Trotz Ukraine-Krieg: Wehrdienst in Russland für Bundesregierung kein Schutzgrund
Russen werden in Deutschland nicht automatisch als Flüchtlinge anerkannt, nur weil ihnen Einberufung droht. Die Bundesregierung pocht auf Einzelfallprüfungen.
dpa | Die Bundesregierung sieht im Risiko einer Rekrutierung keinen generellen Grund für eine Aufnahme russischer Männer als Flüchtlinge in Deutschland. Die Erteilung des Schutzes bleibe stets eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich mit einer Sicherheitsüberprüfung einhergehe, teilte ein Sprecher des Bundesinnenministeriums mit. Auch mögliche Ausschlusstatbestände wie die Beteiligung an Kriegsverbrechen gehöre dazu.
Die bloße Möglichkeit, zum Wehrdienst einberufen zu werden, reiche nicht aus, damit Asyl oder internationaler Schutz gewährt werde. „Jeder Staat hat das Recht, für die Landesverteidigung Personal zu rekrutieren“, fügte der Sprecher hinzu. Die Rekrutierung allein sei „kein schutzauslösendes Phänomen“.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ging in Berufung
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte diese Woche festgestellt, dass Wehrpflichtige aus der Russischen Föderation nicht allein aufgrund des zu erwartenden Wehrdienstes schutzberechtigt sind.
Dem Kläger war zunächst vom Verwaltungsgericht Berlin subsidiärer Schutz zugesprochen worden, da es beachtlich wahrscheinlich sei, dass er sich dem Druck zu seiner Verpflichtung als sogenannter „Vertragssoldat“ nicht werde widersetzen können. Ihm drohe die Entsendung in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine und damit auch die Gefahr, getötet, verletzt oder zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) ging in Berufung. Das Oberverwaltungsgericht entschied dann im Sinne des Bamf.
Zur Begründung hieß es unter anderem, als Grundwehrdienstleistender drohe dem Kläger nicht, in der Ukraine eingesetzt zu werden. Die Ableistung des Grundwehrdienstes berge für sich genommen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung. Ebenso wenig sei eine Abschiebungsverbote rechtfertigende Gefahr hinreichend wahrscheinlich.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.
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