Rechtsstreit um Stromkosten: Gericht kippt hohe Neukundenpreise
Neukunden müssen in der Grundversorgung nicht mehr zahlen als Bestandskunden, so das Landgericht Frankfurt. Am Ende muss wohl der BGH entscheiden.
Allerdings hatte es zuvor schon drei gegenteilige Beschlüsse anderer Gerichte gegeben. Die Landgerichte Berlin, Leipzig und Köln hatten jeweils keine Unzulässigkeit der Preisspaltung in der Grundversorgung erkennen können und daher in den vergangenen Wochen entsprechende Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. In zwei Fällen waren diese von Lichtblick, in einem Fall von der Verbraucherzentrale NRW gestellt worden.
Auslöser der Rechtsstreitigkeiten sind die massiv gestiegenen Strompreise im Großhandel. Während die Versorger für ihre Bestandskunden langfristig und damit kostengünstig Energie beschaffen konnten, müssen sie für Neukunden derzeit die zusätzlichen Kontingente zu hohen Preisen einkaufen. „Zum Teil waren die Versorger mit kurzfristig um mehr als 400 Prozent höheren Beschaffungspreisen konfrontiert“, so der Branchenverband BDEW.
Mainova verlangte daher von Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung zum Jahresbeginn 79,88 Cent pro Kilowattstunde – mehr als doppelt so viel wie von Bestandskunden. Dagegen klagte Lichtblick als Wettbewerber am Strommarkt.
3:1 für die Grundversorger
Aktuell steht es nun an den Landgerichten 3:1 für die Grundversorger. Entscheiden wird letztendlich wohl der Bundesgerichtshof. Sollte dieser dann eine Preisspaltung als unrechtmäßig bewerten, kann das dazu führen, dass ein Grundversorger auch für seine Bestandskunden die Preise erhöhen muss, sobald er eine große Anzahl an Neukunden aufnimmt.
Allerdings will nun das Bundeswirtschaftsministerium einem höchstrichterlichen Urteil zuvorkommen und einheitliche Tarife in der Grundversorgung explizit vorschreiben: Gesplittete Grundversorgungstarife seien „nur ein unnötiges Beschäftigungsprogramm für Gerichte, was wir vermeiden wollen“, sagte kürzlich Staatssekretär Oliver Krischer (Grüne).
Ob ein gesetzlicher Zwang zum Einheitspreis auch die Ersatzverordnung umfassen wird, dazu könne man noch nichts sagen, erklärte das Ministerium auf Anfrage. Beobachter erwarten aber, dass in der Ersatzversorgung sehr wohl höhere Preise erlaubt sein werden. In diese Kategorie fallen zum Beispiel Kunden, deren bisheriger Lieferant pleite geht. Die Ersatzversorgung ist eine gesetzlich angeordnete Notversorgung und obliegt dem örtlich dominierenden Versorger. Sie ist aber für jeden Kunden auf drei Monate begrenzt. Wer sich in dieser Zeit keinen neuen Anbieter sucht, rutscht automatisch in die Grundversorgung.
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