Nachkommen von NS-Verfolgten: Ausgebürgert bleibt ausgebürgert
Marlene Rolfes Mutter floh vor den Nazis nach England. Nun möchte die Tochter Deutsche werden. Das geht nicht.
„Weil sie 1936 Flugblätter verteilte, wurde sie in verschiedene deutsche Zwangsanstalten gesteckt, am Ende ins KZ Ravensbrück“, erzählt Marlene Rolfe über ihre aus Berlin stammende Mutter. Ilse Rolfe, geborene Gostynski, war Jüdin und Kommunistin. Im Mai 1939 kam sie auf freien Fuß – unter der Auflage, Deutschland sofort zu verlassen.
So fand sich Ilse Rolfe kurz vor Kriegsausbruch in Großbritannien wieder. Im November 1941 wurde ihr per Reichsverordnung die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen – so wie allen im Ausland lebenden deutschen Jüdinnen und Juden. Ihre Mutter, die nicht hatte fliehen können, wurde 1942 im deutschen Vernichtungslager Belzec in Polen ermordet.
Zehntausende Juden flohen zwischen 1933 und 1945 vor der Verfolgung durch das Nazi-Regime nach Großbritannien. Nur wenige kehrten nach dem Krieg zurück. Auch Ilse Rolfe blieb in Großbritannien. Seit März 1945 mit einem Engländer verheiratet, kam im Januar 1946 ihre Tochter Marlene auf die Welt.
Marlene Rolfe möchte Deutsche werden
Nach Deutschland zog es Ilse Rolfe nach dem Krieg nur noch im Urlaub, trotz einiger Wehmut. „Sie blieb ihr Leben lang eine echte Berlinerin, der die Berliner Atmosphäre fehlte“, berichtet Marlene Rolfe. Trotz aller Narben, die die NS-Zeit gerissen hatte, war die Verbindung ihrer Mutter mit der alten Heimat immerhin so groß, dass sie 1975 von London aus die Wiedereinbürgerung beantragte und Doppelstaatsbürgerin wurde. Nun will auch ihre Tochter, Marlene Rolfe, einen deutschen Pass bekommen. Doch das könnte schwierig werden.
Der Brexit hat die Zahl von Briten stark ansteigen lassen, die einen Antrag auf einen deutschen Pass stellen. Davon erhoffen sie sich, auch nach einem EU-Austritt des Königreichs ihre persönliche Freizügigkeit erhalten zu können. Bei einem großen Teil der AntragstellerInnen handelt es sich um Menschen, die einst vor dem NS-Regime geflohen sind, oder deren Nachkommen.
Dabei können sie sich auf Artikel 116, Absatz 2 des Grundgesetzes berufen. Danach sind „frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge“ auf Antrag einzubürgern.
Allein von Januar bis Oktober 2018 gingen unter Berufung auf diesen Passus 1.228 Anträge bei den Auslandsvertretungen Deutschlands im Vereinigten Königreich ein. 1.667 Anträge waren es 2017, 684 im Jahr 2016, als der Brexit eingeleitet wurde. Zum Vergleich: 2015 begehrten nach Angaben der Bundesregierung gerade einmal 43 BritInnen eine „Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung“.
Eleanor Thom, darf nicht Deutsche werden
Marlene Rolfe stellte ihren Antrag am 24. August 2017. Eine Antwort hat sie bislang nicht erhalten. Dabei geht es doch eigentlich um eine Formsache, oder? Doch in ihrem Fall sieht das anders aus. Denn sie gehört zu einer speziellen Gruppe, bei denen das ein Problem ist.
Reichsgesetz contra Grundgesetz
Es geht um eine komplizierte Rechtslage: Wer durch NS-Unrecht seine Staatsbürgerschaft verloren hat, erhält sie zwar eigentlich auf Antrag zurück, auch wenn er nicht mehr in Deutschland lebt. Aber: Voraussetzung dafür ist, dass der oder die AntragstellerIn ohne den während der NS-Zeit erfolgten rechtswidrigen Entzug einen deutschen Pass besitzen könnte.
Das meint: Hätte ein Mensch die deutsche Staatsangehörigkeit ohnehin verloren oder gar nicht erst erlangt, dann gibt es kein Anrecht auf eine Wiedereinbürgerung. Und genau das trifft auf ein Kind zu, das vor dem 1. April 1953 geboren worden ist, wenn seine deutsche Mutter bis zu diesem Zeitpunkt einen ausländischen Mann geheiratet hatte.
Verantwortlich dafür ist Artikel 117, Absatz 1 des Grundgesetzes. Dort ist geregelt, wie lange in der Bundesrepublik Gesetze in Kraft bleiben durften, die im Widerspruch zur verfassungsrechtlich garantierten Gleichberechtigung von Mann und Frau standen: längstens bis zum 31. März 1953.
