Karlsruhe prüft NPD-Ausschluss: Kein Geld für Verfassungsfeinde?

Null Euro bekam die NPD, die sich umbenannt hat, zuletzt aus staatlicher Parteienfinanzierung. Ob das so bleibt, entscheidet nun das Bundesverfassungsgericht.

Aussenaufnahme des Bundesverfassungsgerichts mit dem Schriftzug „Bundesverfassungsgericht“

Parteien können gemäß Parteiengesetz Geld vom Staat für ihre Arbeit bekommen Foto: Uli Deck/dpa

KARLSRUHE dpa | Zum ersten Mal prüft das Bundesverfassungsgericht, ob einer mutmaßlich verfassungsfeindlichen Partei die staatlichen Mittel gestrichen werden. Konkret geht es um die NPD, die sich im Juni in „Die Heimat“ umbenannt hat. Das höchste deutsche Gericht will am Dienstag und Mittwoch (jeweils 10 Uhr) unter anderem klären, wie sich die Partei seit dem jüngsten Urteil zu einem NPD-Verbot entwickelt hat. Eine Entscheidung wird erst später erwartet. (Az. 2 BvB 1/19)

Im Jahr 2017 hatte der Zweite Senat in Karlsruhe ein Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) abgelehnt, weil es keine Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele gebe. Er stellte aber fest, die Partei vertrete „ein auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes politisches Konzept“. In dem damaligen Urteil heißt es zudem, der Gesetzgeber könne Möglichkeiten der Sanktionierung unterhalb der Schwelle des Parteiverbots schaffen.

Das geschah dann auch in den folgenden Monaten: mit einer Grundgesetzänderung und einem Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung. Offenkundig war seinerzeit von einer „Lex NPD“ die Rede.

Mehr als 300 Belege für Verfassungsfeindlichkeit

Es folgte ein Antrag von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung an das Verfassungsgericht, demzufolge die NPD einschließlich möglicher Ersatzparteien für sechs Jahre von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden soll. Entfallen sollen auch die steuerliche Begünstigung der Partei und Zuwendungen Dritter.

Damit wollen die Antragsteller laut Bundesrat verhindern, „dass eine Partei, die die freiheitlich demokratische Grundordnung missachtet, mit Hilfe von Steuergeldern – gleichgültig welcher Höhe – von dem Staat unterstützt wird, dessen wesentliche Verfassungswerte sie ablehnt“. Dem Bundesinnenministerium zufolge legten sie in einer 150-seitigen Antragsschrift mehr als 300 Belege für fortdauernde verfassungsfeindliche Aktivitäten der NPD vor.

Parteien können gemäß Parteiengesetz Geld vom Staat für ihre Arbeit bekommen. Die Summe wird nach einem bestimmten Schlüssel berechnet, wobei unter anderem Wählerstimmen eine Rolle spielen. Um berechtigt zu sein, müssen Parteien Mindestanteile bei den jeweils jüngsten Wahlen auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene erreichen.

Da das der NPD zuletzt nicht gelang, bekam sie nach jüngsten Zahlen des Bundestags 2021 kein Geld. Ein Jahr zuvor waren es rund 370.600 Euro – zugute kamen ihr damals 3,02 Prozent der Stimmen bei der Landtagswahl 2016 in Mecklenburg-Vorpommern. Zum Vergleich: Im Jahr 2016, als der Partei mehr Wahlerfolge gemäß den Vorgaben angerechnet wurden, standen ihr über 1,1 Millionen Euro zu. Die höchste Summe mit fast 51 Millionen Euro bekam damals die SPD.

Aus Sicht der NPD verstößt die Neuregelung gegen das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Chancengleichheit der Parteien als Kernelement des Demokratieprinzips. Der Ausschluss von der Parteienfinanzierung schwäche in erheblicher Weise die Fähigkeit der betroffenen Parteien, an der Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Auch sei eine Partei von Rechts wegen nicht zur Verfassungskonformität verpflichtet, argumentierte die NPD nach Angaben des Gerichts in ihrem Antrag. Sie halte die Änderung daher für verfassungswidrig und nichtig.

Mit einem Antrag, genau das festzustellen, ist die Partei aber jüngst am Verfassungsgericht gescheitert. In dem Beschluss des Senats heißt es, dass durch den Erlass des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes das Recht der Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb nicht verletzt oder unmittelbar gefährdet werde. „Allein der Erlass des Gesetzes führt nicht zu deren Ausschluss von staatlicher Finanzierung“, erklärt das Gericht. „Hierzu bedarf es vielmehr der Einleitung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.“

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