piwik no script img

Köpfe von Anna Lehmann, Ulrike Winkelmann, Dinah Riese und Sabine am Orde
Anna Lehmann, Ulrike Winkelmann, Dinah Riese und Sabine am Orde diskutieren über den § 218 Foto: Mon­ta­ge:­taz

Podcast „Bundestalk“ Weg mit dem § 218?

Empfohlener externer Inhalt

Wir würden Ihnen hier gerne einen externen Inhalt zeigen. Sie entscheiden, ob sie dieses Element auch sehen wollen:

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung

Eine Kommission empfiehlt, Abtreibung mindestens in den ersten drei Monaten nicht mehr zu verbieten. Doch die Ampel zögert. Was soll das?

Berlin taz | Die „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung“, die die Ampel eingesetzt hat, hat ihren Bericht vorgelegt und empfiehlt, die geltende Regelung für Abtreibung zu ändern. Die 18-köpfige Kommission hatte im Auftrag der Bundesregierung unter anderem geprüft, ob und wie Schwangerschaftsabbrüche außerhalb des Strafgesetzbuchs geregelt werden könnten. Die Ex­per­tIn­nen kommen zu dem Schluss, dass das bisher geltende grundsätzliche Abtreibungsverbot „nicht haltbar“ sei.

Auch die gesellschaftliche Mehrheit ist klar für eine Legalisierung: Den Ergebnissen einer repräsentativen Umfrage des Bundesfrauenministeriums zufolge halten es mehr als 80 Prozent der deutschen Bevölkerung für falsch, dass ein Schwangerschaftsabbruch, zu dem eine ungewollt Schwangere sich nach einer Beratung entscheidet, rechtswidrig ist. Rund 75 Prozent finden zudem, dass Abbrüche künftig eher nicht mehr im Strafgesetzbuch geregelt werden sollten.

„Weg mit dem § 218“, diese alte Forderung der Frauenbewegung, wird sie endlich Wirklichkeit? Eigentlich spricht alles dafür. Aber es sieht so aus, als wolle die Bundesregierung das Gesetz in dieser Legislaturperiode nicht mehr angehen. Zu groß ist die Angst, damit in ohnehin aufgeheizter gesellschaftlicher Stimmung und während eines wichtigen Wahljahrs einen neuen Kulturkampf loszutreten.

Unbegründet ist diese Sorge nicht. Die Union hat umgehend angekündigt, gegen eine Neuregelung vor dem Bundesverfassungsgericht zu klagen. Aber wäre es nicht dringend geboten, das vielleicht nur kleine Zeitfenster für eine überfällige Neuregelung der Abtreibung zu nutzen?

Darüber spricht die innenpolitische Korrespondentin Sabine am Orde in der neuen Bundestalkfolge mit taz-Chefredakteurin Ulrike Winkelmann, Leiterin des Parlamentsbüros Anna Lehmann und Expertin Dinah Riese, die seit Kurzem auch das Inlandsressort leitet.

„Bundestalk“ – Der politische Podcast der taz erscheint jede Woche auf taz.de und überall, wo es Podcasts gibt.

taz lesen kann jede:r

Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen

Mehr zum Thema

6 Kommentare

 / 
  • Ihr Statement bei Lanz zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1893 war grandios. Das versteinerte Gesicht von Spahn, als Sie erwähnten, dass zum damaligen Zeitpunkt Homosexualität verboten war...göttlich.



    Meine Meinung: Ausschließlich Frauen sollten darüber entscheiden. Punkt!

  • Durch die jetzige Gesetzeslage bleibt die Frage, wann denn menschliches Leben beginnt ("die Würde des MENSCHEN..."), in der Schwebe, der "Schutz des menschlichen Lebens" bildet sich in der grundsätzlichen Illegalität des Eingriffs ab.



    Bei Freigabe des Eingriffs bis zur 12 Woche nach Empfängnis kann von einer Schutzfunktion nicht mehr die Rede sein. Diese müsste dann anders definiert werden, z.B. durch Festlegung des Zeitpunktes, wann menschliches Leben beginnt. Erste sichere Lebenszeichen sind mit dem Herzschlag ab der 6. Schwangerschaftswoche festzustellen.



    Für diese Festlegung reicht eine einfache Parlamentsmehrheit.

  • "Eine Kommission empfiehlt, Abtreibung mindestens in den ersten drei Monaten nicht mehr zu verbieten. Doch die Ampel zögert. Was soll das?"



    Das könnte man z. B. unter demokratischer Willensbildung verbuchen. Eine Empfehlung einer Kommission ist von einem Wählervotum nun wirklich sehr weit entfernt. Das ändern auch Umfrageergebnisse nichts dran. Sonst könnten wir Wahlen abschaffen.

  • Ich bin kein Jurist. Aber ich verstehe einfach nicht, wieso der Abbruch rechtswidrig sein soll.

    § 218 a sagt: "Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn..." die Schwangere den Abbruch will (ohne Angabe von Gründen), sie bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle war und bis zum Abbruch durch einen Arzt mindestens drei Tage seither vergangen sind.

    Das sind keine allzu schwierigen Bedingungen.

    Wenn ich mein Brötchen beim Bäcker bezahle und nicht einfach kommentarlos nach Erhalt der Semmeln die Bäckerei verlasse, dann bleibe ich straffrei und habe auch nichts rechtswidriges getan, weil ich die Voraussetzungen zum straffreien Erwerb der Brötchen eben erfüllt habe. Wenn ich die Voraussetzungen nicht erfülle, also nicht bezahle, dann habe ich den Tatbestand des Diebstahls erfüllt und eine Strafe nach § 242 StGB zu gewärtigen.

    Nichts anderes ist es doch auch bei § 218? Wenn kein Tatbestand erfüllt ist, wie kann das dann rechtswidrig sein?

    • @EIN MANN:

      Der Schwangerschaftsabbruch ist gem. §218 StGB grundsätzlich rechtswidrig.



      Der Tatbestand ist nicht verwirklicht, d.h. wird "nur" nicht verfolgt, wenn die in §218a genannten Kriterien erfüllt sind.



      Nicht rechtswidrig sind Schwangerschaftsabbrüche nach sexueller Straftat und bei Gefährdung des mütterlichen Lebens und Gesundheit.

      • @e.a.n:

        Die Argumentation verstehe ich immer noch nicht.

        Bei § 218 steht nirgendwo: "das ist grundsätzlich rechtswidrig, selbst wenn der Tatbestand nicht verwirklicht ist", genausowenig wie bei Diebstahl. Insofern ist nach meiner Auffassung beides grundsätzlich rechtswidrig, wenn man den Tatbestand erfüllt. Beim einen verstoße ich gegen das Recht, wenn ich einfach so einen Abbruch mache, beim anderen wenn ich ein Fahrrad klaue.

        Wie kann irgendetwas rechtswidrig sein, wenn der Tatbestand nicht erfüllt ist, die strafbare Tat also nicht ausgeübt wurde? Das ist es, was ich nicht verstehe.

        Nicht verfolgt wird dagegen ein Diebstahl auch schon mal, wenn der Diebstahl so geringfügig ist, dass eine Strafverfolgung halt "nicht lohnt". Rechtswidrig und prinzipiell strafbar bleibt er aber trotzdem