NGOs geben sich Selbstverpflichtung: Schutz für Whistleblower:innen
Mehrere Verbände haben eine Selbstverpflichtung unterzeichnet. Damit wollen sie auch Druck auf die Regierung ausüben.
Die neue Policy, die zum Jahresanfang in Kraft treten soll, basiert auf der EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgeber:innen – geht aber stellenweise darüber hinaus. So verpflichten sich die teilnehmenden Organisationen unter anderem, anonyme Meldewege einzurichten.
Wer auf Missstände in den NGOs hinweisen will, ist zudem nicht nur auf klare Rechtsverstöße beschränkt, sondern soll auch anderes Fehlverhalten melden können, wenn dessen Aufdeckung im öffentlichen Interesse liegt. Neben Mitarbeiter:innen in einem Arbeitsverhältnis soll der Schutz auch für Vereinsmitglieder und Ehrenamtliche gelten. Zum Start dabei sind neben Transparency die Gesellschaft für Freiheitsrechte, das Whistleblower-Netzwerk, Lobbycontrol und Foodwatch.
Kosmas Zittel, Geschäftsführer des Whistleblower-Netzwerks, erhofft sich durch die Initiative der Verbände perspektivisch auch einen Kulturwandel: „Wir wollen eine Gesellschaft, in der die Menschen sich trauen, Missstände zu melden.“ Der aktuell im Gesetzgebungsprozess befindliche Entwurf der Bundesregierung werde dagegen eher eine abschreckende Wirkung haben, wenn die Ampelkoalition nicht deutlich nachbessere.
Der Gesetzgeber sollte eigentlich schon vor Jahren den Schutz von Hinweisgeber:innen juristisch verankern. Grundlage dafür ist die EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz. Die EU-Kommission hatte Anfang des Jahres ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil Deutschland trotz der abgelaufenen Umsetzungsfrist noch kein Gesetz vorgelegt hatte. In diesem Sommer hat das Bundeskabinett nun den im Frühjahr vorgelegten und danach nur leicht veränderten Gesetzentwurf beschlossen.
Aus der Zivilgesellschaft gab es jedoch deutliche Kritik an dem Entwurf: So brauche es eine eindeutige und umfassende Pflicht, anonyme Meldewege einzurichten. Darüber hinaus müsse der Anwendungsbereich des Gesetzes breiter gefasst werden: Der Schutz vor Repressalien müsse neben sämtlichen Rechtsverstößen auch sonstiges Fehlverhalten, dessen Offenlegung im öffentlichen Interesse liegt, umfassen.
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