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Racial Profiling auf St. PauiHamburg will weiter diskriminieren

Das Gericht hatte Barakat H. Recht gegeben, der die Hamburger Innenbehörde wegen Racial Profiling verklagt hatte. Nun geht die Behörde in Berufung.

Demo gegen Racial Profiling im Juli 2020 auf St. Pauli: Geändert hat sich seitdem nichts Foto: Jannis Große/Imago

Hamburg taz | Es war klar, dass die Hamburger Innenbehörde das nicht auf sich sitzen lassen würde: Vor gut einem Jahr hatte Barakat H. als erster schwarzer Mensch in Deutschland von einem Gericht recht bekommen, weil die Polizei ihn ständig anlasslos kontrolliert. Dagegen geht die Innenbehörde nun in Berufung, am 19. Januar soll der Prozess stattfinden.

H. wohnt auf St. Pauli und wurde von den dort fast rund um die Uhr patrouillierenden Po­li­zis­t*in­nen mehrfach auf dem Weg zum Supermarkt, zum Sport, zum Deutschkurs oder zu Freun­d*in­nen auf seine Personalien und auf Drogenbesitz oder -handel kontrolliert. Die Hamburger Polizei meint das zu dürfen, weil St. Pauli als „gefährlicher Ort“ gilt, an dem Bür­ge­r*in­nen mit gewissen Grundrechtseinschränkungen wie einer niedrigeren Schwelle für Identitätsfeststellungen leben müssen. Grund für die Einstufung als „gefährlicher Ort“ sei das vermehrte Handeln mit Betäubungsmitteln.

Das Gericht sah das aber anders und erklärte zwei von drei der Situationen, die H. zur Anzeige gebracht hatte, für rechtswidrig. „In beiden Fällen lagen die Voraussetzungen einer Identitätsfeststellung nicht vor“, stellten die Rich­te­r*in­nen fest. Denn einfach so oder nur auf vagen Verdacht hin dürfe niemand kon­trolliert werden, auch nicht an einem „gefährlichen Ort“.

„Es müssen gewisse Anhaltspunkte für einen Bezug der kontrollierten Person zur entsprechenden Gefahr – hier also der Betäubungsmittelkriminalität – vorliegen“, so die Richter*innen. Einen dritten Fall hatte der Kläger im Laufe des Verfahrens selbst zurückgezogen, einen weiteren hatte er schon 2017 angezeigt und damals bereits recht bekommen.

Einen Polizeizeugen befand das Gericht für unglaubwürdig

Die Frage, ob das anlasslose Kontrollieren von Barakat H. als Racial Profiling zu bewerten sei, ließ das Gericht allerdings unbeantwortet. Weil es nicht einmal vage Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit des Klägers zur Drogenszene gegeben habe, hätte er nicht kontrolliert werden dürfen. Ob seine Hautfarbe für die Po­li­zis­t*in­nen ein Grund für die Identitätsfeststellung war, mussten die Rich­te­r*in­nen nach eigener Auffassung dann gar nicht mehr prüfen, weil die Kontrolle ja schon von vornherein rechtswidrig war.

Für Barakat H. und seinen Anwalt Carsten Gericke war das Urteil trotzdem ein großer Erfolg: „Das Verwaltungsgericht hat die Freiheitsrechte grundlegend gestärkt“, kommentierte Gericke die Entscheidung.

Die Innenbehörde fordert das Oberverwaltungsgericht nun auf, die Fälle erneut zu prüfen und festzustellen, dass die beiden Kontrollen im November 2017 und April 2018 sehr wohl rechtmäßig waren. Die Auffassung des Gerichts, es müsse ein Verdacht bestehen um jemanden zu kontrollieren, sei falsch, argumentiert die Innenbehörde auf knapp 80 Seiten in ihrem Berufungsantrag.

Die Rich­te­r*in­nen des Verwaltungsgerichts hatten einen Polizeizeugen, der an einer der Kontrollen beteiligt war, für unglaubwürdig erklärt, weil seine Aussagen ihnen widersprüchlich und nicht stimmig erschienen. Auch dagegen geht die Behörde vor: Es sei normal, dass sich ein Polizist drei Jahre später nicht mehr genau an die Details eines Einsatzes erinnern könne, vor allem, wenn er dauernd solche Einsätze durchführe. Das mache den Zeugen nicht unglaubwürdig.

Schlendern durch St. Pauli ist noch nicht verdächtig

Der Polizist hatte ausgesagt, Barakat H. und sein Freund hätten in der betreffenden Situation, als sie mit einer Sporttasche bepackt die Reeperbahn überquerten, ein konspiratives Verhalten gezeigt, sich mehrmals umgeschaut, seien sehr eng beieinander gelaufen und hätten ihren Schritt beschleunigt, als sie die Be­am­t*in­nen erblickt hätten.

H. und sein Freund, der ebenfalls als Zeuge vor Gericht aussagte, hatten dagegen behauptet, sie seien ziemlich entspannt auf dem Rückweg vom Sport gewesen und hätten auch beim Anblick der Be­am­t*in­nen nicht besonders reagiert, da der Anblick auf St. Pauli normal sei.

Die Rich­te­r*in­nen hielten dazu fest: „Der bloße Umstand, dass zwei junge Männer sich vertraut unterhaltend durch St. Pauli gehen, ist nicht geeignet, den Verdacht eines Betäubungsmitteldelikts zu begründen.“ Auch ein Blick über die Schulter reiche nicht aus, ein konspiratives Verhalten oder den Verdacht der Zugehörigkeit zur Betäubungsmittel-Szene zu begründen.

Darauf erwidert die Polizei nun: Dann ließen sich alle verdächtigen Verhaltensweisen mit alltäglichen Umständen begründen. Sämtliche polizeilichen Maßnahmen wären dann nicht mehr rechtmäßig. Und sie fügt hinzu: Selbst im Falle der Feststellung, dass der Kontrollierte Anwohner sei und Einkäufe dabei habe, sei nicht ausgeschlossen, dass er neben seinen Einkäufen auch Betäubungsmittel erworben oder damit gehandelt habe.

H. und sein Anwalt Gericke bedauern, dass das Gericht den Fall wieder aufnehmen will. Es sei sehr zu begrüßen gewesen, dass das Verwaltungsgericht in erster Instanz einen Weg aufgezeigt habe, das Racial Profiling auf St. Pauli zu begrenzen. Nun wolle die Polizei offenbar durchsetzen, dass völlig alltägliche Handlungen von schwarzen Menschen weiterhin ausreichen, um als mutmaßlicher Drogendealer angesehen und auf offener Straße kontrolliert werde zu dürfen. „Diese polizeiliche Kontrollpraxis ist stigmatisierend und diskriminierend“, sagte Gericke.

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2 Kommentare

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  • Bei den Worten "Hamburg" und "kriminalitätsbelasteter Ort" drängt sich unweigerlich die Assoziation "Warburgbank" ins Bewußtsein. Wie oft wird dort kontrolliert?

  • racial profiling ist doch gar nicht Teil der juristischen Auseinandersetzung, wenn ich das richtig verstanden habe.



    Hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft jemals diese Phrase oder etwas sinngemäßes geäußert?