Strafe für Flaggen-Kürzung: Deutschland unten ohne
Ein Mann verbreitete ein Bild einer ums Gold verkürzten deutschen Fahne während der Fußball-EM 2016. Dafür wird er nun in Berlin verurteilt.
Weil es aber nun mal eine Nationalfahne war, wie ein kleiner goldener Reststreifen erahnen ließ, musste sich am Dienstag der Angeklagte Daniel S. vor dem Kriminalgericht in Berlin-Moabit verantworten. Durch das Posten des Bildes der gekürzten Fahne habe er gegen den Paragrafen 90a des Strafgesetzbuches verstoßen, sich der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole schuldig gemacht, so der Vorwurf. Und der wiegt schwer: Eine solche Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Am Ende kam S. um das Gefängnis herum, wurde jedoch schuldig gesprochen. 50 Tagessätze zu je 50 Euro muss er nun zahlen.
Zur Last gelegt wurde dem Angeklagten, am 7. Juni 2016 die Fahne für alle Kollegen sichtbar an seinem Arbeitsplatz in Berlin-Neukölln zur Schau gestellt und dann ein Bild davon auf seinen Facebook- und Instagram-Profilen veröffentlicht zu haben. Dazu schrieb der Programmierer, auf englisch: „Ich fand eine Flagge in unserem Büro und wollte ein Zeichen setzen: #CuttheGold.“
Der 38-jährige S. ließ seine Anwälte eine Erklärung verlesen, in der er den wesentlichen Tatvorwurf – das Posten des Bildes – gestand. Er betonte jedoch, dass er die Fahne in diesem Zustand gefunden habe – was glaubwürdig erschien. Denn drei Tage vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft der Männer 2016 in Frankreich, bei der Deutschland später im Halbfinale scheiterte, waren ja genug Fähnchen, auch verunstaltete, im Umlauf. Dann will sich S. an einen Aufruf zum Tag der Deutschen Einheit erinnert haben, der das Abtrennen des goldenen Streifens propagierte. Deshalb habe er das entsprechende Hashtag: „Cut the Gold“ gesetzt.
Der etwa 20-sekündigen Erklärung des bislang nicht vorbestraften Angeklagten, folgten die Plädoyers der Staatsanwältin (Forderung: 40 Tagessätze à 60 Euro) und der Anwältin („Freispruch“). Nach kaum fünf Minuten war die Verhandlung beendet. Die Richterin zog sich zurück, kam wieder und urteilte ab.
Das Zerstören der Fahne könne S. nicht nachgewiesen werden, doch um eine Verunglimpfung handle es sich zweifelsfrei. Einfach gemacht habe sie sich das Urteil nicht, so die Richterin. Sie habe abwägen müssen zwischen dem Rechtsverstoß und der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit. Am Vorabend habe sie sich zum Thema „deutsche Fahne“ juristisch kundig gemacht, sagte sie.
Die schwarz-rot-goldene Fahne wurde erstmals 1832 auf dem Hambacher Fest geführt. Mit Blick auf die Nazis und ihre schwarz-weiß-rote Fahne sagte die Richterin: „Gerade ums Gold wurde viel gestritten, es steht auch für was.“ Nämlich, so ihre Ausführung, für die freiheitlich- demokratische Grundordnung, also Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat. Daran scheine den Angeklagten ja etwas zu stören.
Der verurteilte S. äußerte sich auch nach Ende des Prozesses nicht. Die Frage, wer sich derart verletzt fühlte und das Bild zur Anzeige brachte, blieb damit unbeantwortet.
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