Nur Männer durften Staatsangehörigkeit weiter geben
Dazu wiederum zählt der Paragraf 17, Absatz 6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG), nach dem eine Frau die deutsche Staatsbürgerschaft verlor, wenn sie einen Ausländer heiratete. Nach dem „Prinzip der Familieneinheit“, also der einheitlichen Staatsangehörigkeit aller Familienmitglieder, folgte die Staatsangehörigkeit der Ehefrau stets der des Ehemannes. Nach Paragraf 4, Absatz 1 konnte zudem nur ein deutscher Vater die Staatsangehörigkeit an seine Kinder weitergeben. Für die Mutter galt das nur, wenn das Kind unehelich geboren war.
Was das konkret bedeutet, erfährt gerade die 39-jährige Autorin Eleanor Thom. Nach dem Brexit-Referendum hatte die in Edinburgh lebende Schriftstellerin gemeinsam mit ihrer 75-jährigen Mutter Betsy Thom die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt. Vor Kurzem bekamen sie die Antwort des Bundesverwaltungsamts in Köln: Ihre Anträge wurden abschlägig beschieden. Verstehen können die beiden das nicht.
Eleanor Thoms jüdische Großmutter Dora Tannenbaum wurde 1916 in Berlin geboren. Im Januar 1939 konnte sie sich mit einem Dienstmädchenvisum vor den Nazis nach Großbritannien retten. Ihre im September 1937 unehelich geborene Tochter Ruth Rosa musste sie jedoch zurücklassen. Am 4. März 1943 wurden sie nach Auschwitz deportiert und ermordet.
Für Dora Tannenbaum wurde der Nordosten Schottlands zur zweiten Heimat. 1942 heiratete sie Duncan Wilson, ein Jahr später kam ihre zweite Tochter Betsy zur Welt. Nach Deutschland zurückkehren wollte sie bis zu ihrem Lebensende 1980 nicht. „Meine Großmutter hat sich trotzdem immer als Deutsche gesehen“, erzählt Eleanor Thom.
Keine Chance für Familie Thom
Ihren Nachkommen nützt das nichts. Denn Dora Tannenbaums Tochter Betsy hätte zum Zeitpunkt der Geburt gemäß dem damals geltenden Staatsangehörigkeitsrecht keine Deutsche werden können – und zwar auch ohne die Entrechtung durch die Nazis. Denn ihr Vater, Duncan Wilson, war schließlich Brite – und damit konnten gemäß den patriarchalen Regelungen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes weder seine Frau noch deren Tochter rechtlich Deutsche sein. Somit haben weder Betsy Thom noch ihre Tochter Eleanor ein Anrecht auf Einbürgerung nach Artikel 116, Absatz 2 des Grundgesetzes.
Für Eleanor Thom ist das absolut nicht nachvollziehbar: „Diese alte Ungerechtigkeit, die Frauen nicht anerkennt, muss dringend abgeschafft werden.“
Es hat erstaunlich lange gedauert, bis sich der Gesetzgeber dazu durchringen konnte, das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kompatibel mit dem Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes zu machen. Es benötigte erst eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, damit zum 1. Januar 1975 das Gesetz förmlich geändert wurde. Seitdem wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben, wenn ein Elternteil sie besitzt – egal welches.
Auch für einen Großteil der „Altfälle“ fand der Bundestag damals eine gesetzliche Lösung: „Das nach dem 31. März 1953, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ehelich geborene Kind einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutsche war, erwirbt durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsangehörigkeit, wenn es durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat.“
Aber was ist mit den Kindern, die davor geboren wurden? Sie haben Pech gehabt. Schließlich besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nur dann, „wenn der Abkömmling, wäre sein Vater oder seine Mutter bzw. sein Großvater oder seine Großmutter nicht ausgebürgert worden, durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach den jeweiligen Bestimmungen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) bzw. des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erworben hätte“. So steht es ganz offiziell in bestem BürokratInnendeutsch in den „Hinweisen zum Einbürgerungsanspruch“ des Bundesverwaltungsamts.
Die Heirat von 1941 verhindert die Einbürgerung heute
Sylvia Finzi wurde 1948 in London geboren. Ihre Mutter, Elfriede „Friedel“ Kastner, stammte aus Wuppertal-Elberfeld. Ihre Kindheit und Jugend verbrachte sie in Berlin. Dann übernahmen die Nazis die Macht. „Meine Mutter entkam dem nationalsozialistischen Deutschland 1938“, erzählt Sylvia Finzi. Wieder war es ein Dienstmädchenvisum, dass der damals 22-Jährigen das Leben rettete. Ihr Verlobter hatte dieses Glück nicht. Er wurde in Auschwitz ermordet.
In Großbritannien traf Friedel Kastner den Mailänder Anwalt Giulio Finzi. Auch er hatte als Jude vor den Nazis aus seiner italienischen Heimat auf die Insel fliehen müssen. Seine Mutter Aurelia und Schwester Emma starben in Auschwitz. 1941 heirateten Giulio Finzi und Friedel Kastner. 1947 erhielten sie die britische Staatsbürgerschaft. „Als Kind sang mir meine Mutter deutsche Lieder vor“, erinnert sich Sylvia Finzi. Ansonsten jedoch habe sie nur Englisch gesprochen.
