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Klage auf WiederzulassungPKK will legal in Deutschland agieren

Die kurdische PKK hat angekündigt, die Waffen niederzulegen und sich aufzulösen. Nun geht sie in Deutschland gegen das Betätigungsverbot vor.

Christian Rath

Aus Freiburg

Christian Rath

Die kurdische Arbeiterpartei PKK ist seit 1993 in Deutschland verboten. Seit 2022 versucht die PKK, ihre Wiederzulassung zu erreichen. Die aktuelle Annäherung von Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan und PKK-Gründer Abdullah Öcalan in der Türkei gibt ihr gute Argumente.

Vor 32 Jahren hieß der Bundesinnenminister Manfred Kanther (CDU), er galt als Hardliner. 1993 erließ er ein vereinsrechtliches Verbot gegen die PKK und 35 Teilorganisationen. Die PKK verstoße ständig gegen die Strafgesetze und sei gegen die Völkerverständigung gerichtet.

In den Monaten zuvor hatte es eine Gewaltwelle der PKK in Deutschland gegeben. So war in München das türkische Generalkonsulat besetzt worden und es wurden Geiseln genommen. In den Wochen vor dem Verbot hatten PKK-Aktivisten rund 60 türkische Einrichtungen und Privathäuser angegriffen, es kam zu Millionenschäden und einem Todesfall.

Doch schon 1997 erklärte die PKK einen Gewaltverzicht in Deutschland, seitdem wird darüber diskutiert, ob das Betätigungsverbot noch angemessen ist. Bisher setzten sich im Innenministerium immer die Hardliner durch, wohl auch aus außenpolitischer Rücksichtnahme gegenüber dem Nato-Partner Türkei.

Bahnbrechende Entwicklungen

Im Mai 2022 startete die PKK, deren Hauptquartier derzeit im kurdischen Nordirak sitzt, einen neuen Anlauf auf Legalisierung der Organisation in Deutschland. Doch Innenministerin Nancy Faeser lehnte den Antrag per Bescheid vom 29. Mai 2024 ab. Dagegen erhob die PKK schon im Juni 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin. Im März 2025 ergänzte die PKK ihre Klagebegründung mit Blick auf die bahn-brechenden Entwicklungen in der Türkei. Vor wenigen Tagen informierte das kurdische Zentrum für Demokratie und Menschenrechte (Civaka Azad) die Öffentlichkeit über das Verfahren.

Die Klage wird von den Anwälten Lukas Theune und Peer Stolle vertreten. In dem der taz vorliegenden Schriftsatz vom März argumentieren sie, die Grundlage des PKK-Betätigungsverbots sei entfallen, wobei sie vor allem auf die jüngsten Entwicklungen in der Türkei verweisen. PKK-Gründer Abdullah Öcalan habe im Februar zu einer Friedensinitiative aufgerufen. Dem sei die PKK gefolgt. Die Anwälte schließen daraus, die PKK habe nun auch in der Türkie „ernsthaft und dauerhaft von den als ‚terroristisch‘ bezeichneten Aktivitäten Abstand genommen.“

Auch mit der Völkerverständigung gebe es keine Probleme mehr, so die Anwälte. Denn die PKK strebe keinen eigenen kurdischen Staat mehr an, sondern nur noch einen „gewissen Autonomiestatus“. Zugleich betone die PKK eine „Schicksalsallianz“ zwischen Türken und Kurden, die nur von der türkischen Führung lange Zeit missachtet worden sei.

Viele Vereine wegen PKK-Nähe verboten

Je länger der türkisch-kurdische Waffenstillstand hält, umso mehr dürfte die Bundesregierung in Argumentationsschwierigkeiten kommen. Umgekehrt ist die Lage aber noch viel zu prekär, um wirklich von einem dauerhaften Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen auszugehen. So betont die PKK, der Schlüssel zum Frieden, liege in „der Freiheit Öcalans“. Der PKK-Grüner sitzt seit 25 Jahren in Haft. Dagegen hat der türkische Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan eine Freilassung des 75-jährigen generell abgelehnt.

Wann das Verwaltungsgericht Berlin über die Klage verhandelt und entscheidet, ist noch nicht abzusehen. Mit einem Urteil über das PKK-Verbot ist wohl erst 2026 zu rechnen.

Doch hat die PKK nach einer Auflösung überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis? Daran dürfte ein Urteil wohl nicht scheitern, denn derzeit ist ja auch eine Vielzahl von Vereinen und Unternehmen in Deutschland wegen ihrer PKK-Verbindungen verboten.

Neben dem verwaltungsrechtlichen Streit um das Organisationsverbot besteht auch die eigenständige Frage, wie die PKK strafrechtlich bewertet wird. Darüber entscheiden die Strafgerichte und letztendlich der Bundesgerichtshof. Derzeit gilt die PKK als ausländische terroristische Vereinigung gemäß Paragraf 129b des Strafgesetzbuchs.

Dass vor wenigen Tagen der Bremer Kurden-Funktionär Yüksel Koç festgenommen wurde, ist da keine negative Vorentscheidung. Die Bundesanwaltschaft wirft ihm vor, er habe sich von 2016 bis Mitte 2023 als hauptamtlicher Kader der PKK betätigt. Das war aber lange vor Öcalans Friedensinitiative.

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5 Kommentare

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  • Zur Inhaftierung Yüksel Koçs: es gab bereits mehrere Friedensinitiativen von kurdischer Seite aus. Die letzte hat der türkische Staat 2015, als ein Jahr vor Koçs Vorsitz gebrochen. Stimmt also so nicht, wie es in Artikel an Ende dargestellt wird.

  • Wie will die PKK eine Wiedeezulassung einklagen, wenn sie sich auflöst?

  • Wie kann eine Organisation, die sich selbst auflöst, gegen ein Betätigungsverbot klagen? Und vor allem warum?

    • @BrendanB:

      Es geht um den Schutz vor Strafverfolgung. Wenn sich eine als terroristisch eingestufte Organisation auflöst, gibt es keine Amnestie. Sie können weiterhin so lange angeklagt werden bis der Vorwurf verjährt.

  • Rein logisch ist das nicht nachvollziehbar, warum klagt man, wenn man sich selbst auflösen möchte? Warum gründet man nicht einfach eine Nachfolgeorganisation?