Klimaschutzprogramm 2026 vorlegen, wenn das für 2040 wieder zu wenig sein sollte, klagen wir erneut.“ Das Gesetz schreibt vor, dass das Programm bis zum 25. März vorliegen muss, die DUH bezweifelt aber, dass dieser Termin zu halten sein wird. „Im Gesetz steht eine Bürgerbeteiligung, die ist noch nicht einmal angelaufen“, so Klinger.

Bundesregierung bleibt entspannt

„Das Gericht hat klargemacht: Der Ergänzungsvorschlag muss jetzt kommen, wir nehmen den Auftrag ernst“, erklärte dagegen ein Sprecher des Bundesumweltministeriums gegenüber der taz. Das neue Klimaschutzprogramm 2026 werde pünktlich kommen und die Lücke schließen: „Paragraf 9 des Klimaschutz-Gesetzes sieht einen Konsultationsprozess vor, keine Verbändeanhörung, wie sich das die DUH wünscht.“

„Das Urteil hat uns das Tempolimit sehr nahegebracht“, urteilte DUH-Chef Jürgen Resch nach der Urteilsverkündung. Zwar könnte die Regierung auch andere Klimaschutzmaßnahmen im Verkehrsbereich auf den Weg bringen, innerdeutschen Flüge verbieten oder Fahrverbote erlassen. Resch: „Die Regierung ist aber nun zu mehr Klimaschutz im Verkehr verpflichtet: Das Tempolimit wäre am einfachsten, billigsten und schnellsten umzusetzen.“

Allerdings kann dies im Bereich „politisches Wunschdenken“ abgelegt werden: Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich den „Gestaltungsspielraum der Bundesregierung“ betont: Welche Mittel sie wählt – ob Tempolimit, Fahrverbote oder gar Atomstrom – bleibt ihr überlassen. Entscheidend ist nur: Sie muss das Ziel erreichen können.

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