Die Bundesrepublik lernte Sylvia Finzi erstmalig 1970 kennen. Im gleichen Alter, in dem ihre Mutter aus Deutschland geflohen war, reiste sie in das Land der TäterInnen – gegen den ausdrücklichen Wunsch ihrer Eltern. Sie blieb erst einmal. Zunächst lebte sie in Berlin, dann in München, wo die diplomierte Malerin und Grafikerin an der Volkshochschule unterrichtete. 1979 kehrte sie nach London zurück. 2009 zog es sie erneut für sechs Jahre nach Deutschland. In Berlin besitzt sie inzwischen eine Wohnung.
Die deutsche Botschaft macht Hoffnung – vergeblich
Nach dem Brexit-Votum hat sich Sylvia Finzi dafür entschieden, den deutschen Pass zu beantragen. „Ich hoffe sehr, dass es möglich sein wird, mir die deutsche Staatsbürgerschaft zu verleihen, da ich demnächst mit meinem englischen Pass nicht mehr als Europäerin frei nach Deutschland werde ein- und ausreisen können“, schreibt sie im Januar 2017 an die deutsche Botschaft in London und verweist auf ihre deutsch-jüdische Herkunft.
Die Botschaft reagiert umgehend: Es sei „leider so, dass eheliche Kinder deutscher Mütter, die vor dem 01. April 1953 geboren sind, für eine Einbürgerung nach Art. 116 (2) GG nicht berücksichtigt werden können“, antwortet eine Mitarbeiterin. Aber: „Alternativ kommt bei Ihnen jedoch eine sogenannte Ermesseneinbürgerung gem. §14 StaG in Frage – das entsprechende Antragsformular und das Merkblatt füge ich dieser E-Mail bei.“
Marlene Rolfe, möchte Deutsche werden
Seit dem 1. Januar 2000 ist das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft, wodurch das ursprünglich aus dem Jahr 1914 stammende Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz grundlegend reformiert wurde. Alle Ungerechtigkeiten wurden damit zwar nicht beseitigt. Aber immerhin vermittelt das Merkblatt, das Sylvia Finzi zugeschickt bekommt, den Eindruck, dass es für ihren Fall eine passable Lösung gibt. Denn darin heißt es, dass „ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung“ bei denjenigen Personen bejaht wird, „die vor dem 01.01.1975 als Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters ehelich geboren sind“ und deren Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen 1933 und 1945 entzogen worden war.
Auch das Bundesverwaltungsamt weist auf Nachfrage der taz darauf hin, dass es eine solche „Wiedergutmachungsmöglichkeit“ für vor 1975 ehelich geborene Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter gebe. Aufgrund „der verfassungsrechtlichen Benachteiligung dieses Personenkreises bei fortbestehendem Auslandsaufenthalt“ bestehe „auch heute noch ein öffentliches Interesse an einer Wiedergutmachung“. Hierfür habe das Bundesministerium des Innern „im Erlasswege zu § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Einbürgerungsmöglichkeit geschaffen“.
Doch das stimmt so nicht. Das Merkblatt des Bundesverwaltungsamts war nicht ganz korrekt. Es fehlte ein kleines Detail. Mittlerweile gibt es eine korrigierte Version. Darin ist zu erfahren, dass es nicht reicht, wenn das Kind einer NS-Verfolgten vor 1975 geboren wurde – es muss zudem nach dem 23. Mai 1949 geboren sein. Für diejenigen aber, die vor der Gründung der Bundesrepublik das Licht der Welt erblickten, besteht die Sylvia Finzi mitgeteilte Möglichkeit einer solchen „Ermessenseinbürgerung“ nicht.
Mitte November 2018 sieht sich die deutsche Botschaft denn auch zu einer Korrektur gezwungen. „Eine erleichterte Einbürgerung kommt in Ihrem Fall leider nicht in Betracht“, schreibt die Botschaftsmitarbeiterin an Sylvia Finzi. „Dass ich in Ihrer ursprünglichen E-Mail vom 11. Januar 2017 übersehen habe, dass Ihr Geburtsdatum vor dem Stichtag liegt, tut mir sehr leid – dieser Fehler hätte nicht passieren dürfen.“
Sylvia Finzi hat dafür kein Verständnis: „Wie kann es sein, dass es keine Selbstverständlichkeit ist, mir die deutsche Staatsbürgerschaft zu geben?“
Betroffene organisieren sich
Seit Dezember 2018 formiert sich wegen der offensichtlichen Ungerechtigkeit bei der Vergabe der deutschen Staatsbürgerschaft eine Interessengruppe von an die 100 Betroffenen aus ganz Großbritannien und einigen anderen Staaten wie den USA. Felix Couchman, ein Londoner Anwalt, der die Gruppe mit koordiniert, fordert ein schnelles Handeln der Bundesregierung, da viele der Mitglieder bereits in hohem Alters seien, teilweise sogar direkte Opfer der NS-Verfolgung. „Die Beantragung und Bearbeitung unserer Fälle sollte aufgrund der Vergangenheit unkompliziert und vollkommen selbstverständlich sein“, insistiert er.
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