Rassismus als Kündigungsgrund: Wer hetzt, fliegt aus dem Betrieb

Ein Mann beleidigt seinen Kollegen rassistisch, daraufhin wird ihm gekündigt. Das war rechtens, urteilt das Bundesverfassungsgericht.

Ein Mann verlässt das Büro . Ein weiterer Mann steht mit einer Aktentasche im Raum.

Wer Kollegen rassistisch beleidigt, dem darf gekündigt werden Foto: Mark Hunt/imago

KARLSRUHE taz | Wer einen schwarzen Arbeitskollegen mit Affenlauten beleidigt, dem kann fristlos gekündigt werden. Dies hat jetzt das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Die Affenlaute seien nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Die beiden Männer arbeiteten bei einem Logistikunternehmen im Großraum Köln, beide waren auch Betriebsräte. Nach Darstellung des Arbeitsgerichts Köln kam es im November 2017 bei einer Betriebsratssitzung, in der über ein neues IT-System diskutiert wurde, zu einem hitzigen Wortwechsel.

Der schwarze M. sagte, er wolle sich der IT-Frage ganz logisch nähern. Darauf entgegnete sein Kollege C.: „... weil du eine Brille hast und jetzt logisch denken kannst?“. M. fragte nach: „Was willst du überhaupt?“ Darauf reagierte C. mit den Affenlauten „Ugah ugah“. M. konterte: „Du Stricher.“

M. fühlte sich durch die Affenlaute diskriminiert und wandte sich an eine betriebsinterne Beschwerdestelle. Nachdem diese eine Diskriminierung bestätigte, kündigte das Unternehmen den Arbeitsvertrag mit C. fristlos. Als Betrieb mit einer multiethnischen Belegschaft sei es ihm nicht zumutbar, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der sich gegenüber Kollegen rassistisch verhält.

Fristlose Kündigung für Rassismus

C. wollte die Kündigung aber nicht akzeptieren und klagte. Er sei kein Rassist. Der Kollege habe angefangen und ihn zuerst „Stricher“ genannt. Daraufhin habe er aber keine Affenlaute gemacht, sondern „Bunga, bunga“ gesagt. Allgemein herrsche im Betriebsrat eine „flapsige“, ja sogar „raue“ Atmosphäre.

Es sei normal, sich etwa als „Arschloch“ zu titulieren. In diesem Rahmen läge auch eine Bezeichnung als „Affe“. Das Arbeitsgericht hielt nach mehrstündiger Beweisaufnahme jedoch M.s Schilderung für plausibel, dass C. ihn unvermittelt mit Affenlauten konfrontierte, und wies die Klage ab.

C. ging zum Landesarbeitsgericht (LAG), doch wieder ohne Erfolg. Das LAG zeigte auf, welchen Inhalt die Affenlaute transportieren: „Hör auf zu reden und tue nicht so, als könntest du denken!“ oder „Ich sehe in dir einen Primaten, der sich nahezu kommunikationsunfähig auf dem geistigen Niveau eines zweijährigen Kindes bewegt.“ Gerade gegenüber einem schwarzen Menschen sei dies keine derbe Beleidigung wie „Arschloch“, sondern auch eine rassistische Diskriminierung.

C. hätte der fristlosen Kündigung entgehen können, so das LAG, wenn er sich bei seinem Kollegen entschuldigt hätte, doch er habe sich völlig uneinsichtig gezeigt, obwohl er auf die Wirkung der Laute hingewiesen wurde. Gegen C. sprach auch, dass er schon einmal wegen Beleidigung im Betrieb abgemahnt worden war. In der Kantine habe er ein Jahr zuvor einem Kollegen zugerufen: „Schau woanders hin, sonst ficke ich dich!“

Beleidigungen seien unterschiedlich zu bewerten

Letztlich erhob C. Verfassungsbeschwerde. Die Arbeitsgerichte hätten seine Meinungsfreiheit verletzt. Doch auch hier scheiterte der Mann.

Wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe angesprochen wird, sei dies eine „menschenverachtende Diskriminierung“, so die Verfassungsrichter. Dem Betroffenen werde die Anerkennung als „Gleicher“ verweigert. Derartige Äußerungen seien auch mit der Meinungsfreiheit nicht zu rechtfertigen.

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