Prozess um Feldstraßenbunker: Ein Bunker ohne Plan

58 Meter hoch soll der Bunker im Karoviertel werden, die Gebäude drumherum sind nur 16 Meter hoch. Ein Anwohner klagte – und nun startete der Prozess.

Türme des Felstraßenbunkers von unten.

Soll noch entschieden höher werden: Bunker an der Feldstraße Foto: Daniel Bockwoldt/dpa

HAMBURG taz | Weil es im Raum 247 des Verwaltungsgerichts im Hamburger Stadtteil St. Georg nicht genügend Publikumsplätze mit Abstand zueinander gibt, hat der zuständige Richter am Mittwochmorgen Lose gebastelt. Handschriftlich nummerierte Zettelchen bestimmen, welche Medienvertreter:innen und welche Zuschauer:innen an der Verhandlung um die Rechtmäßigkeit der geplanten Aufstockung des Feldstraßenbunkers teilnehmen dürfen. 27 Lose gibt es für bescheidene elf Plätze.

Die Proteste der aus der Verhandlung Ausgeschlossenen, die nicht verstehen, warum nicht in einen größeren Saal umgezogen werden kann, kontert der Richter mit dem Satz: „Die Öffentlichkeit ist auch so hergestellt.“

Mehr als zwei Jahre hat Mario Bloem auf diesen Termin müssen. Bereits im April 2018 reichte der Stadtplaner Klage gegen die geplante Aufstockung des Feldstraßenbunkers ein. Der Anwohner und Geschäftsführer einer Planungsgesellschaft hält die im April 2017 erteilte Baugenehmigung für rechtswidrig, weil kein Bebauungsplan aufgestellt wurde und weil keine Bürger:innenbeteiligung stattfand.

Der ehemalige Hochbunker an der Feldstraße überragt mit einer Höhe von derzeit 38 Metern schon heute den Stadtteil. Investor Thomas Matzen will den einstigen Flakbunker auf 58 Meter Höhe aufstocken, Platz für kommerzielle, aber auch stadtteilbezogene Nutzungen schaffen und den Koloss obenherum begrünen. In den neu geschaffenen Stockwerken sollen unter anderem eine Mehrzweckhalle und ein Hotel untergebracht werden.

Aufstockung des Bunkers umstritten

Dafür müsste aber laut Bloem ein neuer Bebauungsplan her, und den gibt es nicht. Ohne Bebauungsplan (B-Plan) seien nur Gebäude erlaubt, „die sich vollständig in die vorhandene Bebauung und Umgebung einfügen“.

Das gelte aber nicht für den Bunker an der Feldstraße, der nach einer Austockung die Höhe eines 18- bis 19-stöckigen Bauwerks haben würde. „Kein einziges Gebäude in einem Umkreis von 300 Metern um den Bunker ist mehr als 30 Meter hoch und die gegenüberliegenden Häuser an der Feldstraße überragt der Bunker dann um das Dreifache“, sagt der 57-jährige Kläger.

Bürgerbeteiligung gab es nicht

Bloem sieht sich zudem in seinen Beteiligungsrechten als Anwohner verletzt – und nicht nur er. „Es gab keine transparente effektive Bürgerbeteiligung“, beklagt auch Felicitas J. von der Stadtteilinitiative St. Pauli Code Jetzt. „Nur ein B-Planverfahren hätte eine echte Anwohner:innenbeteiligung garantiert“, sagt Bloem. Es habe es nur vom Investor organisierte Veranstaltungen gegeben und keine formale Bürger:innenbeteiligung.

„Die Anwohner:innen durften zwar schriftlich Kritik und Wünsche äußern, aber was Matzen damit gemacht hat, weiß niemand“, sagt Bloem. „Es gab kein formelles Verfahren mit verbrieften Beteiligungsrechten.“ Bloem wirft dem Bauherren Bürger:innenbeteiligung nach Gutsherrenart vor.

Rechtsgrundlage steht nicht zur Debatte

Im Verlauf der Verhandlung wird klar, dass es hier um etwas Grundsätzliches geht. Die Vertreter des Bezirks sind nicht bereit, die Frage, ob für die Bunkeraufstockung ein B-Plan-Verfahren nötig gewesen wäre, vor Gericht auch nur zu diskutieren. Die Entscheidung, auf welcher Rechtsgrundlage die Aufstockung genehmigt wurde, sei eine Entscheidung von Politik und Verwaltung, die hier nicht zur Debatte stehe.

Ein Bebauungsplan-Verfahren, wie Bloem es fordert, hätte den Bürger:innen intensive Beteiligungsrechte garantiert, die es nun nicht gab, da die Bunker-Erhöhung nach dem Einfügungsgebot des Baugesetzbuches – Paragraph 34 – genehmigt wurde. Dieses erlaubt ein Bauvorhaben, das sich in „die Eigenart der näheren Umgebung einfügt“ und gibt Anwohner:innen dabei wenig Beteiligungsrechte.

Die Vertreter des Bezirks argumentieren, dass Mario Bloem durch die von ihm beklagte Genehmigung nach Paragraph 34 faktisch nur sehr eingeschränkte „Schutzrechte“ als Anwohner hätte, die hier nicht zum Tragen kämen. Dass der Kläger genau diese Einschränkung durch das aus seiner Sicht widerrechtliche Genehmigungsverfahren angreift, ignorieren sie.

Und nicht nur sie: Auch der zuständige Richter geht in seiner Berichterstattung über den aktuellen Verfahrensstand, mit der er den Verhandlungstag beginnt, auf diesen zentralen Punkt des Klägers überhaupt nicht ein. Er referiert nur die konkreten Planungsfehler aus Sicht des Klägers: Es fehlten Stellplätze für die motorisierten Bunkerbesucher:innen, Konzepte für einen touristischen Busverkehr lägen nicht vor und die Auswirkungen des „durch das Bauvorhaben erzeugten Verkehrsaufkommens“ für den Stadtteil und seine Bewohner:innen seien weder untersucht worden noch gebe es ein Verkehrskonzept, sie zu mindern.

Verhandlungstag bringt keine Entscheidung

Die zentrale Frage aus Sicht des Klägers, ob eine Paragraf-34-Genehmigung reiche, oder ein Bebauungsplan notwendig sei, unterschlägt der Richter in seinem Bericht. Dafür fängt er sich einen Befangenheitsantrag von Bloem ein, den dieser später noch durch einen weiteren ergänzt. Damit ist klar: Eine Entscheidung wird es an diesem Verhandlungstag nicht mehr geben. Sie kann erst fallen, wenn eine andere Kammer über die Befangenheitsanträge entschieden hat.

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