Terrorprozess in Nürnberg: Zwei Jahre Haft für „Heydrich“

In der Chatgruppe der rechtsextremen „Feuerkrieg Division“ kündigte Fabian D. einen Terroranschlag an. Jetzt muss der 23-Jährige ins Gefängnis.

Mann sitzt im dunklen Jacket vor Tisch von hinten

Der Angeklagte zu Prozessbeginn: Der Anschlag von Halle habe als Blaupause gedient Foto: dpa

NÜRNBERG taz | Ganz am Schluss biegt er noch einmal das Mikrofon zu sich hin, als wolle er nach dem langen Schweigen nun doch noch etwas sagen, als erwarte er zumindest eine Frage des Richters, ob er die zuletzt erteilte Erklärung zu den Berufungsmitteln verstanden habe. Aber die bleibt aus. So steht Fabian D. auf, hält sich noch einmal den leeren blauen Aktenordner vors Gesicht, obwohl im Gerichtssaal ohnehin nicht mehr fotografiert werden darf, und wartet darauf, dass ihm der Polizeibeamte die Handschellen anlegt.

Zuvor hat die Staatsschutz-Kammer unter dem Vorsitzenden Richter Bernd Zuber ihr Urteil gegen Fabian D. verkündet: Der 23-Jährige muss eine zweijährige Haftstrafe verbüßen wegen einer staatsgefährdenden Gewalttat. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Elektriker aus der Oberpfalz fest entschlossen gewesen sei, einen Anschlag zu verüben, bei dem er mittels eines Sturmgewehrs möglichst viele Menschen anderen Glaubens oder anderer Herkunft habe ermorden wollen.

Der Anschlag von Halle im Jahr 2019 habe ihm dabei gewissermaßen als „Blaupause“ gedient, wobei er den dortigen Attentäter verachtet habe, weil er seiner Ansicht nach versagt habe. Dessen Fehler habe er selbst vermeiden wollen, um so ein „sogenannter Heiliger“ zu werden.

Die Polizei war D. durch einen Hinweis des Verfassungsschutzes auf die Spur gekommen. Der hatte offenbar in Chats der rechtsextremen sogenannten Feuerkrieg Division mitgelesen, wo der junge Mann sich „Heydrich“ nannte, mit seinen Plänen prahlte und sich nach geeigneten „Orten der Andacht“, also Moscheen oder Synagogen, für einen Anschlag erkundigte.

Feuerkrieg Division als extrem gefährlich eingestuft

In die Chatgruppe habe es D. im Laufe des Jahres 2019 verschlagen, dort habe er sich immer weiter radikalisiert. Als die Polizei ihn am Parkplatz seiner Firma festnahm, hatte D., der gern in Militärkleidung umherlief, ein Messer, ein Beil und verschiedene Schreckschusswaffen bei sich. Er besaß außerdem die Nachbildung einer Kalaschnikow AK-47, die er mithilfe von Waffenteilen, die er sich ebenfalls besorgt hatte, zu einem funktionsfähigen Sturmgewehr umbauen wollte.

Die Feuerkrieg Division ist eine relativ junge, international vernetzte Gruppe von Neonazis. Sie hängt einer zutiefst rassistischen Ideologie an, von den Behörden wird sie als extrem gefährlich eingestuft. Sie gilt als Abspaltung der sogenannten Atomwaffen Division, die in den USA bereits für mehrere Morde verantwortlich gemacht wurde. Im Chat tauschten die Mitglieder ihre kruden Ansichten über die Welt aus. Dazu gehörten die Überzeugung über eine jüdische Weltverschwörung ebenso wie Verachtung des Feminismus, der dazu geführt habe, dass die Frauen heute nicht mehr wüssten, dass ihr Platz hinter dem Herd sei.

Das sei alles nicht so ernst gemeint gewesen, erklärte dagegen die Verteidigung, Fabian D. sei frustriert gewesen, weil er keine Freundin gehabt habe; überhaupt habe er im Chat erstmals die Anerkennung bekommen, die ihm im realen Leben stets versagt geblieben sei. Dort habe er extreme Scheu vor Menschen gehabt, sehr zurückgezogen gelebt und sich überwiegend in seinem Zimmer im Keller der Eltern aufgehalten. Und die AK-47 wollte sich D., wenn man der Verteidigung Glauben schenkt, nur bauen, um in den Schützenverein einzutreten. Weil D. zudem über keine auch nur im Ansatz funktionsfähige Waffe verfügt habe, plädierte der Anwalt auf Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hatte hingegen vier Jahre Haft gefordert.

Voll schuldfähig

Dass D. unter starken psychischen Problemen litt, darüber waren sich alle Prozessbeteiligten indes einig. Ein psychiatrischer Gutachter bescheinigte dem Angeklagten eine Autismus-Spektrum-Störung, eigentlich hätte D. schon als Kind in Behandlung gehört. D.s Kindheit, so war auch von Zeugen zu hören, war ohnehin keine leichte. Von Mobbing und Schlägen war die Rede. Und immer schon habe sich D. zurückgezogen. Freunde? Habe er eigentlich nie gehabt. Im Adressbuch seines Mobiltelefons fanden die Ermittler nur wenige Einträge – lediglich die Nummern von Familienangehörigen.

Die Persönlichkeitsstörung habe man beim Strafmaß durchaus berücksichtigt, so Zuber. Nicht zuletzt ihretwegen sei man von einem minderschweren Fall einer staatsgefährdenden Gewalttat ausgegangen, für die der Strafrahmen zwischen drei Monaten und fünf Jahren liege. Auch dass jede der einzelnen Vorbereitungshandlungen für sich genommen legal gewesen sei, der Angeklagte noch über keine funktionsfähige Schusswaffe verfügt habe und auch noch kein konkreter Ort und Zeitpunkt für einen Anschlag geplant gewesen seien, hätten zu dieser Einschätzung beigetragen.

Schutzbehauptung Schützenverein

Für den Angeklagten habe auch gesprochen, dass er geständig und nicht vorbestraft gewesen sei und mit der Polizei bei den Ermittlungen kooperiert habe, ihr auch seine Erkenntnisse über die Feuerkrieg Division weitergegeben habe. Dennoch, auch hier stützte sich das Gericht auf das psychiatrische Gutachten, sei D.s Fähigkeit, Unrecht einzusehen nicht aufgehoben oder gemindert gewesen, er sei vollumfänglich schuldfähig gewesen.

In der Erklärung des Verteidigers, sein Mandant habe sich die Waffenteile lediglich besorgt, weil er einem Schützenverein habe beitreten wollen, sah die Kammer jedoch eine Schutzbehauptung. D. habe schließlich jeden Kontakt zu Menschen vermieden und auch keine Anstrengung in diese Richtung unternommen, nachdem er sich einmal bei einem Arbeitskollegen über die Möglichkeit einer Vereinsmitgliedschaft erkundigt habe.

Zur Bewährung wollte das Gericht die Strafe jedoch nicht aussetzen. Dafür hätte es eine günstige Sozialprognose gebraucht. Die jedoch sei in D.s Fall noch nicht gegeben, der Gutachter gehe vielmehr von der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten aus. So ordnete die Kammer im Anschluss an die Haft vielmehr Führungsaufsicht für D. an.

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