Klagen zum Wahlrecht: BSW scheitert in Karlsruhe
Die Partei von Sahra Wagenknecht scheitert mit zwei Verfassungsklagen zum Bundeswahlgesetz. Das Bundesverfassungsgericht verwarf diese als unzulässig.
afp/dpa | Das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) ist mit zwei Verfassungsklagen gegen den Bundestag wegen der Ausgestaltung des Bundeswahlrechts gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verwarf diese nach Angaben vom Dienstag als unzulässig. Das BSW beklagte demnach das Fehlen einer rechtlich abgesicherten Einspruchsmöglichkeit bei knappem Unterschreiten der Fünfprozenthürde sowie Regeln zur Parteienreihenfolge auf Stimmzetteln. (Az. 2 BvE 6/25 und 2 BvE 9/25)
„Die Antragstellerin hat die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit nicht hinreichend substantiiert begründet“, erklärte das Verfassungsgericht zur Begründung. Das BSW war der Bundestagswahl am 23. Februar mit 4,98 Prozent knapp an der Fünfprozenthürde gescheitert und hatte den Parlamentseinzug verpasst.
Bereits im März hatte das Verfassungsgericht mehrere Eilanträge der Partei abgewiesen, mit denen diese eine Neuauszählung der Stimmen noch vor der Bekanntgabe es amtlichen Ergebnisses erreichen wollte. Das Vorgehen war ungewöhnlich. Einsprüche gegen das Bundestagswahlergebnis werden in der Regel nach Vorlage des amtlichen Ergebnisses beim Bundestag eingereicht. Dieses tat das BSW inzwischen, das Wahlprüfverfahren dort läuft aktuell.
Parallel ging die Partei vor dem Verfassungsgericht mit zwei Organklagen zur Ausgestaltung des Bundeswahlrechts vor. Diese wies das Gericht nun ab. Mit Blick auf die Forderung nach Einführung eines Rechtsbehelfs zum Zweck der Stimmenneuauszählung bei knappem Scheitern an der Sperrklausel habe das BSW ein Unterlassen des Gesetzgebers nur „behauptet“, erklärten das Gericht.
Spielraum bei der Ausgestaltung
Tatsächlich habe der Bundestag entsprechende Gesetzentwürfe gar nicht beraten oder abgelehnt. Das habe das BSW auch nicht vorgetragen. Ansonsten sei verfassungsrechtlich ohnehin „nicht ersichtlich“, woraus sich eine entsprechende konkrete Handlungsverpflichtung des Bundestags ergeben sollte.
Demnach gibt das Grundgesetz nur die Grundzüge des Wahlrechts vor und lässt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung weiten Spielraum. Vorgaben mit Blick auf Reformen seien dem Bundestag nur mit zwingenden verfassungsrechtlichen Begründungen zu machen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zur Klärung von Vorwürfen der Falschauszählung von Stimmen gebe es bereits das Wahleinspruchs- und Wahlprüfungsverfahren, fügte das Verfassungsgericht an.
Die Ausführungen des BSW zu den Regelungen der Parteieinreihenfolge auf den Bundestagsstimmzetteln gingen hingegen an der geltenden Rechtslage vorbei und seien „sachlich unzutreffend“. Die Partei verlange letztlich lediglich eine Reihenfolge, „die sie besser stellt als die von ihr zum Vergleich herangezogenen Parteien“. Die Argumentation der Klägerin, sie werde in ihrer Chancengleichheit verletzt, sei vor dem Hintergrund „unverständlich“.
Tiefer Fall
Das BSW hatte feststellen lassen wollen, dass der Bundestag eine spezielle Regelung für die Reihenfolge auf dem Stimmzettel hätte vorsehen müssen, die das Bündnis nicht mit „alten und neuen Kleinst- und Splitterparteien gleichsetzt“. Es bestünden keine hinreichend sachlichen Gründe für eine „Verbannung“ des BSW auf den untersten Stimmzettelbereich, hatte die Partei argumentiert.
Das nach Parteigründerin Wagenknecht benannte BSW war durch eine Abspaltung von der Linken entstanden, durch den Übertritt von Abgeordneten war es daher auch im alten Bundestag als Gruppe vertreten. In Umfragen erreichte das BSW zeitweilig beträchtlichen Zuspruch, ein Einzug in den Bundestag schien zwischenzeitlich fast sicher. Vertreten ist die Partei auch in mehreren ostdeutschen Landtagen. In Thüringen und Brandenburg regiert sie mit.
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